Anspruch auf Unterlassung?
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Der Anspruch auf Unterlassung besteht bei jeder rechtswidrigen Beeinträchtigung zugunsten des Geschädigten. Die Anwendungsbereiche sind sehr vielfältig über die Unterlassung von rufschädigenden Äußerungen bis hin zu Abmahnungen rechtswidrigen Verhaltens von Konkurrenten im gewerblichen Bereich. Wer seinen Anspruch auf Unterlassung durchsetzen will, muss viele Besonderheiten beachten. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, die Verpflichtung zur Unterlassung mit einer Vertragsstrafe zu versehen. Das bedeutet, dass der Täter verpflichtet wird, im Wiederholungsfall eine Strafe zu zahlen. Diese Strafe sollte empfindlich sein. Wann genau kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden? Wie hoch sollte die Strafe sein, die im Wiederholungsfall verlangt werden kann? Wie hoch sind die Anwaltskosten? Antworten dazu in diesem Beitrag.
1. In welchen Fällen besteht der Anspruch auf Unterlassung?
2. Was kann mit dem Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden?
3. Wie wird der Anspruch auf Unterlassung durchgesetzt?
4. Wie hoch sollte die Strafe im Wiederholungsfall sein?
5. Muss der Gegner die Anwaltsksoten beim Anspruch auf Unterlassung zahlen?
1. In welchen Fällen besteht der Anspruch auf Unterlassung?
Immer dann, wenn rechtswidrig in die Sphäre des Geschädigten eingegriffen wird, z.B.:
• der Geschädigte wurde beleidigt näheres dazu finden Sie hier in meinem Fachbeitrag zur Unterlassung bei übler Nachrede / Beleidigung.
• es werden Lügen (Rufschädigung) zum Nachteil des Geschädigten verbreitet, näheres dazu finden Sie hier in meinem Fachbeitrag zur Unterlassung bei übler Nachrede / Beleidigung.
• es wird in rechtswidriger Weise Werbung gemacht (gewerblicher Rechtsschutz)
• es werden zu Unrecht Bilder des Berechtigten verwendet (Urheberrechtsschutz)
• es werden zu Unrecht Werke (Musiktitel, Bücher…) verwendet (Urheberrechtsschutz), weitere Infos dazu finden Sie hier in meinen Fachbeiträgen dazu.
• …
Die Liste lässt sich immer weiter fortsetzen: es kann immer dann Unterlassung verlangt werden, wenn zum Nachteil des Geschädigten in dessen Rechtsbereich eingegriffen wird.
2. Was kann mit dem Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden?
Mit dem Anspruch auf Unterlassung wird zweierlei geltend gemacht.
• Abmahnung: Zum einen die Abmahnung: das rechtswidrige Tun des Gegners wird abgemahnt und Unterlassung verlangt
• Unterlassungserklärung: Mit der Unterlassungserklärung wird von dem Gegner verlangt, dass er unterschreibt, künftig das Tun zu unterlassen. Ferner muss der Gegner unterschreiben, dass er an den Geschädigten im Wiederholungsfall eine empfindliche Strafe zahlt.
Die Unterlassungserklärung weist zahlreiche Besonderheiten auf. Sie muss die genaue Beschreibung des rechtswidrigen Tuns enthalten. Ferner muss sie genau die Strafe und den zu begehenden Verstoß festlegen. Gerade die Höhe der im Wiederholungsfall zu zahlenden Strafe muss korrekt bemessen werden. Sie darf nicht zu hoch sein, soll aber auch nicht zu gering sein.
3. Wie wird der Anspruch auf Unterlassung durchgesetzt?
Außergerichtlich (3.1.) und gerichtlich (3.2.).
3.1. Außergerichtlich
Ehe ein Gericht angerufen wird, muss der Gegner außergerichtlich angeschrieben werden. Dies erfolgt im Wege der Abmahnung. Diese sollte in aller Regel verbunden werden mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wonach der Gegner sich verpflichtet, die Anwaltskosten zu tragen, künftig gleichartige Verstöße zu unterlassen und im Wiederholungsfall eine Strafe an den Geschädigten zu zahlen.
3.2. Gerichtlich
Sollte die Gegenseite den außergerichtlich geltend gemachten Anspruch nicht erfüllen, so müssen die Gerichte angerufen werden.
In eiligen Fällen wird der Unterlassungsanspruch dann in aller Regel im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Näheres zur Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung finden Sie hier in meinem Fachartikel zur einstweiligen Verfügung bei Unterlassungsansprüchen.
Fehlt die Eilbedürftigkeit wird der Anspruch im Wege der Unterlassungsklage durchgesetzt. Zur erfolgreichen Durchsetzung per Unterlassungsklage finden Sie hier weitere Informationen im meinem Fachbeitrag zur Unterlassungsklage.
4. Wie hoch sollte die Strafe im Wiederholungsfall sein?
So hoch wie möglich, aber nicht zu hoch!
Die Höhe der Strafe hängt ab, von dem Rechtsbereich, für den sie festgesetzt wird. Es ist klar, dass bei unlauterer Werbung im gewerblichen Bereich höhere Strafen fälllig sind als bei Beleidigungen im privaten Bereich.
Gleichwohl soll die drohende Strafe so hoch sein, dass sie unbedingt abschreckende Wirkung hat. Strafen in Höhe von 5.000,00 € sind durchaus üblich.
Die Höhe der Strafe kann aber nur im Einzelfall festgelegt werden. Allgemeingültige Strafhöhen gibt es nicht.
5. Muss der Gegner die Anwaltskosten beim Anspruch auf Unterlassung zahlen?
Ja, Hintergrund: Der Geschädigte kann die Zahlung der Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zahlen. Hat die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Erfolg, so muss der Gegner die Anwaltskosten des Geschädigten zahlen.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de)