Unterlassungsklage
Die Unterlassungsklage ist neben der einstweiligen Verfügung das prozessuale Mittel zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Die Unterlassungsklage ist nur in bestimmten Konstellationen das effektivste Instrument zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Vielfach ist die einstweilige Verfügung effektiver. In bestimmten Konstellationen wird aber auch beides nötig. Was ist der Unterschied zwischen Unterlassungsklage und einstweiliger Verfügung? Wann wende ich die Unterlassungsklage an? Und was kostet die Unterlassungsklage? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Was genau ist eine Unterlassungsklage?
2. Wann sollte ich Unterlassungsansprüche per Unterlassungsklage durchsetzen?
3. Was ist der Unterschied zwischen Unterlassungsklage und einstweiliger Verfügung?
4. Was kostet die Unterlassungsklage?
5. Zahlt die Rechtssschutzversicherung?
1. Was genau ist eine Unterlassungsklage?
Die Unterlassungsklage ist neben dem Antrag auf Erlass eine einstweiligen Verfügung das wichtigste prozessuale Mittel zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches (Einzelheiten zum Unterlassungsanspruch finden Sie hier in meinem Fachartikel). Mit der Unterlassungsklage ist das zu unterlassende Verhalten genau zu beschreiben. Sodann wird beantragt, dass das Gericht den Gegner verurteilt, dass rechtswidrige Verhalten zu unterlassen. Ferner wird beantragt, das der Gegner eine Strafe zahlen muss, falls er das Urteil nicht beachtet und das rechtswidrige Verhalten wiederholt.
2. Wann sollte ich Unterlassungsansprüche per Unterlassungsklage durchsetzen?
Per Unterlassungsklage kann die Unterlassung jeden rechtswidrigen Verhaltens verlangt werden. Für Betroffene, den Wert darauf legen, dass über ihren Antrag schnell entschieden wird, empfiehlt sich zur Beschleunigung der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung.
Daneben kann eine Unterlassungsklage dann nötig und das einzige Mittel sein, wenn der Fall nicht “eilbedürftig”, also der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht mehr möglich ist. Das ist z.B. dann Fall, wenn das rechtswidrige Verhalten schon einige Zeit zurück liegt.
Bitte beachten: In Niedersachen kann nicht unmittelbar auf Unterlassung wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, (Beleidigung, üble Nachrede etc.) geklagt werden. Vielmehr muss zunächst ein Schiedsgerichtsverfahren durcgeführt werden. Erst wenn es in diesem Schiedsverfahren nicht zu einer Einigung gekommen sein sollte, ist eine Klage zulässig.
Ob eine solche Regelung in anderen Bundesländern ebenfalls besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.
3. Was ist der Unterschied zwischen Unterlassungsklage und einsweiliger Verfügung?
Eine einstweilige Verfügung ermöglicht so genannten “Sofortrechtsschutz”. Man kann mit der einstweiligen Verfügung dem Gegner ganz kurzfristig – im Extremfall binnen 1-2 Tagen – gerichtlich untersagen lassen, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Dies ist immer dann geboten, wenn ohne einstweilige Verfügung schwerere Schäden drohen, z.B. bei wiederholten rufschädigenden Äußerungen. In solchen Fällen kann es dem Betroffenen nicht zugemutet werden, auf ein mehrmonatiges Gerichtsverfahren warten zu müssen.
In solchen Fällen kann der Geschädigten den “Sofortrechtsschutz” durch die einstweilige Verfügung erlangen.
Zur Einstweiligen Verfügung finden Sie viele weitere Infos hier in meinem Fachartikel zur einstweiligen Verfügung.
4. Was kostet die Unterlassungsklage?
Für die Unterlassungsklage müssen Anwalts- und Gerichstkosten kalkuliert werden. Beide hängen vom Gegenstandswert ab. Der Gegenstandswert hängt ab von der Bedeutung der Angelegenheit. Unterlassungsverfahren im gewerblichen Bereich erreichen schnell einen Gegenstandswert über 10.000,00 €. Bei diesem Wert enstehende folgende Anwalts- und Gerichstkosten bei einem durchschnittlichen Verfahrensgang inklusive vorheriger außergerichtlicher Vertretung:
Anwaltskosten (eigener Anwalt): 2.349,18 €
Gerichtskosten: 798,00 €
Wenn der Gegner verliert, muss er alle Kosten tragen.
Bei Unterlassungsklagen im privaten Bereich (z.B. einer Beleidigung) wird der Wert häufig auf 4.000,00 € festgesetzt. Bei diesem Wert enstehende folgende Anwalts- und Gerichstkosten bei einem durchschnittlichen Verfahrensgang inklusive vorheriger außergerichtlicher Vertretung:
Anwaltskosten: (eigener Anwalt): 1.089,69 €
Gerichtskosten: 420,00 €
Wenn der Gegner verliert, muss er alle Kosten tragen.
Fragen Sie nach: Kostenanschläge erteile ich kurzfristig und kostenfrei.
5. Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Im Recht der Unterlassungsansprüche ist zumeist nur die Aktivseite versichert, also Rechtsschutz hat der Geschädigte. Das gilt natürlich nur dann, wenn Unterlassungsansprüche dem Grunde nach überhaupt versichert sind. Gern frage ich für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nach, ob von dort die Kosten übernommen werden. Häufig ist die Geltendmachung des Anspruches auf Unterlassung rechtsschutzversichert.
Wenn Sie Interesse haben, mailen Sie mir (buschmann@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.