Unterlassung Üble Nachrede/Beleidigung
Unterlassung von übler Nachrede und Beleidigung: Unwahre, ehrverletzende Behauptungen des Nachbarn oder des Arbeitskollegen, wie beispielsweise “Der Kollege klaut” oder “der Nachbar schlägt seine Frau”, stellen eine üble Nachrede dar, wenn die Äußerungen falsch sind. Gegen solche Rechtsverletzungen können Sie schnell und effektiv vorgehen. Ich setze Ihre berechtigten Unterlassungsansprüche durch. In aller Regel muss der Verletzer die Anwaltskosten tragen. Ihre Rechtsschutzversicherung zahlt in aller Regel, wenn Sie verletzt sind (nicht aber, wenn Sie die vorgeworfene Tat schuldhaft begangen haben). Wer schnell einen Anwalt beauftragt, hat deutlich bessere Erfolgschancen, dass er kurzfristig die Unterlassungserklärung erhält. Vertrauen Sie auf meine Berufserfahrung aus über 15 Jahren Berufstätigkeit.
1. In welchen Fällen besteht der Unterlassungsanspruch wegen Beleidung / übler Nachrede? Referenzen!
2. Kann Unterlassung nur bei mehreren Beleidigungen verlangt werden?
3. Wie wird der Unterlassungsanspruch durchgesetzt?
4. Strafanzeige oder Abmahnung mit Unterlassungserklärung?
5. Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
6. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
1. In welchen Fällen besteht der Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung / übler Nachrede? Referenzen!
a. Ein Unterlassungsanspruch besteht in allen Fällen, in denen eine strafbare Beledigung oder üble Nachrede begangen worden ist.
Beleidigung bezeichnet typischerweise die Ehrverletzung, in aller Regel mit Schimpfworten wie „Wichser“, „Schlampe“, „Hure“, „Schwein“…
Üble Nachrede bezeichnet die Behauptung falscher Tatsachen gegenüber Dritten, die nicht erweislich wahr sind. Gemeint ist hiermit, dass die Tatsache nicht als wahr bewiesen werden kann, aber auch nicht sicher als unwahr bekannt ist.
b. Referenzen: In diesen Fällen konnte ein Unterlassungsanspruch für den Mandanten erfolgreich durchgesetzt werden
Amtsgericht Dieburg – Urteil vom 02.05.2025 – Az.: 22 C 719/24
In diesem Fall hatte ein Geschäftspartner in einem Onlineforum über meinen Mandanten behauptet, dass ihm durch irreführende und schlechte Beratungsleistungen des Mandanten finanzielle Schäden entstanden sind.
Da der Täter vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde Klage erhoben.
Im Gerichtsverfahren konnte der Täter nicht beweisen, dass ihm tatsächlich durch die Beratungsleistungen meines Mandanten ein finanzieller Schaden entstanden ist. Das Amtsgericht Dieburg verurteilte den Geschäftspartner daher zur Unterlassung. Auch musste er die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Amtsgericht Waren (Müritz), Urteil vom 09.07.2025 – Az.: 101 C 103/25
In einem anderen Fall behauptete eine Verwandte meiner Mandantin wahrheitswidrig, dass diese die Großmutter betrügen und beklauen würde. Auch beleidigte die Verwandte meine Mandantin öffentlich als „narzisstische Psychopathin“.
Da die Verwandte sich weigerte, vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben, wurde Klage erhoben. Im Gerichtsverfahren entschloss sich die Verwandte, die Unterlassungserklärung doch noch abzugeben. Da das Gerichtsverfahren damit erledigt war, musste das Gericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Bis auf die vorgerichtlichen Kosten muss die Täterin die Kosten des Rechtsstreits tragen, weil sie nicht beweisen konnte, dass meine Mandantin die Großmutter betrogen und beklaut hatte. Die Beleidigung als narzisstische Psychopathin war aus Sicht des Gerichts ebenfalls rechtswidrig.
Amtsgericht Kiel, einstweilige Verfügung vom 11.02.2025 – Az.: 118 C 37/25
In einem dritten Fall wurde über meinen Mandanten behauptet, dass er während einer Beziehung die sexuellen Grenzen nach seinen Vorstellungen verschoben und seine Partnerin zudem auch vergewaltigt habe. Diese Vergewaltigung soll er in anschließenden Gesprächen auch als solche bezeichnet haben.
Auf meine vorgerichtliche Abmahnung erfolgte keine Reaktion. Da der Vorwurf gravierende Folgen für den Mandanten gehabt hätte und deshalb eilbedürftig war, wurde beim zuständigen Gericht der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dem kam das Gericht nach und untersagte der Gegenseite, den Vorwurf der Vergewaltigung zukünftig zu wiederholen.
Die Gegenseite hat kein Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung eingelegt.
c. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie vier weitere Beispiele für eine rufschädigene Äußerung, bei denen ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Die letzten beiden Beispiele sind hingegen für zulässige Äußerungen, die der Betroffene hinzunehmen hat.
| Äußerung/Handlung | Beleidigung/unwahre Tatsachenbehauptung/Werturteil | Ehrverletzung Ja/Nein? | Abmahnung möglich? |
|---|---|---|---|
| Schlampe | Beleidigung | Ja | Ja |
| Der Nachbar Harry ist ein Arschloch | Beleidigung | Ja | Ja |
| Handwerker Meyer hat die Reparatur fehlerhaft ausgeführt. Tatsächlich ist die Reparatur fehlerfrei erfolgt. | unwahre Tatsachenbehauptung | Ja | Ja |
| Äußerungen von Einzelheiten aus dem Sexualleben des Betroffenen | Unerheblich | Ja | Ja |
| Meiner Meinung nach ist der Handwerker Meyer ein schlechter Handwerker | Werturteil | Nein | Nein |
| Handwerker Meyer hat eine Reparatur nachweislich fehlerhaft ausgeführt | wahre Tatsachenbehauptung | Nein | Nein |
2. Kann Unterlassung nur bei mehreren Beleidigungen / Lügen verlangt werden?
Nein, eine einzige Beleidigung oder üble Nachrede genügt.
Das ist ein wichtiger Punkt. Die Gerichte gehen davon aus, dass der Geschädigte bereits nach einer Beleidigung damit rechnen kann, dass diese wiederholt wird. Der Geschädigte muss also nicht mehrfache Beleidigungen abwarten. Er kann sofort Unterlassung verlangen.
3. Wie wird der Unterlassungsanspruch durchgesetzt?
Zunächst wird der Anspruch außergerichtlich geltend gemacht (3.1.) bei Bedarf auch gerichtlich (3.2.).
3.1. Außergerichtliche Geltendmachung
Außergerichtlich ist gegen die Beleidigung / üble Nachrede in zwei Teilen vorzugehen: Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Abmahnung: Mit der Abmahnung wird das rechtswidrige Verhalten (Beleidigung / üble Nachrede) abgemahnt.
Unterlassungserklärung: Genau genommen spricht man von der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie enthält die Verpflichtung des Gegners, dass er die Beleidigung / üble Nachrede künftig unterlässt und – im Wiederholungsfall – eine Strafe zahlt.
Das Verfahren ist beendet, wenn der Gegner diese Unterlassungserklärung unterschreibt.
Einzelheiten zur Unterlassungserklärung finden Sie hier in meinem Fachbeitrag zur Unterlassungserklärung.
3.2. Gerichtliche Geltendmachung
Nur wenn das außergerichtliche Verfahren nicht schon Erfolg hatte, muss das Gericht angerufen werden. Je nach Fall wird bei Gericht der richtige Antrag gestellt. Entweder wird eine einstweilige Verfügung (mehr zur einstweiligen Verfügung hier) beantragt oder es wird eine Unterlassungsklage (mehr zur Unterlassungsklage hier) eingereicht.
Bitte beachten: In Niedersachen kann nicht unmittelbar auf Unterlassung wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, (Beleidigung, üble Nachrede etc.) geklagt werden. Vielmehr muss zunächst ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden. Erst wenn es in diesem Schiedsverfahren nicht zu einer Einigung gekommen sein sollte, ist eine Klage zulässig.
Ob eine solche Regelung in anderen Bundesländern ebenfalls besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.
4. Strafanzeige oder Abmahnung mit Unterlassungserklärung?
Wer beleidigt wurde, kann auch eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Nachteil: in aller Regel veranlasst der Staatsanwalt keine Bestrafung des Täters, sondern er stellt das Verfahren ein. Das ist frustrierend für den Geschädigten. Eine spürbare Bestrafung des Täters ist von den Opfern oft gewünscht. Die Strafanzeige ist also zumeist wirkungslos.
Anders dagegen die Abmahnung mit Unterlassungserklärung: Wer einmal beleidigt hat, kann sofort (auch bei einmaliger Tat) kostenpflichtig abgemahnt werden. Der Täter der Beleidigung muss alle Kosten tragen und sich unterwerfen. Die Abmahnung mit Unterlassungserklärung gibt dem Opfer also eine wirkungsvolle Alternative, dass der Täter einer Beleidigung spürbar sanktioniert wird.
Fazit: Die Abmahnung mit Unterlassungserklärung ermöglicht eine effektive Sanktion des Täters. Die Strafanzeige ist dagegen fast immer ohne Folgen.
5. Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Der Aktivrechtsschutz, d.h. die Geltendmachung durch den Betroffenen der Beleidigung / üblen Nachrede ist häufig rechtssschutzversichert.
Eine Anfrage bei der Versicherung schafft Klarheit: gern übernehme ich diese Anfrage für Sie.
6. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Sind Sie Opfer einer üblen Nachrede geworden und möchte den Täter abmahnen?
Ich empfehle in Fällen dieser Art eine Beratung per Telefon, Videokonferenz oder persönlich im Büro.
Kosten der Beratung: ab 82,50€, Details finden Sie hier.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese in der Regel die Kosten tragen.
Bei Interesse mailen Sie mir (buschmann@tarneden.de) oder rufen mich an unter 0511 220 620 60.
© Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann

