Mangel bei Autokauf: Übersicht über einzelne Mängel und die Rechte des Käufers
Nach einem Autokauf können sich Mängel am Fahrzeug zeigen. Ein Sachmangel liegt nach der gesetzlichen Definition unter anderem vor, wenn die Kaufsache nicht die zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarte Beschaffenheit hat. Weicht die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs von der vereinbarten Beschaffenheit hat, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mangelfreiheit ist die Übergabe des Fahrzeugs.
Allerdings ist nicht jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit als ein Mangel zu bewerten. Vielmehr kann sich bei einem Kraftfahrzeug unter Berücksichtigung des Alters und der Laufleistung ein Defekt als üblicher Verschleiß herausstellen. Verschleiß ist kein Mangel im Sinne des Gesetzes und führt daher nicht zu Gewährleistungsansprüchen.
Zu der Frage, ob es sich um einen Mangel oder um Verschleiß handelt, gibt es viele gerichtliche Einzelfallentscheidungen.
Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über einzelne Mängel und die daraus folgenden Gewährleistungsrechte des Käufers eines Kraftfahrzeugs.
1. Wann liegt ein Mangel vor, wann nur Verschleiß?
2. Wie werden Mängel im Rechtsstreit festgestellt?
3. Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer bei Sachmängeln am Auto?
1. Wann liegt ein Mangel vor, wann nur Verschleiß?
Eine Definition des Sachmangels findet sich in § 434 BGB.
Eine Kaufsache ist frei von Mängeln, wenn sie bei der Übergabe
- den subjektiven Anforderungen und
- den objektiven Anforderungen und
- den Montageanforderungen entspricht.
Vereinfacht gesagt, ist Fahrzeug frei von Sachmängeln, wenn es bei der Übergabe sowohl den Vereinbarungen im Kaufvertrag entspricht als auch eine Beschaffenheit aufweist, die ein Kunde üblicherweise erwarten kann.
Hiervon abzugrenzen ist der (normale) Verschleiß.
Jedes Fahrzeug im Laufe der Zeit gewisse Verschleißerscheinungen. Rechtlich handelt es sich bei diesem Verschleiß jedoch nicht um einen Sachmangel. Der Käufer hat daher keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer.
Normaler Verschleiß liegt vor, wenn der Defekt auf einer normalen Abnutzung und Alterung des Fahrzeugs beruht. Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere die Laufleistung und das Baujahr des Fahrzeugs.
Eine Ausnahme bildet der übermäßige Verschleiß, auch als atypischer oder vorzeitige Verschleiß bezeichnet. Übermäßiger Verschleiß, sofern er unüblich ist, ist vom Käufer nicht hinzunehmen. Es liegt insoweit ein Mangel vor.
Beispiel Zahnriemen:
Der Zahnriemen als solcher ist ein Verschleißteil, der turnusmäßig auszutauschen ist, damit es nicht zu einem Motorschaden kommt. Ein Zahnriemen muss abhängig vom Fahrzeugtyp nach ca. 100.000 km getauscht werden. Ist der Tausch regulär erfolgt und reißt der neue Zahnriemen beispielsweise nach 30.000 km, wird man einen übermäßigen Verschleiß annehmen können.
Bei nachfolgenden Mängeln haben die Gerichte dem Käufer jeweils Gewährleistungsrechte zuerkannt:
Achse:
– Federbruch 12 Jahre, Ford Mondeo 1,8, 53.000 km
Bremse:
– Schaden an der Bremsanlage, Opel Astra Caravan, 86.000 km
– Völlige Abnutzung der Bremsklötze bei einem Jaguar XJ6, 82.000 km
Getriebe:
– Getriebeschaden: 8 Jahre Opel Omega, 130.000 km
– Defektes Automatikgetriebe: 7 Jahre Renault Laguna, 84.000 km
– Federbruch der Lamellenkupplung: 35.000 km Volvo C 70 Cabrio
Katalysator:
– Defekt am Keramikkörper: Opel Astra Caravan
Klimaanlage:
– Fehlfunktion der Klimaanlage (nur extremes Heizen und Kühlen möglich), Audi 100, 11 Jahre, 94.000 km
Kupplung:
– Kupplungsschaden: Renault Laguna, 7 Jahre, 84.000 km
Motor:
– Defekt der Zylinderkopfdichtung und gerissene Ventilstege
– Motorschaden durch Überspringen des Zahnriemens: Opel Vectra, 118.000 km
– Überdurchschnittlicher Verschleiß einer Einspritzdüse als Ursache eines Motorschadens
Scheibenwischer:
– Defekter Scheibenwischermotor
Scheinwerfer:
– Feuchtigkeit im Scheinwerfer
– Milchiger Scheinwerfer
Standheizung:
– Defekte Standheizung
Tempomat:
– Defekter Tempomat
2.Wie werden Mängel im Rechtsstreit festgestellt?
Die Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, einen Sachmangel darzulegen und im Streitfall zu beweisen.
Sofern ein Problem am Fahrzeug auftritt, muss der Käufer darlegen und beweisen, dass der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges abweicht von dem vertraglich geschuldeten Sollzustand.
Der Käufer muss hierzu zunächst den tatsächlichen Zustand so konkret wie möglich beschreiben, auch damit sich der Verkäufer sich ein Bild von dem Fehler machen kann. Hierbei genügt, wenn der Käufer die Mangelsymptome schildert z.B. „Bremsen ziehen schief“ oder „Motor läuft nicht rund“.
Wenn der Verkäufer der Meinung ist, es handele sich bei der Fehlerursache nicht um einen Mangel, sondern um alterstypischen Verschleiß, muss der Käufer beweisen, dass es sich tatsächlich um einen Mangel handelt.
Außergerichtlich bietet sich hierbei die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens an (z.B. TÜV oder DEKRA). Im Gerichtsverfahren beauftragt das Gericht einen vereidigten Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung.
Wichtig:
Die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers bei einem Kauf von einem Händler hilft hier nicht weiter. Das Vorliegen eines Mangels muss immer der Käufer beweisen. Die Beweislastumkehr führt nur dazu, dass gesetzlich vermutet wird, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.
3. Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer bei Sachmängeln am Auto?
Ist ein Kraftfahrzeug mangelhaft, kann der Käufer vom Verkäufer
a. vom Kaufvertrag zurücktreten
Der wirksame Rücktritt setzt im Regelfall voraus, dass der Verkäufer einen erheblichen Mangel am Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt hat. Das Rücktrittsrecht entsteht somit als Folge einer unterbliebenen fachgerechten Reparatur.
Die Abwicklung eines Rücktritts vom Autokaufvertrag steht im Mittelpunkt meiner Tätigkeit.
Die erfolgreiche Durchführung eines Rücktritts vom Autokaufvertrag ist anspruchsvoll. Vertrauen Sie auf meine fast 15 Jahre Berufserfahrung im Autorecht. Ich vertrete seit Jahren bundesweit Käufer und Autohäuser im Streit um einen wirksamen Rücktritt vom Autokaufvertrag.
Einzelheiten zum richtigen Vorgehen bei einem Kauf von einem Händler finden Sie hier, für einen Kauf von Privat hier, bei dem Kauf eines Wohnmobils/Wohnwagens hier und bei dem Kauf eines Sportbootes/Freizeitbootes hier.
b. Reparatur der Mängel verlangen
Bevor der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden kann, muss dem Verkäufer im Regelfall die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mangel zu beseitigen. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich bei dem Mangel um einen unbekannten Unfallschaden handelt. Hier muss im Regelfall keine Mängelbeseitigung verlangt werden, da die Eigenschaft „Unfallwagen“ nicht beseitigt werden kann.
Wenn der Käufer am Kaufvertrag festhalten möchte, weil ihm das Fahrzeug sonst gefällt, kann er den Anspruch auf Mängelbeseitigung auch einklagen. Dies setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel zuvor nicht oder nicht fachgerecht beseitigt hat. Das zuständige Gericht verurteilt den Verkäufer im Erfolgsfall zur fachgerechten Beseitigung des Mangels.
c. den Kaufpreis mindern
Eine Minderung des Kaufpreises kommt in folgenden Fällen zum Tragen.
– Der Verkäufer repariert den Mangel am Fahrzeug nicht. Handelt es sich um einen erheblichen Mangel, weil die Reparaturkosten mindestens 5 % des ursprünglich gezahlten Kaufpreises betragen, kann der Käufer anstelle des Rücktritts vom Kaufvertrag auch den Kaufpreis mindern. In diesem Fall behält der Käufer das Auto und kann den Kaufpreis reduzieren. Der Verkäufer muss dann einen Teil des Kaufpreises erstatten.
– Ist der Mangel nur unerheblich, weil die Reparaturkosten unterhalb von 5 % des Kaufpreises betragen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht möglich. Der Käufer hat in diesem Fall die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern.
c. Erstattung von Reparaturkosten einer Fremdwerkstatt verlangen
Schließlich kann auch Schadensersatz in Form der Erstattung von Reparaturkosten einer Fremdwerkstatt geltend gemacht werden. Der Verkäufer führt eine Mängelbeseitigung nicht in einer angemessenen Frist durch oder die Reparatur ist fehlgeschlagen. Anstatt den Verkäufer auf Durchführung einer fachgerechten Reparatur zu verklagen, kann der Käufer die Reparatur auch von einer Fremdwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen. Der Verkäufer ist dann zur Erstattung der Reparaturkosten verpflichtet. Zahlt er nicht, kann der Verkäufer auf Erstattung der Reparaturkosten verklagt werden.