BAföG-Rückforderung | FAQ Anwalt
BAföG-Rückforderung | FAQ Anwalt
Finanzielle Überforderung durch BAföG-Rückforderung? Eine Schreckensszenario, dass jeder durchlebt, der einem Verfahren ausgesetzt ist, in dem die BAföG-Stellen BAföG zurück fordern. Die Verfahren sind von finanziell großer Bedeutung. Der Jahreshöchstsatz führt zu jährlichen Zuwendungen von bis zu ca. 10.332 (861 € x 12 Monate). Die sofortige Rückzahlung kann dann schnell mehrere Tausend Euro betragen. Nicht jede Rückforderung aber ist berechtigt. Manchmal erfolgt die Rückforderung erst Jahre später. Eine sorgfältige Prüfung der Rückforderung kann lohnen. In welchen Fällen ist mit einer Rückforderung zu rechnen? Wie hoch ist das Schonvermögen, das ich behalten darf? Darf Vermögen doppelt angerechnet werden? Droht mir im Anschluss an die Rückforderung ein Strafverfahren? Und: Wie hoch sind die Anwaltskosten? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. In welchen Fällen droht eine Rückforderung von BAföG?
2. Vermögen darf nicht doppelt angerechnet werden (= Verbot doppelter Anrechnung)!
3. Welche Sparguthaben dürfen nicht angerechnet werden?
4. Wie viel Vermögen ist anrechnungsfrei im BAföG-recht?
5. Bekomme ich ein Strafverfahren, wenn ein Rückforderung erfolgt ist?
6. Was kostet der Rechtsanwalt?
1. In welchen Fällen droht eine Rückforderung von BAföG?
Eine Rückforderung von BAföG kommt immer dann in Betracht, wenn der Betroffene unrichtige Angaben zu seinem Vermögen gemacht hat. Hier gibt es häufig Streit, wann das Vermögen dem Auszubildenden zuzurechnen ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn:
• der Auszubildende Vermögen vor der BAföG-Antragstellung abgehoben hat und an Dritte (i.d.R. die Eltern) überwiesen hat
• der Auszubildende zwar Ersparnisse hat, über diese aber (wegen langer Kündigungsfristen) nicht verfügen kann
• der Auszubildende seine Ersparnisse ausgegeben hat, das BAföG-amt diese Ausgaben aber nicht anerkennt
• der Auszubildende sich auf Schulden beruft, die er im BAföG-Antrag nicht angegeben hat
• der Auszubildene sich auf ein Darlehen mit seinen Eltern beruft, das vom BAföG-amt nicht anerkannt wird
• …
Die möglichen Fallkonstellationen sind unzählig. Je nach Fallkonstellation kann eine Rückforderun abgewehrt werden.
Denkbar sind natürlich auch die eindeutigen Fälle, in denen eine Rückforderung nicht abgewendet werden kann.
Allerdings ist immer Vorsicht geboten: Da sich an ein Rückforderungsverfahren immer ein Strafverfahren anschließt, muss sich der Betroffene darüber im Klaren sein, dass im Strafverfahren alle Angaben, die er im Rückforderungsverfahren gemacht hat, im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden können. Daher kann eine anwaltlich Vertretung auch in eindeutigen Fällen sinnvoll sein. Denn dort sollten alle Angaben in dem Bewusstsein gemacht werden, dass sie sich im Strafverfahren nicht nachteilig auswirken.
2. Vermögen darf nicht doppelt angerechnet werden (= Verbot doppelter Anrechnung)!
Das Verbot doppelter Anrechnung ist ein sehr wichtiger Grundsatz in BAföG-Rückforderungsverfahren. Er besagt, das Vermögen nur einmal angerechnet werden kann, denn: hätte der Betroffene das Vermögen angegeben und hätte kein BAföG erhalten, so hätte er sein Vermögen ausgegeben. Dieser Grundsatz wird teilweise von den BAföG-stellen nicht beachtet. Wir haben schon in vielen Verfahren auf die Beachtung dieses Grundsatzes gedrängt und damit den Betroffenen Rückforderungen vom zig Tausend Euro erspart.
Lesen Sie dazu folgendes Beispiel:
Beispiel:
Ein Student erhält für 8 Semester 14.000 € BAföG. Er hat 10.200,00 € Vermögen verschwiegen. Das Studentenwerk fordert das ganze BAföG zurück, also die 14.000 €. Zu Recht?
Es gibt zwei Lösungsmöglichkeiten:
Entweder das Studentenwerk darf alles (14.000 €) zurück fordern.
Oder nur den verschwiegenen Betrag (10.200,00 €), der den Freibetrag von 5.200 € übersteigt. Es bliebe dann eine Rückforderung von 5.000 € ( = 10.200,00 € – 5.200 € Freibetrag).
Bitte betrachten Sie den Unterschied:
Es geht darum, ob 14.000,00 € oder nur 5.000,00 € zurück gefordert werden dürfen.
Ich bin der Ansicht, dass nur der den Freibetrag übersteigende Teil des verschwiegenen Vermögens (hier also 5.000 €) zurück gefordert werden darf. Der Grund ist ganz einfach. Hätte der Student nichts verschwiegen, dann hätte er kein BAföG erhalten. Dann hätte er aber seine Ersparnisse ausgeben müssen. Irgendwann wären die Ersparnisse aufgebraucht gewesen (bzw. hätten unter dem Selbstbehalt gelegen). Ab diesem Zeitpunkt hätte der Student dann ja BAföG erhalten! Wer – was viele Studentenwerke tun – alles zurück fordert, unterstellt, dass der Student sein Vermögen erhalten hätte. Dies ist aber lebensfern, denn eine Ausbildung kostet Geld.
Wie entscheiden nun die Gerichte?
Das Bundesverwaltungsgericht – das höchste Gericht in Deutschland für diese Rechtsfrage – hat in einer Entscheidung, die mir hier vorliegt, bestätigt, dass nur der geringe Betrag gefordert werden darf. Die Rückforderung ist also begrenzt durch die Höhe des verschwiegenen Vermögens.
Diese Argumentation kann ein kleines Vermögen wert sein. Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung. Aus Erfahrung weiß ich, dass in Rückforderungsverfahren diese Rechtsprechung immer wieder missachtet wird. Es kann sich also wirklich lohnen, den Bescheid genau zu prüfen. Ich habe mehrfach Mandanten in dieser Situation vertreten und schon einige Tausend Euro Rückforderung abwenden können.
3. Welche Sparguthaben dürfen nicht angerechnet werden?
Welche Sparguthaben angerechnet werden dürfen hängt maßgeblich davon ab, wer Forderungsinhaber gegenüber der Bank oder der Versicherung ist.
Bei einem Girokonto ist der Kontoinhaber gleichzeitig Forderungsinhaber gegenüber der Bank. Das Guthaben auf dem Girokonto wird deshalb dem Vermögen des Auszubildenden zugerechnet.
Bei einem Sparbuch oder Sparbrief dagegen ist zu unterscheiden, wer das Sparbuch/ den Sparbrief angelegt hat.
Wie sich aus Tz. 27.1.3c der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG ergibt, gehört ein Sparbuchguthaben nicht zum Vermögen des Auszubildenden, wenn das Sparbuch von einer anderen Person auf den Namen der auszubildenden Person angelegt wurde, diese aber nicht verfügungsberechtigt war, weil sich die andere Person die Verfügung über das Sparbuch vorbehalten hatte.
Dieser Vorbehalt kann derart gestaltet sein, dass die andere Person das Sparbuch bei sich behält und eine Auszuzahlung des Sparbuchguthabens erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll.
Hierzu ein Beispiel:
Die Eltern oder die Großeltern legen auf den Namen des Auszubildenden ein Sparbuch an. Wenn sie dieses Sparbuch behalten und nicht dem Auszubildenden aushändigen, wird dieses Sparbuchguthaben nicht dem Vermögen des Auszubildenden zugerechnet. Durch das Behalten des Sparbuchs haben sich die Eltern bzw. die Großelten die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten, vgl. OVG Münster, Az.: 2 A 1172/05.
Genau anders herum ist es in folgenden Konstellationen:
Eröffnet ein Auszubildender selbst ein Sparbuch und übergibt dies anschließend an eine andere Person, so wird das Sparbuchguthaben seinem Vermögen zugerechnet, wenn die Übergabe des Sparbuchs und damit auch die Übertragung des Guthabens ohne rechtlichen Grund erfolgte.
Gleiches gilt, wenn die Eltern bzw. die Großeltern das auf den Namen des Auszubildenden lautende Sparbuch diesem aushändigen. Durch die Übergabe des Sparbuchs haben die Eltern bzw. die Großeltern zu erkennen gegeben, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben nicht vorbehalten.
