Rückgabe Autoleasing: Schadensersatz abwehren mit Erfolg
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Schadenersatzforderung nach Fahrzeugrückgabe im Autoleasing erhalten? Wer eine Nachforderung nach Beendigung des Autoleasingvertrages erhalten hat, sollte genau prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Die Schadenersatzforderung an den Leasingnehmer (sog. Minderwertausgleich) wird meist damit begründet, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht in vertragsgemäßem Zustand gehalten habe. Das Auto müsse frei von Schäden sowie verkehrssicher sein. Dann können unter Berufung auf Gutachten Forderungen von mehreren Tausend Euro eingefordert werden. Wie kann eine Nachforderung nach Rückgabe im Autoleasing abgewehrt werden? Was kann gegen die Gutachten zur Bestimmung des Minderwertausgleiches geltend gemacht werden? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Der Minderwertausgleich im Autoleasing (Kilometerleasing)
2. Ist ein vom Autohaus bzw. der Bank eingeholtes Gutachten (Zustandsbericht) verbindlich?
3. Referenzen: So haben Gerichte entschieden und Forderungen ganz oder teilweise zurück gewiesen
4. In welchem Umfang haftet der Leasingnehmer für (Blech)schäden oder unterlassene Inspektionen?
1. Der Minderwertausgleich im Autoleasing (Kilometerleasing)
Bei Kfz-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung ist der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug bei Vertragsende in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand frei von Schäden, verkehrs- und betriebssicher zurückgeben.
Die Verträge enthalten überlicherweise eine Klausel, dass der Leasingnehmer für Schäden am Fahrzeug aufzukommen hat, wenn das Auto sich nicht in einem entsprechenden Zustand befindet (sog. Minderwertausgleich).
Eine solche Klausel ist grundsätzlich zulässig. Leasingeber dürfen ihrem Leasingnehmer bei Schäden einen sogenannten Minderwertausgleich in Rechnung stellen.
Allerdings ist bei dem Minderwertausgleich zu unterscheiden zwischen einer normalen und einer übermäßigen Abnutzung. Der Leasinggeber hat einen Anspruch auf Ersatz des konkreten Wertverlusts, der auf die über einen normalen Verschleiß hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist. Das bedeutet, dass der Leasingnehmer nicht für alle Schäden am Fahrzeug haften muss, sondern nur für diejenigen, die über einen normalen Verschleiß hinausgehen.
2. Ist ein vom Autohaus bzw. der Bank eingeholtes Gutachten (Zustandsbericht) verbindlich?
In den Leasingbedingungen finden sich oftmals Klauseln, dass der Minderwert bei fehlender Einigung der Parteien über die Höhe durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Allerdings ist ein solches Sachverständigengutachten für den Kunden nicht in jedem Fall verbindlich. Eine Verbindlichkeit des Gutachtens für den Leasingsnehmer wird von den Gerichten meist nur dann angenommen, wenn der Leasingnehmer in den Begutachtungsvorgang eingebunden ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Sachverständige einseitig vom Leasinggeber bestimmt wird, so wird in der Rechtsprechung eine Verbindlichkeit des Gutachtens überwiegend abgelehnt.
Unabhängig hiervon ist das Gutachten darüber hinaus nicht verbindlich, wenn es für die Ermittlung des Minderwertes unbrauchbar ist.
Der Sachverständige muss mit Blick auf die vertraglichen Vereinbarungen und den Verwendungszweck des Fahrzeugs dessen Mängel und Schäden feststellen. Diese Mängel und Schäden sind von den Verschleiß- und Gebrauchsspuren abgrenzen. Abschließend sind die Reparaturkosten und der Minderwert ermitteln. Hierbei müssen sämtliche Reparaturerfordernisse, die ihre Ursache in einem normalen Verschleiß haben, unberücksichtigt bleiben, da sie bereits der Bewertung eines normal abgenutzten Fahrzeugs zugrunde liegen.
Oftmals werden in den Gutachten mehrere wertmindernde Faktoren jedoch aufgeführt, die der Sachverständige lediglich addiert. Allerdings muss der Minderwert im Rahmen einer Gesamtwürdigung ermittelt werden. Eine bloße Addition ist nicht zulässig.
Wie Sie sehen, bestehen verschiedene Möglichkeiten das Gutachten inhaltlich anzugreifen.
3. Referenzen: So haben Gerichte entschieden und Forderungen ganz oder teilweise zurück gewiesen.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.07.2012 – Az.: 134 C 311/11
In der Entscheidung des Amtsgerichts Köln forderte die Bank (Leasinggeberin) von ihrem Kunden (Leasingnehmer) nach Rückgabe des Leasingfahrzeugs eine Nachzahlung aufgrund von in einem TÜV-Gutachten ausgewiesenen „Minderwerten“.
Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab, da das von der Bank eingeholte TÜV-Gutachten unbrauchbar und daher für den Kunden nicht verbindlich sei.
So sei nicht ersichtlich, dass dem Gutachter ein Auftrag dahingehen erteilt worden sei, lediglich diejenigen Schäden zu ermitteln, die eine übermäßige Abnutzung darstellen oder Einfluss auf die Verkehrssicherheit hätten.
Zudem seien die ermittelten Minderwerte nicht nachvollziehbar dargestellt worden. So sei teilweise ein unterschiedlich hoher Anteil an den Reparaturkosten als Minderwert dargestellt, teilweise seien die gesamten Reparaturkosten angesetzt. Auch seien sämtliche Einzelpositionen addiert worden, obwohl hier eine Gesamtschau des Minderwerts des Fahrzeugs im Vergleich zur üblichen Abnutzung hätte vorgenommen werden müssen.
Die Bank habe im Gerichtsverfahren darüber hinaus die angeblich vorhandenen Schäden, aus denen sich der Minderwert ergeben soll, nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, weshalb es sich bei diesen Schäden nicht um normale Abnutzungserscheinungen gehandelt habe.
Im Ergebnis ist die Leasinggeberin beweisfällig geblieben, und die Klage wurde abgewiesen.
Amtsgericht Herne-Wanne, Urteil vom 17.12.2013 – Az.: 14 C 305/12
In der Entscheidung des Amtsgericht Herne-Wanne stellte die Leasinggeberin dem Kunden nach Rückgabe des Fahrzeugs aufgrund eines Gutachtens einen Betrag von knapp 3.000,00 € in Rechnung, weil u.a. die Reifen einseitig abgefahren seien und es Schäden auf der Motorhaube, am Seitenteils hinten links und an den Stoßfängern und der rechten hinteren Seitenwand im Radlaufbogenbereich gegeben habe.
Das Gericht wies die Klage bis auf einen Betrag von knapp 420,00 € ab.
Aus Sicht des Gerichts sei das Gutachten nicht verbindlich, da der Kunde unstreitig nicht an der Begutachtung beteiligt worden sei.
Zudem seien die Minderwerte, die Leasinggeberin angesetzt hat, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum großen Teil nicht nachvollziehbar.
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 19.04.2016 – 7 S 374/15
In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Braunschweig begehrte die Leasinggeberin vom Leasingnehmer ebenfalls Minderwertausgleich.
Das Leasingfahrzeug wurde mit der Laufleistung von rund 171.000 km zurückgegeben und zwar ohne Winterkompletträder, die zu dieser Zeit eingelagert waren. Die nachträglich angebotene Rückgabe der Winterreifen lehnte die Leasinggeberin ab.
Zudem hat die Leasinggeberin diverse Beschädigungen, u.a. die Beschädigung des Fahrzeugsteppichs geltend gemacht. Wegen der fehlenden Winterreifen und des Fahrzeugszustands betrug der Minderwert aus Sicht der Leasinggeberin näherungsweise 2.720,00 €.
Das Amtsgericht Braunschweig hat Beweis erhoben und der Klage in Höhe von 200 € nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit der Berufung macht die Leasinggeberin die Zahlung von weiteren 1.300,00 € geltend.
Die Berufung hatte in Höhe von knapp 700,00 € Erfolg.
Winterreifen seien aus Sicht des Landgerichts Braunschweig Verschleißteile. Sie unterlägen der Abnutzung, abhängig vom Alter und der Laufleistung ab. Bei Sommerreifen ist es nicht anders. Bei der konkret relevanten Gebrauchszeit und Laufleistung hat das Gericht einen Abschlag von 50 % des von dem Privatsachverständigen der Leasinggeberin genannten Komplett(neu)preises vorgenommen.
Für den Fahrzeugteppich hat das Gericht einen Abzug von 60 % des von dem Privatgutachter der Leasingnehmerin angesetzten Neupreises bezogen auf die Verwendung eines neuen Teppichs vorgenommen, um den relevanten Wertausgleich erfassen und bemessen zu können.
4. In welchem Umfang haftet der Leasingnehmer für unreparierte (Blech) schäden oder unterlassene Inspektionen?
Wie bereits oben unter Ziffer 1. ausgeführt wurde, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand frei von Schäden, verkehrs- und betriebssicher zurückgegeben wird.
Im Rahmen des Minderwertausgleichs ist der Ansatz der vollen Reparaturkosten nicht gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um optische Schäden und um solche handelt, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen. Da die Leasingbedingungen regelmäßig eine Instandsetzungspflicht des Leasingsnehmers für Unfallschäden und eine Pflicht zur Durchführung der fälligen Inspektionen vorsehen, ist der Leasingnehmer zur Durchführung von Reparaturarbeiten verpflichtet, die der Betriebs- und Verkehrssicherheit und der Beseitigung von Unfallschäden dienen.
Bagatellschäden, wozu auch kleine Lackschäden gehören, muss der Leasingnehmer hingegen nicht beseitigen. Soweit Bagatellschäden nicht zu den normalen Gebrauchsspuren gehören, sind sie allerdings im Rahmen des Minderwertausgleichs zu berücksichtigen.
Bei einer pflichtwidrigen Nichtvornahme notwendiger Reparaturen ist es gerechtfertigt, die notwendigen Reparaturkosten ungekürzt mit in die Berechnung der Wertminderung einfließen zu lassen.
Im Gegensatz zu den Kosten für eine unterlassene notwendige Reparatur sind die Kosten für nicht reparaturbedürftige Mängel nur anteilig zu berücksichtigen. Der Anrechnungsmaßstab ist hierbei im Wege des Vergleichs mit anderen Fahrzeugen zu ermitteln.
Werden fällige Inspektionen nicht durchgeführt, so fallen diese nicht unter die Wertminderungsklausel. Die Kosten für die Nachholung der Inspektionen fallen dem Leasingnehmer dann in voller Höhe als Schadensersatz zu Last. Sind mehrere fällige Inspektionen nicht durchgeführt worden, werden die Kosten für die Nachholung entsprechend addiert.
Beratung: ab 80,00 €, Details hier
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis) für Mandate dieser Art bei einer angenommenen Schadensersatzforderung von 4.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 453,87 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 850,85 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de)