LKW-Kaufvertrag: Rücktritt, Widerruf und Anfechtung
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Rücktritt, Anfechtung oder auch Widerruf. Das BGB räumt einem Käufer verschiedene Möglichkeiten ein, sich von einem Vertrag zu lösen. Der Kauf eines LKW ist kostspielig. Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Käufer den Kaufvertrag aufheben möchte. Der Kauf erfolgte übereilt, der LKW weist Sachmängel auf oder der Verkäufer hat den Käufer nicht über einen Unfallschaden informiert. Welche Rechte stehen dem Käufer in diesen Fällen zu und wie sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rückabwicklung des Kaufvertrages?
Informationen zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rückabwicklung eines LKW-Kaufvertrages, sei es durch Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung, finden Sie in meinem nachfolgenden Beitrag. Ich vertrete bundesweit mehr als 15 Berufsjahren Käufer und Verkäufer von Kraftfahrzeugen.
1. Wann kann der Rücktritt vom LKW-Kaufvertrag wirksam erklärt werden?
2. In welchen Fällen kann der LKW-Kaufvertrag wirksam angefochten werden?
3.Wann ist ein Widerruf vom LKW-Kaufvertrag möglich?
4. Der LKW-Kauf als B2B Geschäft
1. Wann kann der Rücktritt vom LKW-Kaufvertrag wirksam erklärt werden?
Jeder Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer ein mangelfreies Fahrzeug zu übereignen. Ein Rücktrittsrecht ist dann gegeben, wenn nach der Übergabe des Fahrzeugs ein erheblicher Mangel auftritt und der Verkäufer trotz Aufforderung den Mangel nicht beseitigt. Allerdings werden LKW-Kaufverträge in der Praxis regelmäßig zwischen Unternehmern geschlossen.
Wird gebrauchter LKW verkauft, kann der Verkäufer eine Haftung für Sachmängel vertraglich ausschließen. Dies erfolgt im Regelfall durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei dem Kauf eines neuen LKW hat der Verkäufer die Haftung für Mängel auf 1 Jahr begrenzen. Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht für Sachmängel am LKW haften muss.
Eine Haftung des Verkäufers ist jedoch immer dann gegeben, wenn der Verkäufer den Käufer über den Fahrzeugzustand arglistig getäuscht hat oder eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart worden ist, die der LKW tatsächlich nicht hat. In diesen Fällen kann sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Wird ein LKW auf einer Onlineplattform angeboten, finden sich regelmäßig Angaben zum Fahrzeug und zum Fahrzeugzustand. Solche Erklärungen in einem Inserat können bei einem Vertragsschluss eine Beschaffenheitsvereinbarung begründen.
Zum einen als ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung, wenn die Angaben im Inserat in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Zum anderen als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung, wenn die Angaben aus dem Inserat nicht Kaufvertrag zwar nicht mehr aufgeführt sind und der Verkäufer diese Angaben vor Vertragsschluss nicht ausdrücklich korrigiert hat.
Liegt ein Rücktrittsrecht des Käufers vor, kann der Käufer vom Verkäufer die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um-Zug- gegen Rückgabe und Rückübereignung des LKW verlangen,
2. In welchen Fällen kann der LKW-Kauf wirksam angefochten werden?
Die Anfechtungsgründe sind abschließend im BGB abschließend geregelt (§§ 119 ff. BGB). . Anfechtungsgründe sind der Inhaltsirrtum, der Erklärungsirrtum, der Eigenschaftsirrtum, der Übermittlungsirrtum und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen widerrechtlicher Drohung.
In der Praxis spielt jedoch nur die arglistige Täuschung des Käufers eine Rolle.
Beim Kauf eines LKW werden vom Verkäufer regelmäßig Angaben zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs oder zum Kilometerstand gemacht. Stellen sich diese Angaben später als falsch heraus, kann eine arglistige Täuschung gegeben sein, wenn die Angaben wider besseren Wissens ohne Einschränkung (wie z.B. Angaben laut Vorbesitzer) gemacht werden. Gleiches gilt, wenn andere Schäden am Fahrzeug bekannt sind, der Käufer hierüber allerdings nicht informiert wird.
Bespiel:
Ein Unternehmer verkauft einen LKW als unfallfrei. Die Erklärung der Unfallfreiheit erfolgte ohne vorherige Prüfung des LKW und somit ins Blaue hinein. Später stellt sich heraus, dass der LKW erhebliche Vorschäden durch Unfälle hatte.
In diesem Fall hat der Verkäufer den Käufer über die Eigenschaft „unfallfrei“ arglistig getäuscht, da er die Angaben ohne Wissen über den Zustand des Fahrzeugs gemacht hat. Dies genügt für die Annahme einer arglistigen Täuschung. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, den Kaufvertrag anzufechten.
Der Käufer trägt die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Er muss im Streitfall beweisen, dass der Verkäufer Kenntnis von dem Sachmangel hatte und ihn vorsätzlich verschwiegen hat.
Die Anfechtung des Kaufvertrages muss bei einer arglistigen Täuschung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erfolgen, in welchem der Käufer die Täuschung entdeckt hat.
3. Wann ist ein Widerruf vom LKW-Kaufvertrag möglich?
Da es sich bei dem Widerrufsrecht um ein Verbraucherschutzrecht handelt, steht das gesetzliche Widerrufsrecht (§355 BGB) nur Verbrauchern zu. Das bedeutet, dass ein Unternehmer, der im Online-Handel einen Lkw kauft, kein gesetzliches Widerrufsrecht hat.
Möchte er sich ein Widerrufsrecht einräumen lassen, muss der Unternehmer dies mit dem Verkäufer vertraglich vereinbaren.
Eine falsch formulierte Widerrufsbelehrung oder Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen kann jedoch dazu führen, dass der Verkäufer ungewollt auch Unternehmern ein Widerrufsrecht einräumt. Wenn der Verkäufer beispielsweise eine Klausel verwendet, wonach Kunden das Recht haben, den Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, können Unternehmer diese Klausel als Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts verstehen. Der Grund liegt darin, dass die Angabe „Kunde“ keine Einschränkung macht zwischen Verbrauchern und Unternehmern, sodass jedem Käufer ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.
4. Der LKW-Kaufvertrag als B2B Geschäft
LKW werden üblicherweise von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer verkauft (sog. B2B-Gechäft).
Die Verbraucherschutzrechte des BGB gelten in diesem Fall somit nicht. Damit ist es für einen Käufer, der einen LKW als Unternehmer erwirbt, rechtlich komplizierter Mängelrechte durchzusetzen.
So kann ein Verkäufer beim Verkauf eines gebrauchten LKW beispielsweise die Haftung für Mängel vollständig ausschließen. Bei dem Kauf eines neuen LKW kann er die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen.
Auf einen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer nur dann nicht berufen, wenn der LKW eine vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist oder der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Auch gibt es bei einem B2B-Geschäft auch keine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Bei einem Verkauf von einem Unternehmer an einen Verbraucher (Privatperson) wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres ab der Übergabe zeigt.
Gleiches gilt, falls der Käufer der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Wenn der Käufer wegen eines Sachmangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären will, muss Folgendes erfüllt sein:
– Nachweis, dass ein Mangel vorliegt
– im Regelfall den Nachweis des Bruchs einer Beschaffenheitsvereinbarung oder arglistige Täuschung durch den Verkäufer
– Beweis, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.
Beratung: ab 80,00 €, Details hier.
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis) für Mandate dieser Art bei einem angenommenen Kaufpreis von 80.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 2.293,25 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 4.388,13 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Firmenrechtsschutzversicherung (Köufer ist Unternehmer) bzw. Verkehrsrechtsschutzversicherung (Käufer ist Verbraucher) hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de)