Tipps vor der anwaltlichen Beratung in gestörten Schulverhältnissen
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Etwa 3/4 aller Anfragen im öffentlichen Schulrecht, die bei mir eingehen, betreffen Sachverhalte, die ich nicht vor Gericht bringen kann. Damit haben diese Fälle alle eine entscheidende Schwäche: Dadurch, dass der Weg zu den Gerichten nicht offen steht, wird der Fall immer in der Schule bzw. Landesschulbehörde bleiben. Erfolgreiche Interessenvertretung ist dann nur eingeschränkt möglich. In der folgenden Darstellung finden Sie, in welche Kategorie Ihr Anliegen fällt und was Sie dabei zur Vorbereitung auf eine anwaltliche Beratung bedenken sollten.
1. In diesen Fällen ist der Rechtsweg zu den Gerichten nicht eröffnet
2. In diesen Fällen ist der Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet
3. Das Anwaltshonorar, wenn der Rechtsweg zu den Gerichten nicht eröffnet ist
1. In diesen Fällen ist der Rechtsweg zu den Gerichten nicht eröffnet
- Mobbingvorwürfe
- Anberaumung einer Klassenkonferenz, solange kein schriftlicher Bescheid vorliegt
- Streit um Unterrichtsgestaltung
- Streit mit einem Lehrer/Lehrerin oder der Schulleitung
- Meinungsverschiedenheiten über Behandlung des Kindes
- Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Lehrer oder Schulleiter
- Gewährung von Nachteilsausgleich oder Hilfsmitteln, solange kein schriftlicher Bescheid vorliegt
- Halbjahreszeugnisse (Ausnahme: Halbjahreszeugnis wird zu Bewerbungszwecken genutzt)
- Akteneinsicht in die Schülerakte
- Erziehungsmaßnahmen (z.B. SchülerIn soll Müll auf dem Pausenhof einsammeln während der Pause für eine Woche)
- Hitzefrei, Kältefrei
Dieser Bereich macht 3/4 der Anfragen bei mir aus. Der Beratungsbedarf ist riesig, die Möglichkeiten von erfolgreicher Interessenvertretung sind (s.o.) begrenzt, da diese Fälle in aller Regel nicht oder noch nicht vor Gericht gebracht werden können. In diesem Beratungen geht es in aller Regel darum, den Fall rechtlich präzise einzuordnen und die verbleibenden Möglichkeiten der Interessenvertretung zu erörtern, z.B.: Dienstaufsichtsbeschwerden, Elternarbeit, Kontaktaufnahme zur Schulleitung, Gegenvorstellung, außerschulische Aktivitäten…
2. In diesem Fällen ist der Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet
Es liegt ein Bescheid der Schule oder Landesschulbehörde vor mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (z.B.: es kann Widerspruch eingelegt werden), typisch: Bescheid der Schule nach einer Klassenkonferenz, in der der Ausschluss vom Unterricht beschlossen wurde.
3. Das Anwaltshonorar, wenn der Rechtsweg nicht eröffnet ist
Ich biete Beratung und Vertretung dann nur zum Stundensatz an: 165,00 €, minutengenaue Abrechnung.
Der Stundensatz hat sich in diesem Fällen bewährt. Das sind die Gründe:
- der Stundensatz garantiert, dass nur die Wichtigsten Dinge erörtert werden
- Sie können den Preis mitbestimmen: Je kürzer und präziser Ihre Fallschilderung, desto günstiger die Anwaltskosten
- eine Festpreisgestaltung ist nicht praktikabel, da oftmals erst im Laufe der Bearbeitung der genaue Arbeitsaufwand bekannt wird
- da die genannten Fälle nicht vor Gericht gehen, gibt es nicht die bekannten „Fallpauschalen“
Zur Orientierung:
Beratungsgespräche dauern im Schnitt ca. 40 Minuten = 110,00 €.
Die Arbeiten an einer Eingabe an die Schule / Landesschulbehörde (Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde) dauert häufig ca. 3 Stunden = 495,00 €.
Rechtsschutzversicherungen akzeptieren Abrechnungen auf Stundensatzbasis in aller Regel nicht. Das wirkt sich de facto kaum aus, da der hier beschriebene Bereich meist ohnehin nicht versichert ist.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden