LKW-Gewährleistung: Mangel am LKW? Anwalt klärt auf
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
LKW, egal ob als Neufahrzeug oder gebraucht, sind teure Wirtschaftsgüter. Der Käufer eines LKW hat daher ein überragendes Interesse daran, dass das Fahrzeug ohne Mängel ausgeliefert wird. Sollten sich nach der Übergabe dennoch Mängel zeigen, stellt sich für den Käufer die Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Verkäufer zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Von großer praktischer Relevanz ist auch die Frage, In welchem Umfang ein (gewerblicher) Verkäufer eine Haftung für Sachmängel ausschließen kann.
Informationen zu diesen Fragen finden Sie in meinem nachfolgenden Beitrag. Vertrauen Sie auf meine mehr als 15-jährige Berufserfahrung in diesem Bereich. Bei Interesse setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.
1. Wann liegt ein Mangel am LKW vor?
2. Wann haftet der Verkäufer von n e u e n LKW für Mängel?
3. Wann haftet der Verkäufer von g e b r a u c h t e n LKW für Mängel?
4. Haftung des Verkäufers, wenn LKW Unfallschaden hat?
5. Wurde die Mängelhaftung wirksam ausgeschlossen?
1.Wann liegt ein Mangel am LKW vor?
Der Sachmangel ist im BGB definiert. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen genügt.
Mit anderen Worten: Ein Fahrzeug frei von Sachmängeln, wenn es bei der Übergabe sowohl den Vereinbarungen im Kaufvertrag entspricht als auch eine Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer üblicherweise erwarten kann.
Vom Sachmangel ist der Verschleiß abzugrenzen. Nicht jeder auftretende Fehler stellt einen Sachmangel darstellt.
Beim Kauf eines gebrauchten LKW ist oftmals nicht eindeutig, ob es sich bei einem Fehler um einen Sachmangel oder um altersbedingten Verschleiß handelt. Ein bei Übergabe des LKW vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet keinen Sachmangel. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt.
Die Frage, ob ein Fehler einen Sachmangel oder Verschleiß darstellt, wird im Streitfall durch einen Sachverständigen zu bewerten sein.
2. Wann haftet der Verkäufer von n e u e n LKW für Mängel?
Der Verkauf eines neuen LKW erfolgt im Regelfall zwischen zwei Unternehmern (sog. B2B-Geschäft).
Der Verkäufer eines neuen LKW haftet grundsätzlich für einen Sachmangel, der bei der Übergabe bereits vorhanden war. Auf einen etwaigen Haftungsausschluss im Vertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich der Verkäufer nicht berufen, da ein vollständiger Haftungsausschluss beim Kauf eines neuen LKW nicht wirksam ist. Der Verkäufer hat lediglich die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr zu befristen.
Sollte der Käufer ausnahmsweise ein Verbraucher (Privatperson) sein, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Übergabe.
Bei dem Vertrag eines LKW zwischen Kaufleuten ist zu beachten, dass es für den Käufer eine gesetzliche Rügepflicht hat (§ 377 HGB). Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet bei der Lieferung schauen, ob der gekaufte LKW einen Mangel hat. Wenn er den nicht sofort beanstandet, hat der Käufer keinen Anspruch auf Gewährleistung.
Tritt (nach erfolgter Prüfung) in der Folgezeit am LKW ein Sachmangel auf, muss der gewerbliche Käufer im Streitfall beweisen, dass der Sachmangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Maßgeblich für eine Mangelfreiheit ist nämlich der Zeitpunkt der Übergabe und nicht der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des Mangels.
Ist der Käufer ein Verbraucher, gibt es zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr. Zeigt sich der Sachmangel erstmalig innerhalb eines Jahres ab Übergabe, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer ist in diesem Fall in der Beweispflicht das Gegenteil zu beweisen.
3. Wann haftet der Verkäufer von g e b r a u c h t e n LKW für Mängel?
Im Gegensatz zum kein eines neuen LKW gelten beim Kauf eines gebrauchten LKW abweichende Regeln für die Haftung des Verkäufers.
Zwar haftet der Verkäufer eines gebrauchten LKW ebenfalls für Mängel, die nachweislich bei der Übergabe vorhanden waren. Allerdings hat der gewerbliche Verkäufer bei einen Verkauf an einen gewerblichen Käufer die Möglichkeit, seine Haftung für Sachmängel auszuschließen. Dies kann durch eine Individualvereinbarung im Vertrag oder durch eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen.
Beim Verkauf eines gebrauchten LKW an einen Verbraucher ist ein solcher Haftungsausschluss nicht möglich. Hier hat der gewerbliche Verkäufer lediglich die Möglichkeit, die Gewährleistungszeit auf ein Jahr zu begrenzen.
Ist die Haftung für Sachmangel im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen worden, kann ein gewerblicher Käufer seine Mängelrechte nur dann erfolgreich durchsetzen, wenn er nachweist, dass der LKW entweder eine vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist oder der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
4. Haftung des Verkäufers, wenn LKW Unfallschaden hat?
Ein Klassiker bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist der (verschwiegene) Unfallschaden. Der KLW wird als unfallfrei verkauft und im Rahmen eines Werkstattaufhalts stellt sich heraus, dass der LKW einen Unfallschaden hatte.
Der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs ist grundsätzlich verpflichtet, einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, ungefragt einem Kaufinteressenten mitzuteilen.
Denn beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs kann der Käufer erwarten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Während die die Gerichte die Grenze für Bagatellschäden bei PKW eng ziehen (geringfügige äußere (Lack-)Schäden ist, ist die Grenze eines Bagatellschadens bei LKW weiter zu ziehen. Der Grund liegt darin, dass LKW Nutzfahrzeuge sind und es hier nicht in gleicher Weise auf die Unversehrtheit und das äußere Erscheinungsbild ankommt. Ein Bagatellschaden liegt allerdings dann vor, wenn über den sichtbar gewordenen nur äußerlichen Schaden hinaus weitergehende Beeinträchtigungen tragender oder betriebswesentlicher Fahrzeugteile mit Sicherheit auszuschließen sind (so der BGH, Urteil vom 03.03.1982 – VIII ZR 78/81).
Wenn die Haftung für Sachmangel, wozu auch ein Unfallvorschaden gehört, wirksam ausgeschlossen wurde, muss der der gewerbliche Käufer dem Verkäufer nachweisen, dass dieser von dem Unfallvorschaden Kenntnis hatte und ihn arglistig verschwiegen hat. Gelingt der Nachweis, ist der Käufer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Arglistiges Handeln des Verkäufers ist beispielsweise gegeben, wenn er den Schadensumfang bagatellisiert. Verharmlost der Verkäufer ihm bekannte Hinweise, die auf einen erheblichen Unfallschaden schließen lassen, ist dies als arglistiges Verhalten zu bewerten.
Gleiches gilt, wenn es der Verkäufer unterlässt, einen Hinweis auf ihm bekannte oder zumindest vermutete (Unfall)-Vorschäden zu geben. Auch in diesem Fall setzt sich der Verkäufer dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aus.
5. Wurde die Mängelhaftung wirksam ausgeschlossen?
Grundsätzlich ist ein gewerblicher Verkäufer berechtigt, eine Sachmängelhaftung bei einem Verkauf an einen gewerblichen Verkäufer bei einem Kaufvertrag über einen gebrauchten LKW auszuschließen. Dies kann durch eine Individualvereinbarung im Kaufvertrag oder durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers geschehen.
Bei einer Individualvereinbarung ist eine Klausel wie z.B. „Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung“ zulässig. Erfolgt der Ausschluss der Gewährleistung durch allgemeine Geschäftsbedingungen, ist ein solch vollumfänglicher Haftungsausschluss hingegen wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7a. und 7b. BGB unwirksam.
Beim Kauf eines neuen LKW ist ein Haftungsausschluss indes nicht zulässig. Hier kann die Gewährleistungsfrist lediglich auf 1 Jahr ab Übergabe des LKW begrenzt werden.
Auf einen vereinbarten Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer allerdings nicht berufen, wenn er den Sachmangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheit vereinbart worden ist, die der LKW tatsächlich nicht hat.
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