Das Schulrecht bei Schulverhältnissen mit Schulen in privater Trägerschaft (z.B. Waldorfschulen, Montessorischulen oder Internaten) beurteilt sich nach weitgehend anderen Regeln als das Schulrecht an öffentlichen Schulen. Das Schulverhältnis an Privatschulen ist geregelt durch einen Vertrag, den Schulvertrag. Streitigkeiten mit Privatschule sind daher zumeist privatrechtliche, vertragliche Streitigkeiten. Die zuständigen Gerichte sind dann die Zivilgerichte, also die Amts- oder Landgerichte. Dieser Beitrag informiert, was in den wichtigsten Streitfällen mit Privatschulen besonders zu beachten ist, nämlich: Was kann ich tun gegen eine Kündigung des Schulvertrages? Was kann ich tun gegen einen Unterrichtsausschluss? Vertrauen Sie auf meine fast 20-jährige Berufserfahrung im Bildungsrecht. Bundesweit bekannt im Schulrecht bin ich zudem durch meine Co-Autorenschaft in dem Buch “Was Lehrer nicht dürfen”.
1. Was kann ich tun gegen eine Kündigung des Schulvertrages?
2. Was kann ich tun gegen einen Unterrichtsausschluss?
3. Welche Gerichte sind zuständig?
4. Worauf muss ich bei Verfahren gegen Privatschulen besonders achten?
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
1. Was kann ich tun gegen eine Kündigung des Schulvertrages?
Die erste Frage ist immer: Liegt eine außerordentliche fristlose Kündigung vor oder eine ordentliche Kündigung? Davon hängt das weiter Vorgehen an.
1.1.
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Hier ist die Hauptfrage:
-ist die 2-Wochen-Frist für die Kündigung eingehalten?
-liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor?
Gerade dann, wenn Kündigungsgründe “erfunden” oder “aufgebauscht” werden, hat hier eine Klage gegen die Kündigung Aussicht auf Erfolg.
1.2.
Ordentliche Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung ist zu prüfen:
-ist sie von dem zuständigen Organ formgerecht erstellt worden?
-ist die Kündigungsfrist gewahrt?
-ist die Kündigung missbräuchlich?
Liegt hier ein Fehler vor, kann die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden.
2. Was kann ich tun gegen einen Unterrichtsausschluss?
Gegen eine Unterrichtsausschluss an Privatschulen ist in der Regel eine einstweilige Verfügung an dem Amtsgericht zu erwirken. In diesem Rechtsstreit macht der Schüler geltend, dass er kraft Schulvertrages (für den er zahlt!) zu beschulen ist. Die Schule macht geltend, dass die Verpflichtung zur Beschulung für die Dauer des Unterrichtsausschlusses außer Kraft gesetzt ist, z.B. weil der Schüler den Unterricht gestört haben soll.
Im Streit stehen hier meist Fälle, in den der Schüler das behauptete Fehlverhalten insgesamt bestreitet, die Schule aber daran festhält.
Das wichtigste ist, in diesen Verfahren schnell zu agieren und schnellstmöglich die einstweilige Verfügung zu erwirken. Ich habe solche einstweiligen Verfügung erfolgreich für SchülerInnen erstritten. Fragen Sie bei Interesse gern nach bei mir.
3. Welche Gerichte sind zuständig?
Die Amts- und Landgerichte an dem Ort, an dem die Schule belegen ist. Ob das Amts- oder das Landgericht angerufen wird, hängt vom Streitwert ab. Alle Streitigkeiten bis 5.000.00 € Gegenstandswert gehen an die Amtsgerichte. Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000,00 € werden vor den Landgerichten verhandelt.
4. Worauf muss ich bei Verfahren gegen Privatschulen besonders achten?
Besonders wichtig, ist das richtige Timing. Nicht zu früh und nicht zu spät. Was ist damit gemeint?
“Nicht zu früh” meint, dass man nicht mit “Kanonen auf Spatzen” schießen soll. Eltern, Schüler und Schulen wollen meist keinen Rechtsstreit. Daher ist es wichtig, zu versuchen, eine Lösung ohne Gericht zu erreichen.
“Nicht zu spät” meint, den richtigen Punkt zu finden, wann eine Anrufung des Gerichtes doch unausweichlich ist und nicht zu lange zu warten. Dies spielt v.a. bei Kündigung von Schulverträgen eine wichtige Rolle. Denn nur wer rechtzeitig seine Klage platziert, erhält früh genug Gewissheit, ob er an der Schule bleiben kann oder ob er eine neue Schule suchen muss. Auch für die Suche einer neuen Schule muss genug Zeit kalkuliert werden.
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Kalkulieren Sie bei einer Vertretung als Grundpreis 500,00 €.
Gerade bei Kündigung von Privatschulverträgen können die Kosten auch deutlich höher sein.
Beratungskosten: ab 75 €.
Bei Interesse nehmen Sie Kontakt zu mir auf: tarneden@tarneden.de oder 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr). Am Anfang steht immer ein ausführliches Gespräch, in dem die Pros und Cons besprochen werden. Eine Klage will immer gut überlegt sein. Vertrauen Sie auf meine bald 20 Jahre Berufserfahrung im Bildungsrecht.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden