Wer haftet für Motorschaden infolge defekten Zahnriemens?
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Ein wichtiges Bauteil im Motor eines Verbrennerfahrzeugs ist der Zahnriemen. Er verbindet die Nockenwelle und die Kurbelwelle, damit die Ventile im richtigen Moment öffnen und schließen. Allerdings muss der Zahnriemen je nach Fahrzeugtyp und Hersteller – anders als die im Wesentlichen wartungsfreie Steuerkette – alle 60.000 km bis 150.000 km gewechselt werden.
Reißt der Zahnriemen, kann es zu einem Motorschaden kommen.
Das OLG Naumburg hat in seinem Urteil vom 24.06.2010 (Az.: 2 U 77/09) entschieden, dass ein gerissener Zahnriemen nach einer Nutzungsdauer von knapp 14 Monaten und einer Laufleistung von rund 18.500 km zum Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag berechtigt.
1. Haftet der Verkäufer für einen Motorschaden nach Zahnriemendefekt?
2. Wie hat das OLG Naumburg (Urteil vom 24.06.2010 – Az.: 2 U 77/09) seine Entscheidung begründet?
3. Chancen und Risiken bei der rechtlichen Geltendmachung
1.Haftet der Verkäufer für einen Motorschaden nach Zahnriemendefekt?
Grundsätzlich haftet ein Verkäufer für Mängel am Fahrzeug, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Da ein Zahnriemen in regelmäßigen Intervallen zu erneuern ist, gehen die Gerichte überwiegend davon aus, dass es sich bei einem Zahnriemenschaden um gewöhnlichen Verschleiß und deshalb nicht um einen Mangel handelt.
Ein Mangel ist allerdings dann anzunehmen, wenn es sich um übermäßigen oder vorzeitigen Verschleiß handelt. Ein Mangel kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Verschleiß bei Übergabe des Fahrzeugs bereits soweit fortgeschritten war, dass ein Austausch technisch notwendig gewesen wäre.
Vorzeitiger Verschleiß und damit ein Sachmangel liegt beispielsweise vor, wenn der Zahnriemen bereits nach einer Nutzdauer von ca. 14 Monaten und einer Laufleistung des Fahrzeugs von ca. 18.500 km reißt, obwohl er an sich eine Nutzdauer von vier Jahren bzw. eine Laufleistung von 90.000 km gewährleisten müsste.
Weigert sich der Verkäufer in diesem Fall den Schaden zu reparieren, kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zurückgeben.
2.Wie hat das OLG Naumburg (Urteil vom 24.06.2010 – Az.: 2 U 77/09) seine Entscheidung begründet?
Aus Sicht des OLG Naumburg stellt ein Zahnriemen, der bereits nach einer Nutzungsdauer von 14 Monaten und einer Fahrleitung von rund 18.500 km reißt, einen Sachmangel dar.
Nach den Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers hätte der Zahnriemen mindestens eine Nutzdauer von vier Jahren bzw. eine Laufleistung von 90.000 km gewährleisten müssen. Der Riss des Zahnriemens beruht daher nicht auf einem gewöhnlichen, altersbedingten Verschleiß, sondern auf einem vorzeitigen Verschleiß.
Da der Verkäufer den Mangel trotz vorheriger Fristsetzung nicht beseitigt hat, hat das Gericht den Verkäufer zur Rücknahme des Autos und Rückzahlung des Kaufpreises
3.Chancen und Risiken bei der rechtlichen Geltendmachung
Darin liegen die Chancen:
Schwierigkeiten bereitet regelmäßig die Abgrenzung zwischen normalem, altersbedingtem und vorzeitigem/übermäßigem Verschleiß.
Mit der Entscheidung des OLG Naumburg lässt sich gut argumentieren, dass ein defekter Zahnriemen nach einer vergleichsweise kurzen Nutzungsdauer und Fahrtstrecke übermäßigen Verschleiß und damit einen Mangel darstellt, für den der Verkäufer haftet.
Darin liegen die Risiken:
Ein Verkäufer haftet nur für übermäßigen bzw. vorzeitigen Verschleiß. Wenn der Verkäufer eine Reparatur verweigert, wird regelmäßig nur ein Gutachter die genaue Schadensursache feststellen können. Für den Gutachter fallen regelmäßig Kosten an, die der Käufer zunächst vorstrecken muss.
Ein Schadenseintritt bei einem Fahrzeugkauf von einem Händler innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe genügt für sich allein nicht für die Annahme eines Mangels.
Der Käufer muss vielmehr den Nachweis eines vorzeitigen Verschleißes erbringen. Ist unklar, ob der Schaden auf vorzeitigen Verschleiß zurückzuführen ist, geht dies zu Lasten des Käufers. Ihm bleibt dann nur die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Zahnriemen bei der Übergabe bereits austauschbedürftig gewesen ist.
Weitere Einzelheiten zum richtigen Vorgehen bei Mängeln finden Sie meinem Beitrag Mangel bei Autokauf: Übersicht über einzelne Mängel und die Rechte des Käufers
Gesamtbewertung:
Ein defekter Zahnriemen kann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Allerdings muss der Käufer im Streitfall beweisen, dass die Ursache für den Schadenseintritt ein übermäßiger Verschleiß des Zahnriemens gewesen ist. Ob dies der Fall ist, hängt maßgeblich von der Zeit seit dem letzten Wechsel und der zwischenzeitlichen Laufleistung des Fahrzeugs ab. Im Streitfall wird es auf die Bewertung durch einen Gutachter ankommen. Alternativ kann der Käufer auch den Nachweis erbringen, dass der Zahnriemen bei der Übergabe erneuerungsbedürftig gewesen ist.
Ist der Nachweis erbracht und weigert sich der Verkäufer zur Reparatur, hat der Käufer gute Chancen, den Rücktritt vom Kaufvertrag mit Erfolg durchzuführen.
Da beim Kauf von Privat die Gewährleistung regelmäßig ausgeschlossen ist, muss der Käufer dem Verkäufer hier eine arglistige Täuschung über den Zustand des Zahnriemens bei Übergabe des Fahrzeugs nachweisen. Ein solcher Nachweis ist erfahrungsgemäß nur schwer zu erbringen.
Kontaktaufnahme:
Haben Sie ebenfalls bei Ihrem Fahrzeug einen Schaden durch die Steuerkette erlitten, und weigert sich der Verkäufer, den Schaden zu beseitigen?
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Kosten der Beratung: ab 82,50 €, Details finden Sie hier.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese in der Regel die Kosten tragen.
Bei Interesse mailen Sie mir (buschmann@tarneden.de) oder rufen mich an unter 0511 220 620 60.