Reparaturhistorie verschwiegen: Rücktritt vom Autokauf wegen arglistiger Täuschung?
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Verschweigt ein Autoverkäufer eine ihm bekannte außergewöhnliche Reparaturhistorie des Fahrzeugs, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und das Fahrzeug zurückgeben.
Ein Autohändler ist grundsätzlich – also auch ungefragt – von sich aus zur Aufklärung des Käufers verpflichtet, wenn ihm ein Sachmangel oder auch ein früherer Unfallschaden bekannt ist oder er diesen nach den Umständen zumindest für möglich hält. Zu den offenbarungspflichtigen Informationen gehört auch eine dem Verkäufer bekannte außergewöhnliche Reparaturhistorie des Fahrzeugs. Verschweigt der Händler eine ihm bekannte Reparaturhistorie, täuscht er den Käufer arglistig.
Das Landgericht Lübeck (Urteil vom Urteil vom 08.05.2025 – Az.: 3 O 150/21) hat entschieden, dass der Käufer in diesem Fall den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und das Fahrzeug unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zurückgeben kann.
Einzelheiten zu diesem Thema erläutere ich in meinem nachfolgenden Beitrag.
3. Wie lange kann ein Kfz-Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden?
4. Chancen und Risiken bei der rechtlichen Geltendmachung
1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gebrauchtwagenkaufvertrag angefochten werden, wenn der Händler eine außergewöhnliche Reparaturhistorie des Fahrzeugs verschweigt?
Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über wesentliche Umstände informieren, die für dessen Kaufentschluss erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind.
So ist der Verkäufer verpflichtet den Käufer darüber aufzuklären, wenn er einen Sachmangel oder einen früheren Unfallschaden kennt oder nach den Umständen für möglich hält. Auch hinsichtlich einer außergewöhnlichen Reparaturhistorie besteht eine Aufklärungspflicht des Verkäufers, da der Käufer das Fahrzeug in Kenntnis einer außergewöhnlichen Reparaturhistorie nicht oder zumindest nicht zu dem angebotenen Preis gekauft hätte. Verschweigt der Verkäufer dem Käufer eine ihm bekannte außergewöhnliche Reparaturhistorie, so handelt er arglistig, weil er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Kaufvertrag in Kenntnis der Reparaturhistorie nicht oder nicht zu den angebotenen Bedingungen schließen würde.
2. Wie hat das Landgericht Lübeck (Urteil vom 08.05.2025 – Az.: 3 O 150/21) seine Entscheidung begründet?
Ein Kfz-Händler hat ein Fahrzeug verkauft, an dem in der Vergangenheit außergewöhnlich viele Reparaturen (Austausch Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe) durchgeführt worden sind. Die Reparaturen wurden vom Verkäufer selbst durchgeführt. Über die Reparaturhistorie wurde der Käufer nicht informiert. Nachdem der Käufer nach Vertragsschluss Kenntnis von der Reparaturhistorie erlangt hat, hat er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Landgericht Lübeck gab dem Käufer recht.
Der Kfz-Händler sei zur Aufklärung des Käufers verpflichtet gewesen, da die Reparaturhistorie nach Anzahl und Umfang der durchgeführten Arbeiten als außergewöhnlich zu bezeichnen sei und der Verkäufer die Reparaturen selbst durchführte. Unter diesen Umständen habe der Käufer eine Aufklärung erwarten dürfen. Dadurch, dass der Verkäufer die Reparaturhistorie trotz Kenntnis verschwiegen hat, hat er billigend in Kauf genommen , dass der Käufer den Vertrag in Kenntnis der Reparaturhistorie nicht oder zumindest nicht zu dem angebotenen Preis gekauft hätte. Das Gericht verurteile den Kfz-Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer.
3. Wie lange kann ein Kfz-Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden?
Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss die anfechtende Person die Anfechtung innerhalb eines Jahres erklären. Im Falle der arglistigen Täuschung beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem die anfechtende Person Kenntnis von der Täuschung erlangt hat.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
4. Chancen und Risiken bei der rechtlichen Geltendmachung
Darin liegen die Chancen:
Hatte das Fahrzeug in der Vergangenheit nachweislich außergewöhnlich viele Reparaturen, und wurde der Käufer hierüber nicht informiert, kann hierin eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer liegen. Der Käufer kann den Kaufvertrag in diesem Fall anfechten und das Fahrzeug zurückgeben.
Darin liegen die Risiken:
Der Käufer muss nachweisen, dass das Fahrzeug zum einen eine außergewöhnliche und damit offenbarungspflichtige Reparaturhistorie hat und der Verkäufer zum anderen Kenntnis hiervon hatte. Gelingt der Nachweis nicht, scheidet die Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer arglistigen Täuschung aus.
Gesamtbewertung:
Wenn der Verkäufer Kenntnis davon hat, dass an dem Fahrzeug in der Vergangenheit außergewöhnlich viele Reparaturen durchgeführt worden sind, muss er diese dem Käufer mitteilen. Unterlässt er dies, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das Problem für den Käufer wird regelmäßig darin liegen, dem Verkäufer eine Kenntnis der Reparaturhistorie nachzuweisen. Den Verkäufer trifft nämlich regelmäßig keine Pflicht, ohne entsprechende Anhaltspunkte ein Gebrauchtfahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen und dazu die Reparaturhistorie bei der zentralen Datenbank des Herstellers abzufragen. Ein weiteres Problem ist, dass nicht jede einzelne in der Vergangenheit durchgeführte Reparatur offenbarungspflichtig ist. Ab welcher Anzahl und ab welchem Umfang von einer offenbarungspflichtigen Reparaturhistorie gesprochen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und muss daher gesondert bewertet werden.
Weitere Einzelheiten zum richtigen Vorgehen bei Mängeln beim Autokauf von einem Händler finden Sie in meinem Beitrag Rücktritt vom Autokaufvertrag (Kauf vom Händler).
Kontaktaufnahme:
Haben Sie ebenfalls ein Fahrzeug gekauft, bei dem sie später feststellen mussten, dass es in der Vergangenheit außergewöhnlich oft repariert worden ist und hat der der Verkäufer Sie nicht informiert?
Ich empfehle in Fällen dieser Art eine Beratung per Telefon, Videokonferenz oder persönlich im Büro. Vertrauen Sie auf über 15 Jahre Berufserfahrung im Autorecht.
Kosten der Beratung: ab 90,00 €, Details finden Sie hier.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese in der Regel die Kosten tragen.
Bei Interesse mailen Sie mir (buschmann@tarneden.de) oder rufen mich an unter 0511 220 620 60.
© Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann

