Kein ordnungsgemäßes Studium: Rückforderung von BAföG möglich?
Kein ordnungsgemäßes Studium: Rückforderung von BAföG möglich?
Wenn das Studentenwerk Anhaltspunkte dafür hat, dass der BAföG-Empfänger nicht seinem Studium nachgeht, kann BAföG zurückgefordert werden. Die Studentenwerke orientieren sich häufig am transcript of records bzw. der Übersicht der ECTS-Punkte. Wer dann kaum oder keine Punkte hat, muss damit rechnen, dass das Studentenwerk das bereits bezogene BAföG insgesamt zurückfordert und die Weiterzahlung von BAföG einstellt. Wann darf das Studentenwerk das ganze BAföG zurück fordern? Wie kann ich mich dagegen verteidigen? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1.Wann ist eine Rückforderung möglich?
2. Welche Rechtsschutzmöglichkeit besteht?
4. Kontaktaufnahme zum Anwalt, Anwaltskosten
1. Wann ist eine Rückforderung möglich?
Die Rückforderung ist möglich, wenn der BAföG-empfänger zwar das BAföG erhalten hat, aber am Studienbetrieb überhaupt nicht teilgenommen hat. Hintergrund: BAföG sind Leistungen zur Ausbildungsförderung. Wer an der Ausbildung nicht teilnimmt, dem steht dann von der Zweckbestimmung der Ausbildungsförderung das BAföG nicht zu.
Die Fälle, in denen ich tätig bin, liegen meist anders: In von mir vertretenen Fällen haben die Betroffenen schon studiert, aber es gibt Lücken. Entweder haben Sie krankheitsbedingt Lücken oder sind bei Prüfungen durchgefallen oder konnten wegen eines atypischen Studienverlaufes an bestimmten Prüfungen nicht teilnehmen (z.B. weil die Prüfungen nur einmal jährlich angeboten werden oder weil ein Hochschulwechsel erfolgt ist). Bei einem Blick in das transcript of records (Notenübersicht) ergibt sich dann häufig, das die Betroffenen nur wenig ECTS-Punkte erworben haben. In so gelagerten Fällen hat eine Verteidigung gegen eine Rückforderung Aussicht auf Erfolg. Denn dann kann eine Teilnahme an der Ausbildung nachgewiesen werden.
2. Welche Rechtsschutzmöglichkeit besteht?
Anhörungsverfahren / Widerspruchsverfahren / Klageverfahren
a) Anhörungsverfahren
Die Rückforderung beginnt mit einer Anhörung durch das Studentenwerk. Schon hier kann (sollte) ein Anwalt konsultiert werden.
b) Widerspruchsverfahren
Ergeht ein Rückforderungsbescheid, kann Widerspruch eingelegt werden. Auch hier kann ein Anwalt beauftragt werden.
Wichtig: In etlichen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Dann muss sofort Klage eingereicht werden.
c) Klageverfahren
In dem Bescheid, den Sie erhalten, steht am Ende, ob Widerspruch oder Klage eingelegt werden kann. Schauen Sie dort nach. Wenn dort der Hinweis auf die Klage steht, muss Klage eingereicht werden.
Ein Fall, den ich vertreten haben: Der Mandant war eingeschrieben und hatte nach 4 Semestern nur 4 ECTS. Für einen Bachelorabschluss werden in der Regel 180 ECTS benötigt. Das Studentenwerk hatte 17.640,00 € BAföG gewährt und forderte dies nun in voller Höhe zurück mit folgende Begründung: Aus den nur 4 ECTS könne man entnehmen, dass das Studium nicht ordnungsgemäß betrieben sei.
Für den Mandanten machte ich geltend, dass u.a. ein Universitätswechsel für die Verzögerung verantwortlich sei. Zudem konnte der Mandant nachweisen, dass er wenige Woche nach dem Rückforderungsschreiben des Studentenwerkes für 4 Klausuren angemeldet war. Der Mandant versicherte zudem, regelmäßig am Studienbetrieb teilgenommen zu haben.
Ich machte diese Argumente zusammen dem Studentenwerk gegenüber geltend. Das Studentenwerk sah dann von einer Rückforderung ab.
Ein anderes Beispiel:
Hier erhielt die Mandantin ein Anhörungsschreiben. Das Studentenwerk forderte BAföG für 4 Semester zurück, ca. 15.000,00 €. Begründung: Der Mandant habe keine ECTS Punkte. Die Mandantin konnte nachweisen, dass sie vier Klausuren geschrieben hatte, allerdings war sie immer durchgefallen. Zudem konnte sie nachweisen, dass sie zumindest in den ersten beiden Semestern an den Vorlesungen teil genommen hatte, Kommilitonen konnten das bestätigen. Dann kam Corona mit dem eingeschränkten Studienbetrieb. Im Ergebnis konnte die gesamte Rückforderung abgewehrt werden.
Fordert das Studentenwerk von Ihnen auch BAföG zurück. Haben Sie auch einen so oder ähnlich gelagerten Fall? Zögern Sie nicht, mich anzurufen. Vertrauen Sie auf bald 20 Jahre Erfahrung im BAföG-Recht.
4. Kontaktaufnahme zum Anwalt, Anwaltskosten
Rufen Sie durch: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 Uhr oder 15:00 – 17:00 Uhr) oder mailen mir: tarneden@tarneden.de
Es beginnt mit einer Beratung, ab 75,00 €.
Die Kosten für die Vertretung hängen ab von der Höhe der Rückforderung, Beispiele:
Rückforderung 5.000,00 €: Anwaltskosten: ca. 550,00 €
Rückforderung 10.000,00 €: Anwaltskosten: ca. 1.000,00 €
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden