LKW-Leasing: Restwert und Mängel: Anwalt informiert
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Sachmangel am geleasten LKW? LKW-Leasing ist eine beliebte Option für Unternehmer, ihren Fuhrpark zu erweitern. Problematisch ist es, wenn Sachmängel auftreten. An wen muss sich der Leasingenhmer hier wenden? An den Leasinggeber oder den Händler/Lieferanten? Kann der Leasingnehmer den Rücktritt vom Kaufvertrag/Leasingvertrag erklären, wenn der Sachmangel nicht beseitigt wird?
Auch werden Leasingnehmer bei der Rückgabe des LKW wegen angeblicher Schäden oftmals mit Schadensersatzforderungen des Händlers/Lieferanten konfrontiert. Streitig ist hier regelmäßig, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Doch welche Schäden muss der Leassingnehmer tatsächlich ersetzen?
Schließlich kann es vorkommen, dass eine Werkstatt während einer Reparatur einen Schaden verursacht und der LKW deshalb über einen längeren Zeitraum nicht genutzt weren kann. Muss die Werkstatt hier einen Nutzungsausfallschaden erstatten?
Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Warum Leasing statt Kauf bei LKW?.
2. Was tun bei Schadenersatzforderung des Leasinggebers bei Rückgabe des LKW beim Kilometerleasing?
4. In welchen Fällen kann der Leasingvertrag vorzeitig beendet werden wegen Mängeln am LKW?
1. Warum Leasing statt Kauf bei LKW?
Das spricht für das Leasing
Leasing eines LKW kann für Unternehmen interessant sein, wenn die Erhaltung des Cashflows und die Minimierung der finanziellen monatlichen Belastung im Vordergrund steht. Durch die Zahlung von monatlichen Leasingraten anstelle des gesamten Kaufpreises bzw. anstelle von monatlichen Kreditraten bei der Finanzierung eines gekauften LKW haben Unternehmen somit mehr finanziellen Spielraum für andere geschäftliche Prioritäten.
Für das Leasing eines LKW sprechen die gleichbleibenden monatlichen Leasingraten, ein geringerer Kapitaleinsatz als beim Kauf eines LKW und bei Full-Service-Verträgen die Freistellung von Wartungs- und Reparaturkosten. Zudem können die neuesten LKW-Modelle geleast werden. Schließlich sind auch die steuerlichen Vorteile nicht zu vernachlässigen, da die Leasingraten in der Regel als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.
Das spricht für den Kauf
Für den Kauf eines LKW spricht, dass dieser , ggf. nach Abschluss einer Finanzierung, ins Eigentum des Unternehmens übergeht und somit einen Vermögenswert für das Unternehmen darstellt. Zudem gibt es – anders als beim (Kilometer-)Leasing keine Kilometerbeschränkungen. Der LKW kann ohne Einschränkungen genutzt werden, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen. Auch kann der gekaufte LKW auf die besonderen Geschäftsbedürfnisse spezifisch durch Upgrades angepasst werden.
Schließlich erlaubt es der Kauf eines LKW, den Vermögenswert im Laufe der Zeit abzuschreiben, was erhebliche Steuervorteile mit sich bringen kann.
Die Mehrheit entscheidet sich für ?Leasing? Kauf?
Nach den Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes wurden 2024 in Deutschland rund 317.000 LKW neu zugelassen. Während bei den PKW-Neuzulassungen mittlerweile fast jedes 2. Fahrzeug ein Leasingfahrzeug ist, gibt es solche Statistiken im Bereich der LKW nicht.
Wie aus dem Leasing-Marktbericht des Instituts der Deutschen Wirtschaft für das Jahr 2024 hervorgeht, gehen Transport- und Logistikunternehmen allerdings vermehrt dazu über, Lkw zu leasen.