In diesen beiden Fällen wird das Vermögen dem Auzubildenden zugerechnet.
4. Wie viel Vermögen ist anrechnungsfrei im BAföG-recht?
5.200 € sind anrechnungsfrei (s. § 29 BAföG).
Das klingt auf den ersten Blick sehr einfach. Bei näherer Betrachtung können sich viele Fallkonstellationen ergeben. Hier wird besonders heftig gestritten. Die Fallkonstellationen sind sehr vielfältig und es muss in jedem Einzelfall genau analysiert werden, ob eine Anrechnung möglich ist oder nicht.
Beispiele:
• Der BAföG-empfänger hat kurz vor BAföG-Antragstellung große Teile seines anrechenbaren Vermögens verbraucht. Die Sache fällt dem Studentenwerk auf, weil der hohe Zinsbetrag des früheren Guthabens dem Studentenwerk gemeldet worden ist.
• Die Eltern des BAföG-empfängers haben Geld angelegt auf den Namen des Studenten. Dieses Konto wurde bei der BAföG-Beantragung nicht angegeben. Der Student kennt das Konto nicht bzw. erfährt erstmals im Rückforderungsverfahren davon.
• Der BAföG-empfänger hat ein Sparvermögen von 5200 €. Er hat noch einen Pkw im Wert von 3500 €: ist der PKW dem Vermögen hinzuzurechnen?
• Der BAföG empfänger ist durch eine Erbschaft Eigentümer eines Grundstückes mit Haus geworden. Das Haus ist stark sanierungsbedürftig. Das Studentenwerk fordert den Verkauf. Der Student wendet ein, er wohne dort, ein Verkauf komme nicht in Betracht. Auch sei das Haus wertlos, da es saniert werden müsse.
• Der BAföG-empfänger hat 7000 € auf dem Konto. Er muss aber ein Darlehen zurück zahlen, dass einen Wert von 4000 € hat.
• Der BAföG-empfänger zahlt den Großteil seines BAföG auf einen Immobilienkredit für eine hoch belastete Immobilie (zweckwidrige Mittelverwendung der Ausbildungsförderung?).
• Der BAföG-empfänger hat auf seinen Namen Geld eines Angehörigen „geparkt“ und bei der Antragstellung nicht angegeben. Er „parkte“ das Geld, weil der Angehörige das Geld wegen einer Ehekrise vor seinem Ehegatten verstecken wollte.
• …
Dies alles sind Fälle, die ich in den letzten Jahren bearbeitet haben. Jeder Fall ist einzigartig und anders. In vielen der o.g. Fällen sind die Mandanten ohne Rückzahlung „davon gekommen“. Es kann sich sehr lohnen, die Angelegenheit gründlich prüfen zu lassen und bei Erfolgsaussichten auch – notfalls vor Gericht – zu streiten.
5. Bekomme ich ein Strafverfahren, wenn eine Rückforderung erfolgt ist?
In aller Regel ja. Zumeist warten die Studentenwerke den Ausgang des Rückforderungsverfahrens ab. Erfolgt eine Rückforderung, die aus Sicht des Studentenwerkes durch das Verschweigen von Vermögen veranlasst ist, wird nach meiner Erfahrung Strafanzeige erstattet. Seit Jahren verteidige ich Mandanten, die dem Vorwurf des BAföG-Betruges ausgesetzt sind. Hier können sie von meiner jahrelangen Erfahrung auf dem Gebiet der Strafverteidigung profitieren. Details zu den BAföG-Strafverfahren finden Sie in meinem Fachartikel: BAföG-Betrug: Wie kann ich mich verteidigen?
6. Was kostet der Rechtsanwalt?
Die Rückforderungsverfahren richten sich nach dem Streitwert. Beispiel: Werden 5.000 € BAföG zurück gefordert, richten sich danach die Anwaltsgebühren. Der Anwalt erhält dann ein Honorar von ca. 500 € für seine außergerichtliche Tätigkeit. Die Gerichtsverfahren haben den großen Vorteil, dass sie gerichtskostenfrei sind. Da sich die Studentenwerke bzw. die Hochschulen in diesen Verfahren auch nicht anwaltlich vertreten lassen, sind die BAföG-Prozesse verglichen mit anderen Prozessen überaus günstig.
Kostenanschläge erhalten Sie kurzfristig und kostenfrei.
Wenn Sie Interesse haben, mailen Sie mir ( tarneden@tarneden-inhestern.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN