Autokauf Oldtimer: Haftung für Zustandsnote classic data Gewährleistung und Rücktritt
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Oldtimer mit Zustandsnote classic data gekauft und später stellt sich heraus, dass der Fahrzeugzustand nicht der Zustandsnote classic data entspricht? Dann stellt sich die Frage, ob der Verkäufer für die Kosten der Mängelbeseitigung aufkommen oder den Wagen notfalls zurücknehmen muss (gegen Erstattung des Kaufpreises). Der Bundesgerichtshof im Jahr 2025 zugunsten der Käufer entschieden. Im dort entschiedenen Fall hat der BGH entschieden, dass die Zustandsnote beim Oldtimerkaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, jedenfalls, wenn sie in den Vertrag mit aufgenommen wurde. Hintergrund: Im Gegensatz zu „normalen“ Gebrauchtwagen sind für den Wert/Preis eines Oldtimers in erster Linie nicht das Alter oder die Laufleistung maßgeblich, sondern der Erhaltungszustand. Deswegen werden für Oldtimer regelmäßig Gutachten mit Zustandsnoten (Classic Data) eingeholt und diese Gutachten mit Verkauf auch beworben. Diese Rechtsprechung bedeutet eine erhebliche Verbesserung der Rechte des Käufers: Hält der Fahrzeugzustand nicht das, was die Zustandsnote verspricht, können hieraus Gewährleistungsansprüche wie die Nachbesserung oder im zweiten Schritt ein Rücktrittsrecht des Käufers folgen. Dies gilt auch dann, wenn ein Privatverkäufer die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen hat. Im Einzelnen:
1. Wann haftet Verkäufer eines Oldtimers für eine unzutreffende Zustandsnote classic data?
2. Wie hat der BGH die Haftung des Verkäufers für die Zustandsnote (classic data) begründet?
3. Wie lange können Gewährleistungsansprüche bei Sachmangel geltend gemacht werden?
4. Chancen und Risiken bei der rechtlichen Geltendmachung
1.Wann haftet Verkäufer eines Oldtimers für eine unzutreffende Zustandsnote (classic data)?
Der Verkäufer haftet für eine unzutreffende Zustandsnote (classic Data), wenn der tatsächliche Fahrzeugzustand nicht der beworbenen Zustandsnote entspricht. Das Fahrzeug ist in diesem Fall mangelhaft. Bei einem Privatverkauf kann der Verkäufer zwar die Haftung für Sachmängel vollständig ausschließen. Auf diesen Haftungsausschluss kann er sich allerdings dann nicht berufen, wenn die Parteien eine bestimmte Fahrzeugbeschaffenheit zumindest stillschweigend vereinbart haben. Während beim Verkauf von „normalen“ Gebrauchtwagen an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach der Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen zu stellen sind, gelten bei Oldtimern abgeschwächte Regeln. Der Grund liegt darin, dass die Anpreisung mit Zustandsnoten bei Oldtimern allgemein gebräuchlich und branchenüblich ist. Eine in einem Inserat enthaltene Zustandsbeschreibung (z.B. Zustandsnote classic data) hat jedenfalls dann Zusicherungscharakter, wenn es sich um Angaben zu wertbildenden Faktoren handelt, die die Preisbildung maßgeblich beeinflussen. Entscheidend ist die Wirkung auf den Interessenten, für den sich die Zustandsbenotung bei historischen Fahrzeugen von allgemeinen Anpreisungen unterscheidet und preisbildenden Charakter hat. Entspricht der tatsächliche Zustand des Oldtimers nicht der Zustandsnote, ist das Fahrzeug mangelhaft. Der Verkäufer ist dann zunächst verpflichtet, die Mängel am Fahrzeug zu beseitigen. Weigert sich der Verkäufer die Mängel zu beseitigen, kann der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
2.Wie hat der BGH die Haftung des Verkäufers für die Zustandsnote (classic data) begründet?
Der BGH (Urteil vom 23.07.2025 – Az.: VIII ZR 240/24) begründet die Haftung des Verkäufers für die Zustandsnote damit, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist. Dies gilt auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.
Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern in einem mehrstufigen Bewertungsmodell sei allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Diese allgemein bekannten und anerkannten Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers und hätten maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs.
Dementsprechend komme der Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zu, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befinde und der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen wolle.
3.Wie lange können Gewährleistungsansprüche bei Sachmangel geltend gemacht werden?
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Oldtimer können nicht unbegrenzt geltend gemacht werden.
Gewährleistungsrechte verjähren nach 2 Jahren ab Übergabe. Bei Gebrauchtfahrzeugen kann Gewährleistungsdauer auf 1 Jahr verkürzt werden.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer, nicht mit Vertragsschluss.
Privatverkäufer können eine Mängelhaftung zwar vollständig ausschließen. Auf den Haftungsausschluss kann sich ein Privatverkäufer allerdings nicht berufen, wenn der Oldtimer eine bestimmte vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren.
Das bedeutet, dass Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Privatverkäufer innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe geltend gemacht werden müssen.
Ist der Verkäufer ein gewerblicher Verkäufer, wird die Gewährleistungsfrist regelmäßig auf 1 Jahr verkürzt. Mängelrügen müssen deshalb innerhalb eines Jahres ab Übergabe geltend gemacht werden.
4.Chancen und Risiken bei der rechtlichen Geltendmachung
Darin liegen die Chancen:
Mit der Rechtsprechung des BGH kann man gut argumentieren, dass es sich bei einer Zustandsnote um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt, weil die Verwendung von Zustandsnoten allgemein üblich ist. Entspricht der tatsächliche Zustand des Oldtimers nicht der Zustandsnote, liegt ein Bruch der Beschaffenheitsvereinbarung vor. Auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss kann sich ein Verkäufer in diesem Fall nicht berufen. Dabei kann zugunsten des Käufers sprechen, wenn die Zustandsnote (classic data) noch jung ist.
Darin liegen die Risiken:
Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt voraus, dass der Verkäufer für die Beschaffenheit einstehen will. Wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Verkäufer keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wollte, sondern lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei der angegebenen Zustandsnote um fremdes Wissen handele, für das er nicht einstehen will, kann es an einer Beschaffenheitsvereinbarung fehlen. Dies ist allerdings eine Frage des Einzelfalls. Zugunsten des Verkäufers kann beispielsweise sprechen, wenn das Gutachten, das die Zustandsnote classic data enthält, schon mehrere Jahre alt ist. In diesem Fall wird ein Käufer möglicherweise nicht davon ausgehen können, dass das Fahrzeug immer noch den gleichen Erhaltungszustand hat. Anders kann es aber wiederum sein, wenn der Verkäufer gerade zur Zeit des Verkaufes den Oldtimer gerade mit der schon mehrere Jahre alten Zustandsnote anpreist.
Gesamtbewertung:
Im Bereich des Kaufs eines Oldtimers kommt einer angepriesenen Zustandsnote eine erhebliche Bedeutung zu. Im Regelfall wird man eine Beschaffenheitsvereinbarung annehmen können, wenn ein Oldtimer mit einer Zustandsnote beworben wird und es zum Vertragsschluss kommt. Im Einzelfall können besondere Umstände gegen die verbindliche Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands sprechen. Ob solche besonderen Umstände gegeben sind, bedarf einer anwaltlichen Prüfung.
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