Autoleasing: Anwalt für Autorecht

Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann

Das Autoleasing weist Elemente des Mietvertrages und des Kaufvertrages auf. Bis heute gibt es keine eigenen Regelungen für den Leasingvertrag. Das Vertragsverhältnis ist mehrschichtig: Zum einen das Verhältnis zwischen Autohaus und Bank (Kaufvertrag), zum anderen das Verhältnis zwischen Bank (Leasinggeber) und Kunde (Leasingnehmer).  Die typischen Störungen im Vertragsverhältnis treten auf bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges, wenn der Leasinggeber Schadenersatz verlangt, beispielsweise wegen einer Verschlechterung des Fahrzeuges. Die andere typische Vertragsstörung liegt vor,  wenn während der Nutzung des Leasingfahrzeugs Mängel auftreten und der Leasingnehmer deshalb das Fahrzeug zurückgeben will. Zu diesen Konstellationen finden Sie hier viele weitere Informationen in den Fachbeiträgen. Ich vertrete Leasingnehmer und Autohäuser in diesen Streitverfahren bundesweit. Vertrauen Sie auf meine bald 15 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. Bei Interesse setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.

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