Im Jahr 2024 belief sich der Leasinganteil an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungsinvestitionen für mobile Wirtschaftsgüter mit einem Volumen von rund 69 Mrd. Euro auf rund 26 %. Rund 50 Mrd. Euro und damit rund 65 % des Anschaffungswerts der Leasing-Objekte flossen in den Bereich Pkw und Kombi. Der Anteil für LKW, Busse, Hänger und Transporter betrug rund 10,7 Mrd. Euro und war damit um 1,2 % höher als in 2023. Der Marktanteil lag damit bei rund 14 %.
Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass im PKW-Bereich bei den Neuzulassungen das Verhältnis Kauf//Leasing rund 50/50 ist. Im LKW-Bereich überwiegt der Kauf, wobei der Leasinganteil hier Zuwächse verzeichnen kann.
Welche Vertragsoptionen beim Leasing bieten Mercedes Trucks, Scania, Man, Renault und IVECO an?
Es werden im Bereich des LKW-Leasings zwei Varianten angeboten.
a. Finanzierungsleasing
Der Leasingvertrag ist beim Finanzierungsleasing mittel- bis langfristig angelegt und unkündbar. Leasingvertrag. Dieser ist während der fest vereinbarten Grundmietzeit aus steuerlichen Gründen nicht kündbar. Zumeist handelt es sich bei Finanzierungsleasingverträgen um Vollarmortisationsverträge, d.h. die während der Vertragslaufzeit geleisteten Leasingzahlungen führen zur Vollamortisation des Leasinggebers.
Die Wartungs- und Instandhaltungskosten werden im Regelfall den Leasingnehmer übertragen.
Am Ende der Vertragslaufzeit hat der Leasinggeber (je nach Vertragsgestaltung) verschiedene Handlungsoptionen:
– Der Leasingnehmer übt seine vertragliche Kaufoption aus und erwirbt den LKW zum Restbuchwert bzw. Marktwert, falls dieser niedriger ist als der Restbuchwert.
– Der Leasingnehmer gibt den LKW zurück.
– Der Leasingnehmer verlängert den Leasingvertrag.
Eine Variante sind die sog. Teilamortisationsverträge. Hier erfolgt während der Leasingdauer nur eine Teilfinanzierung des LKW.
Nach Ende des Leasingvertrages erfolgt die restliche Finanzierung über die Ausübung eines Andienungsrecht. Der Leasinggeber kann dann vom Leasingnehmer den Kauf des LKW zu einem bestimmten Preis oder eine Abschlusszahlung verlangen.
b. Operating-Leasing (Kilometerleasing)
Beim Kilometerleasing zahlt der Leasingnehmer für die Nutzung des LKW über einen bestimmten Zeitraum. Kalkulationsgrundlage für die monatlichen Leasingraten ist hier die vom Leasingnehmer prognostizierte Kilometerlaufleistung des LKW. Das Kilometerleasing ähnelt somit der Miete. Bei Vertragsende besteht keine Kaufverpflichtung des Leasingnehmers. Vielmehr gibt er den LKW zurück und braucht sich über den Restwert keine Gedanken zu machen. Das Restwertrisiko trägt der Leasinggeber.
Im Gegensatz zum Finanzierungsleasing ist das operative Leasing eher auf kurzfristige Zeiträume ausgelegt. Hier zahlt der Leasingnehmer – vergleichbar mit der Miete – nur für die die Nutzung des LKW. Kalkulationsgrundlage für die monatliche Leasingrate ist hier die prognostizierte Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs.
Da der Leasingnehmer bei dieser Leasingvariante bei Vertragsende keine Kaufverpflichtung hat, trägt allein der Leasinggeber das Restwert- bzw. Verwertungsrisiko.
Welcher Vertrag ist anfällig für Rechtsstreitigkeiten?
Sowohl Leasingverträge als auch Kaufverträge sind anfällig für Rechtsstreitigkeiten.
Insbesondere beim Kilometerleasingvertrag kann es bei Vertragsende zu Unstimmigkeiten kommen, weil der LKW-Verkäufer Schadensersatz für Schäden am Fahrzeug fordert, die seiner Meinung nach über den normalen Gebrauch hinausgehen und deshalb nicht von der Leasingrate umfasst sind.
Wenn während des Leasings Mängel am LKW auftreten, muss sich der Leasingnehmer an den ausliefernden Händler wenden und eine Mängelbeseitigung verlangen und im Streitfall ein Gerichtsverfahren führen. Der Grund liegt darin, dass der Leasinggeber in den AGB regelmäßig seine eigenen Gewährleistungsansprüche an den Kunden abtritt, sodass dieser verpflichtet diese in eigenem Namen gegen den Händler geltend zu machen.
Beim LKW-Kauf hingegen kann es zu Rechtstreitigkeiten kommen, wenn sich nach der Übergabe des LKW Sachmängel zeigen und der Verkäufer eine Reparatur verweigert. Da LKW-Kaufverträge üblicherweise zwischen zwei Unternehmern abgeschlossen werden (B2B-Geschäft), ist hier zu berücksichtigen, dass die Beweislast eines Sachmangels bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig beim Käufer liegt. Eine Beweislastumkehr, wie bei einem Verkauf an einen Verbraucher, gibt es im Bereich des B2B-Geschäfts nicht. Handelt es sich bei dem LKW um ein Gebrauchtfahrzeug, kann der Verkäufer eine Gewährleistung vollständig ausschließen
2. Was tun bei Schadenersatzforderung des Leasinggebers bei Rückgabe des LKW beim Kilometerleasing?
Die Schadenersatzforderung abwehren. Die Abwehr der Forderungen ist erfolgversprechend, wenn es sich bei dem bemängelten Schaden um eine vertragsgemäße Verschleißerscheinung (normale Gebrauchsspur) handelt oder der Lieferant/Händler einen überhöhten schadensbedingten Minderwert des LKW geltend macht.
Die Leasingverträge enthalten regelmäßig Klauseln, in welchem Zustand der LKW bei der Rückgabe zu sein hat. Hiernach muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Entspricht der LKW bei der Rückgabe nicht diesem Zustand, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich des durch die Abweichung vom Sollzustand bedingten Minderwerts verpflichtet.
Bei der Rückgabe des LKW nach Leasingende kommt es regelmäßig zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, welche Schäden der Leasinggeber bzw. der Händler/Lieferant berechtigt in Abzug bringen kann und welche nicht.
Beispiel:
Der geleaste LKW hat bei der Rückgabe an der Ladebordwand leichte Lackabschürfungen. Der Händler/Lieferant fordert hierfür einen Minderwert von 1.000 €.
Bei den leichten Lackabschürfungen an der Ladebordkante handelt sich bei einem LKW um eine normale, nutzungsbedingte Verschleißerscheinung. Diese ist mit der Zahlung der Leasingraten abgegolten. Der geltend gemachte Anspruch besteht daher nicht.
Erstattungsfähig sind nur solche Gebrauchspuren und Schäden, die über das normale Maß hinausgehen. Da bei einem LKW je nach Art des Einsatzes typische Verschleißerscheinungen unvermeidbar auftreten, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob es sich um eine normale Gebrauchsspur handelt oder nicht.
Vereinfacht kann man sagen, dass leichte Oberflächenkratzer, kleine Dellen oder leichte Abschürfungen im Rahmen eines Leasingvertrages eines LKW zur vertragsgemäßen Abnutzung gehören, wohingegen starke Lackabschürfungen bis auf die Grundlackierung, tiefe Kratzer oder Materialbrüche keine normalen Gebrauchsspuren darstellen und erstattungsfähig sind.
Um sich bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses einen Überblick über akzeptierte/nicht akzeptierte Schäden machen zu können, haben verschiedene Leasinggeber einen Schadenskatalog veröffentlicht, aus dem sich der akzeptierte Fahrzeugzustand ergibt.
Den Schadenskatalog von Daimler Trucks finden Sie beispielsweise hier.
Auch bei der Bezifferung des Minderwertes kommt es oftmals zu Problemen.
Beispiel:
Bei der Rückgabe des LKW nach Leasingende werden verschiedene übermäßige Gebrauchsspuren an der Ladekante und am Stoßfänger festgestellt. Der hinzugezogene Gutachter setzt bei der Bewertung des Schadens jeweils die vollen Reparaturkosten an, obwohl es sich lediglich um optische Schäden und um Schäden handelt, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beinträchtigen und die im Handelsverkehr mit gebrauchten LKW hingenommen werden.
Der Gutachter beziffert die Reparaturkosten auf 10.000 EUR. Der tatsächliche Minderwert des LKW beträgt allerdings nur 5.000 EUR.
In diesem Fall hat der Lieferant/Händler nur einen Anspruch auf Zahlung der 5.000 EUR, da nur die Kosten für notwendige Reparaturen in voller Höhe der Wertminderung hinzugerechnet werden, die Kosten für nicht reparaturbedürftige Mängel und Schäden jedoch nur anteilig berücksichtigt werden dürfen. Trotz dieses Grundsatzes sind Leasingabrechnungen vielfach übersetzt.
Leasingnehmer sollten daher bei der Fahrzeugrückgabe gegen ein Rückgabeprotokoll, in welchem fehlerhafte Abzüge oder Minderwerte eingetragen werden, schriftlich widersprechen oder zumindest unter Vorbehalt unterschrieben.
Im nächsten Schritt sollte nicht das vom Händler/Lieferanten vorgeschlagene Sachverständigenbüro beauftragt werden, sondern ein neutrales Büro mit geeigneter Qualifikation.
Unabhängig hiervon empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts, wenn die Minderwerte ungerechtfertigt oder der Höhe nach überzogen erscheinen. Vertrauen Sie hier auf meine mehr als 15-jährige Erfahrung im Bereich des Kfz/LKW-Rechts.
3. Wem gegenüber ist die Beseitigung von Mängeln am Leasing-LKW während der Leasingzeit geltend zu machen?
Der Leasingnehmer (Kunde) kauft den LKW beim Leasing nicht selbst. Käufer und Eigentümer ist vielmehr der Leasinggeber, d.h. die finanzierende Bank. In den Leasingbedingungen findet sich regelmäßig die wirksame Klausel, dass der Leasinggeber seine Ansprüche aus Sachmängelhaftung an den Leasingnehmer abtritt. Das hat zur Folge, dass sich der Leasingnehmer bei Auftreten eines Sachmangels am LKW an den Händler/Lieferanten wenden muss. Dies gilt auch, wenn der Händler eine Reparatur verweigert oder diese fehlschlägt und der Leasingnehmer später die Sachmängelansprüche (z.B. Rückabwicklung des LKW-Kaufvertrages) vor Gericht geltend machen möchte.
4. In welchen Fällen kann der Leasingvertrag vorzeitig beendet werden wegen Mängeln am LKW?
Eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages wegen Mängeln am LKW kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Händler/Lieferant einen vom Leasingnehmer erklärten Rücktritt des Kaufvertrages wegen eines Sachmangels am LKW außergerichtlich akzeptiert oder der Händler/Lieferant in einem Gerichtsverfahren zwischen ihm und dem Leasingnehmer zur Rücknahme des LKW verurteilt wurde.
Da LKW weit überwiegend von Unternehmern geleast werden, müssen für eine erfolgreiche Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und die sich daran anschließende Rückabwicklung des Leasingsvertrages folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Der LKW hat einen erheblichen Sachmangel (d.h. die Reparaturkosten betragen mindestens 5 % des Kaufpreises oder der LKW weist eine vertragliche Beschaffenheit nicht auf).
– Der Leasingnehmer kann nachweisen, dass der Sachmangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.
– Der Händler/Lieferant hat den Sachmangel trotz Fristsetzung nicht beseitigt.
– Der Anspruch auf Gewährleistung ist noch nicht verjährt. Im Berecih des Neufahrzeugskauf kann der Händler/Lieferant die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr beschränken und im Bereich des Gebrauchtfahrzeugkaufs ganz ausschließen. Welche Gewährleistungsfrist im Einzelfall gilt, ergibt sich aus dem leasingvertrag.
Ein unmittelbares Rücktrittsrecht des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sachmängeln am gibt es nicht. Ein solcher Anspruch ist vielmehr ausgeschlossen, weil der Leasinggeber seine eigenen Ansprüche und Rechte bei Sachmängeln an den Leasingnehmer abgetreten hat. Der Leasingnehmer ist damit verantwortlich, die Sachmängelrechte – unter Umständen auch gerichtlich – in eigenem Namen geltend zu machen.
5. Wann haftet die Reparaturwerkstatt wegen Nutzungsausfalles am LKW, wenn die Reparatur zu lange dauert?
Eine Haftung der Werkstatt für einen Nutzungsausfall des LKW wegen einer verzögerten Reparatur setzt voraus, dass die Werkstatt die Verzögerung zu vertreten hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Werkstatt durch eine mangelhaft durchgeführte Reparatur einen (neuen) Schaden am LKW verursacht hat und der LKW deshalb nicht genutzt werden kann.
Bei einem privat genutzten Kfz kann der Geschädigte einen pauschalierten Nutzungsausfallschaden für jeden Tag des Nutzungsausfalls nach der Eurotax-Schwacke-Tabelle geltend machen, sofern er nachweist, dass er das Fahrzeug trotz Nutzungswillen und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit nicht gebrauchen konnte.
Bei einem gewerblich genutzten LKW besteht diese Möglichkeit nicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17) muss bei gewerblich genutzten Fahrzeugen der Schaden stattdessen konkret dargelegt werden. Der Ausfallschaden bemisst sich nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug.
Beispiel:
Ein Kipplader mit Kran wird zu Reparaturzwecken in eine Werkstatt gebracht. Der Werkstatt führt die Reparatur fehlerhaft aus und es kommt zu einem Motorschaden. Der LKW-Besitzer kann den LKW über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr nicht nutzen. Nach einem halben Jahr steht dem LKW-Besitzer ein mit einem Kran nachgerüsteter Ersatz-LKW zur Verfügung. Wegen des Ausfalls des LKW musste der Unternehmer einzelne Transporte von einer Fremdfirma durchführen lassen und hatte hier durch Aufwendungen von rund 3.500 €.
Der Unternehmer kann die 3.500 EUR als Schadensersatz geltend machen.
Einen darüber hinausgehenden Nutzungsausfallschaden erhält er nur, wenn er den entgangenen Gewinn durch den Ausfalls des LKW konkret beziffert. Beträgt der entgangene Gewinn beispielsweise 50.000 € und kann der Unterhemer dies nachweisen, betsht ein Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt in Höhe dieser 50.000 €
Verfügt der Unternehmer über einen Reserve-LKW und kann er den Ausfall des defekten LKW durch diesen LKW auffangen, kann der Unternehmer alternativ die Vorhaltekosten für das Ersatzfahrzeug als Schadensersatz geltend machen.
Kann oder möchte der Unternehmer den entgangenen Gewinn nicht beziffern oder steht ihm kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kann der Unternehmer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mieten und die Mietkosten von der Werkstatt fordern.
Die Rechtsprechung des BGH führt für den gewerblichen LKW-Besitzer im Ergebnis somit zu einem höheren Nachweisaufwand, da er den Schaden in seiner konkreten Höhe berechnen und nachweisen muss.
Beratung: ab 80,00 €, Details hier.
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis) für Mandate dieser Art bei einem angenommenen Kaufpreis von 75.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 2.293,25 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 4.388,13 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Firmenrechtsschutzversicherung (Köufer ist Unternehmer) bzw. Verkehrsrechtsschutzversicherung (Käufer ist Verbraucher) hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de)