Autoleasingvertrag: Rechte und Pflichten
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Autoleasing kann interresant sein für Menschen, die sich kein eigenes Fahrzeug kaufen möchten. Oftmals werden Leasingfahrzeuge beworben mit „Null Anzahlung“, kleine Raten, einfach losfahren – und immer das neueste Modell. Klingt unwiderstehlich, ist daher auch so erfolgreich. Aber nicht alles was glänzt, ist Gold. Leasingverträge enthalten viele Einschränkungen, die einzuhalten sind, insbesondere Kilometerbegrenzungen. Für Familienfahrzeuge (wie Vans) werden oft Jahresfahrleistungen von 10.000 km vereinbart: 10.000 Kilometer sind im Jahr oft schneller gefahren als einem lieb ist. Zudem ist der Fahrzeugnutzer (Leasingnehmer in der Rechtssprache) zum Fahrzeugerhalt verpflichtet: ist die Leasingzeit abgelaufen, kommt die Fahrzeugrückgabe: wer den Wagen nicht wie vereinbart zurückgeben kann, bekommt Schwierigkeiten mit dem Leasinggeber. Worauf ist beim Leasing zu achten? Was ist Leasing eigentlich genau? Kann ich den Leasingvertrag kündigen, wenn ich den Führerschein verliere? Und: was tun beim Streit bei Ablauf der Leasingzeit. Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Was bedeutet Autoleasing rechtlich?
2. Was ist der Unterschied zwischen Leasingvertrag und Mietvertrag?
3. Wie verhalte ich mich, wenn das geleaste Auto einen Mangel hat?
4. Kann ich den Leasingvertrag kündigen (z.B. bei Arbeitslosigkeit, Führerscheinverlust)?
5. Wie verhalte ich mich nach einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug?
1. Was bedeutet Autoleasing rechtlich?
Autoleasing ist die Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen auf Zeit gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts.
Hierbei sind im Regelfall hier 3 Parteien beteiligt:
– Leasingnehmer (Kunde)
– Leasinggeber (Finanzierungsgesellschaft, Bank)
– Lieferant/Händler
Der Kunde sucht sich im Regelfall bei einem Händler ein Fahrzeug aus. Der Leasinggeber kauft dieses Fahrzeug in eigenem Namen beim Händler und schließt anschließend mit dem Kunden einen Leasingvertrag.
Beim Leasingvertrag wird der Leasingnehmer somit nicht Eigentümer des Leasingobjektes. Vielmehr zahlt der Leasingnehmer an den Leasinggeber einen monatlichen Betrag, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen.
Am Ende der Laufzeit gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug zurück. Hierbei muss er je nach Leasingmodell an den Leasingeber einen Minderwertausgleich für Schäden am Fahrzeug zahlen (Kilometerleasing) oder die Differenz zwischen dem vorher vereinbarten Restwert und dem bei Rückgabe des Fahrzeugs ermittelten Restwert tragen (Restwertleasing).
Insbesondere bei der Schadensbewertung beim Kilometerleasing kann es zu erheblichen Problemen kommen.
Einzelheiten zum richtigen Vorgehen des Leasingnehmers bei einer überhöhten Forderung finden Sie hier in meinem Fachbeitrag.
2. Was ist der Unterschied zwischen Leasingvertrag und Mietvertrag
2.1. Mietvertrag
Bei der Automiete mietet der Kunde einen Wagen. Der Kunde trägt keinerlei Risiken. Geht der Wagen ohne Verschulden des Mieters kaputt oder hat er eine Panne, zahlt der Vermieter bzw. dessen Versicherung die Reparatur sowie die laufenden Wartungskosten.
Die Automiete erfolgt in aller Regel für kurze Zeit.
2.1. Autoleasingvertrag
Wie bei der Automiete wird hier ein Auto gegen Geld überlassen. Anders als bei der Miete muss sich der Leasingnehmer aber bei allen „Problemen“ selbst kümmern, d.h. wenn der Wagen beschädigt wird oder wenn es Mängel am Leasingfahrzeug gibt.
Der Leasinggeber tritt dafür alle Rechte an den Leasingnehmer ab.
Faktisch kann also der Leasingnehmer dann seine Rechte geltend machen wie ein Eigentümer.
Wichtig: Reparatur- und Wartungskosten trägt der Leasingnehmer, nicht der Leasinggeber.
In der Praxis erfolgt Autoleasing in aller Regel für längere Zeiträume – im Unterschied zur Automiete, die zumeist nur einige Tage dauert.
3. Wie verhalte ich mich, wenn das geleaste Auto einen Mangel hat?
Der Leasingnehmer hat im Wesentlichen dieselben Rechte wie ein Käufer (die sog. Sachmängelhaftung), d.h.: hat das Auto einen Mangel, hat der Leasingnehmer gegen den Händler besondere Rechte, nämlich
• Mängelbeseitigung (Nachbesserung)
• Nachlieferung (= Lieferung eines anderen gleichwertigen Fahrzeuges)
Ist die Mängelbeseitigung / Nachlieferung nicht möglich oder unzumutbar oder wird sie verweigert oder scheitert sie, kann der Leasingnehmer auch
• den Kaufpreis mindern
• vom Kauf- und Leasingvertrag zurücktreten (also den Wagen zurückgeben und die gezahlten Raten zurückverlangen).
Die Einzelheiten sind zumeist in den Leasingbedingungen geregelt.
Weitergehende Informationen zum richtigen Vorgehen bei einem Mangel am geleasten Fahrzeug finden Sie hier in meinem Fachbeitrag.
4. Kann ich den Leasingvertrag kündigen (z.B. bei Arbeitslosigkeit, Führerscheinverlust)?
Nein, in aller Regel gilt ein Leasingvertrag für die Dauer der Laufzeit. Darin liegt für die Betroffenen das größte wirtschaftliche Risiko. Wer den Führerschein verliert, braucht keinen Leasingwagen. Einmal unterschrieben, kommt der Betroffene aber aus dem einmal geschlossenen Leasingvertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit in aller Regel nicht mehr heraus. Ähnliches gilt in anderen Fällen wie z.B. wirtschaftlicher Notlage wie Arbeitslosigkeit.
5. Wie verhalte ich mich nach einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug?
Die Leasingbedingungen sehen regelmäßig vor, dass der Leasingnehmer einen Unfallschaden – unabhängig von der Schuldfrage – dem Leasinggeber unverzüglich anzuzeigen hat.
Hinsichtlich des Vorgehens ist zu unterscheiden zwischen einem fremdverschuldeten, einem selbstverschuldeten und einem beidseitig verursachten Unfall zu unterscheiden.
Fremdverschuldeter Unfall:
Hat ein anderer Verkehrsteilnehmer den Schaden am Leasingfahrzeug verursacht, steht es dem Leasinggeber als Fahrzeugeigentümer vorrangig zu, Schadenersatzansprüche zu stellen. Unter Umständen kann es im Leasingvertrag eine Regelung geben, wonach der Leasingnehmer zur Schadensregulierung verantwortlich ist. In diesem Fall kann der Leasingnehmer die anfallenden Kosten beim Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung einfordern.
Selbstverschuldeter Unfall:
Hat der Leasingnehmer den Unfallschaden selbst verursacht, ist er dem Leasingeber zum Schadensersatz verpflichtet. Das bedeutet, dass der Leasingnehmer für anfallende Reparaturkosten und den Ausgleich einer eventuell eintretenden Wertminderung des Wagens haftet. Für diesen Fall sehen Leasingverträge regelmäßig vor, dass der Leasingnehmer eine Vollkaskoversicherung abschließen muss. Auch ist zu beachten, dass der Schaden nicht bei einer freien Werkstatt behoben werden darf. Zumeist sehen die Leasingbedingungen eine Werkstattbindung vor. Das bedeutet, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer ausgewählte Vertrags- und Partnerwerkstätten nennt, in denen die Reparatur zu erfolgen hat.
Beidseitig verschuldeter Unfall:
Trägt der Leasingnehmer eine Mitschuld am Unfall, haftet sowohl er als auch der Unfallgegner anteilig für sämtliche Schäden am Fahrzeug.
Einzelheiten zum richtigen Vorgehen im Schadensfall finden sich regelmäßig in den Leasingbedingungen.