Bei Beginn des Ausbildungsabschnittes BAföG Anwalt klärt auf
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Vielfach hängt die Gewährung Gewährung von elternunabhängigem BAföG (§ 11 Abs. 3 BAföG) davon ab, dass “bei Beginn des Ausbildungsabschnittes” bestimmte Voraussetzungen (z.B. Berufstätigkeit, Erreichen der Altersgrenze von 30…) vorgelegen haben müssen. Dies wird von von Studentenwerken teilweise dann verneint, wenn schon früher einmal ein Studium begonnen, aber nicht beendet wurde. Die Gewährung von elternunabhängigem BAföG wird dann abgelehnt. Diese Ablehnung sollte genau geprüft werden! Von ihr können Förderansprüche in erheblichem Umgang abhängen!
Die Regelungen sind kompliziert und schwer verständlich, daher zum Einstieg ein Beispiel: Der Antragsteller hat folgenden Werdegang:
2012: Abitur
10/12 bis 09/13: Studium Theologie
09/13-08/14: FSJ
04/15-10/20: berufliche Ausbildung und anschließende Berufstätigkeit
10/20: Studium Medizin
Das Studentenwerk lehnt in dem Beispielsfall den Antrag auf elternunabhängiges BAföG ab, Grund: “bei Beginn des Ausbildungsabschnittes” (also 10/12) habe die nötige Berufstätigkeit nicht vorgelegen. Denn der Ausbildungsabschnitt Studium habe bereits 10.12 und nicht erst 10.20 begonnen. Die Folgen sind gravierend, abhängig davon, wann der Ausbildungsabschnitt beginnt.
Liegt der “Beginn des Ausbildungsabschnittes” 10/12, liegen die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG nicht vor.
Liegt der “Beginn des Ausbildungsabschnittes” dagegen 10/20, liegen die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG dagegen vor.
Wann also “beginnt” der Ausbildungsabschnitt des Studiums? Dieser Beitrag klärt auf.
1. Abbruch, Unterbrechung oder Fachrichtungswechsel?
2. Wie ist die Interessenlage bei den Studentenwerken?
3.Kontaktaufnahme zum Anwalt, Anwaltskosten?
1. Abbruch, Unterbrechung oder Fachrichtungswechsel?
Rechtlich kommt es darauf an, ob das frühere Studium abgebrochen wurde (dann beginnt ein neuer Ausbildungsabschnitt) oder lediglich ein Wechsel oder eine Unterbrechung vorliegt (dann wird der bereits begonnene Ausbildungsabschnitt fortgesetzt). Die Unterscheidung ist in der Praxis oftmals nicht einfach und bedarf letztlich eine genauen rechtlichen Prüfung. Bei der Bewertung sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, namentlich dem Umstand einer Exmatrikulation, aber auch der Frage, ob ein Studium fortgesetzt werden sollte. Letzteres könnte für eine Unterbrechung sprechen, beispielsweise dann, wenn nach einer Exmatrikulation sofort Folgebewerbungen für ein Anschlussstudium vorgenommen werden. Die Bewertung ist immer abhängig vom Einzelfall, eine anwaltliche Beratung daher in jedem Fall ratsam. Denn es geht in aller Regel um viel Geld, oftmals die Förderung einer Ausbildung von 3 bis 5 Jahren, was bei einem dreijährigen Studium schon der Summe von ca. 11.400,00 € entspricht, bei 5 Jahren also mehr als 50.000,00 €.
2. Wie ist die Interessenlage bei den Studentenwerken?
Wird der Ausbildungsabschnitt lediglich fortgesetzt, führt die in aller Regel zur Ablehnung der geltend gemachten BAföG-Ansprüche auf die Gewährung von elternunabhängigem BAföG. In meiner Beratungspraxis habe ich erlebt, dass mir Bescheide von Studentenwerken vorgelegt werden, aus denen sich in Grenzfällen ergibt, dass BAföG-leistungen abgelehnt werden. Gerade in diesem Fällen ist eine genaue Prüfung zu empfehlen. Erinnerlich ist mir ein Fall, in dem von Seiten des Studentenwerkes ohne jede Begründung “mir nichts dir nichts” ein Fachrichtungswechsel angenommen wurde, weshalb elternunabhängiges BAföG angeblich nicht in Betracht kam. Bei näherer Prüfung sprach m.E. jedoch alles gegen einen Fachrichtungswechsel und alles für einen Studienabbruch des ersten Studium. Damit war nach meiner Prüfung der Weg frei für die Gewährung der elternunabhängigen Förderung nach § 11 Abs. 3 BAföG. Das Beispiel zeigt, dass nur eine genaue Prüfung überhaupt ermöglicht, zu bemerken, ob und warum der Bescheid fehlerhaft ist.
3. Kontaktaufnahme zum Anwalt, Anwaltskosten?
Die Anwaltskosten sind abhängig vom Streitwert. Der Streitwert errechnet sich nach dem geltend machten BAföG. Dabei werden die Jahreswerte zugrunde gelegt. Beispiel: der Auszubildende macht BAföG für 12 Monate in Höhe von 934,00 € geltend. Dann ist der Wert 11.208,00 € ( = 12 x 934,00 €). Daran werden die Anwaltskosten berechnet. Der Grundpreis der Anwaltskosten für eine beläuft sich dann auf ca. 1.000,00 €.
Wichtig: Im Widerspruchsverfahren oder Gerichtsverfahren muss in aller Regel die Gegenseite die Anwaltskosten tragen, wenn Sie gewinnen..
Eine Beratung (in aller Regel gutachterliche Prüfung) ist deutlich günstiger.
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden