Die Anfechtung von Schulzeugnis, Noten, Bewertungen (Arbeits- und Sozialverhalten) und Laufbahnempfehlungen hat nur in bestimmten Fällen Aussicht auf Erfolg. Zeugnisse enthalten neben Noten die Bewertungen von Arbeits- und Sozialverhalten. Für die Anfechtung von Bewertungen von Arbeits- und Sozialverhalten gelten andere Regeln als für Notenanfechtung. Wichtig ist auch die Frage, ob Noten für einzelne Klassenarbeiten angefochten werden können. Schließlich stellt sich die Frage der Anfechtbarkeit von Laufbahnempfehlungen. Wie können Schulzeugnisse angegriffen werden? Welche Fristen sind zu beachten? Können auch Halbjahreszeugnisse angeriffen werden? Und was kostet der Anwalt? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Wie können Noten in Schulzeugnissen angefochten werden?
2. Können Schullaufbahnempfehlungen angefochten werden?
3. Können Bewertungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Schulzeugnissen angefochten werden?
4. Können Noten/Bewertungen auch in Halbjahreszeugnissen angefochten werden?
1. Wie können Noten in Schulzeugnissen angefochten werden?
Noten für einzelne Klassenarbeiten können nur über die Gesamtnote im Zeugnis angefochten werden. Wer also im September in einer Mathearbeit eine „5“ erhält, muss warten, bis er das Halbjahreszeugnis erhält. Dann kann über das Zeugnis die Note im Fach Mathematik angefochten werden.
Aber nicht gegen jedes Zeugnis kann Widerspruch eingelegt werden. Hier die Unterteilung:
1.1. Diese Zeugnisse sind anfechtbar
Folgende Zeugnisse sind anfechtbar (weil sie als Verwaltungsakt bewertet werden):
Gegen diese Entscheidungen können die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schüler Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
1.2. Diese Zeugnisse sind nicht anfechtbar:
Diese Entscheidungen stellen keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine unmittelbaren Rechtsfolgen für die Schüler auslösen. Es handelt sich vielmehr um rechtlich unselbstständige Bewertungselemente, die lediglich der eigentlichen (Versetzungs-) Entscheidung als vorbereitende Maßnahme dienen.
Gegen diese Entscheidungen können die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler Beschwerde bei der Schule einlegen. Gerichtlich überprüfbar sind diese Entscheidungen allerdings nicht.
Die Beschwerde ist an keine besondere Frist gebunden.
Falls die Schulleitung der Beschwerde nicht abhilft, erfolgt eine endgültige Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde.
2. Können Schullaufbahnempfehlungen angegriffen werden?
Eine Schullaufbahnempfehlung kann – zumindest in Niedersachsen – nicht angefochten werden, da die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung über die Schulform ihrer Kinder entscheiden.
3. Können Bewertungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Schulzeugnissen angefochten werden?
Ob Bewertungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Schulzeugnissen angefochten werden können, hängt davon ab, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt.
Damit die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens angefochten werden kann, muss ihr eine selbstständige rechtliche Bedeutung zukommen, die die Rechtsposition des Schüler / der Schülerin unmittelbar betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn die Bewertung für die weitere Schullaufbahn des Schülers / der Schülerin erheblich ist oder seine Chancen beim Eintritt in das Berufsleben beeinflussen kann.
Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die Bewertungen des Arbeits- und Sozialverhaltens bis einschließlich zur 9. Klasse nicht anfechtbar.
Lediglich die Bewertung des Halbjahreszeugnisses der 10. Klasse sowie die Bewertung in den Abschlusszeugnissen stellen einen Verwaltungsakt dar, der mit dem Widerspruch angefochten werden kann. Diese Zeugnisse sind üblicherweise bei Bewerbungen vorzulegen. Dementsprechend kann die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in einem solchen Zeugnis die Aussichten auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz verbessern oder – im Fall eines negativen Ergebnisses – auch verschlechtern.
Etwas anderes gilt für Hauptschulen, an denen der Abschluss nach der 9. Klasse erworben wird. Hier sind die Bewertungen des Arbeits- und Sozialverhaltens im Halbjahreszeugnis der 9. Klasse sowie im Abschlusszeugnis anfechtbar.
4. Können Noten/Bewertungen auch in Halbjahreszeugnissen angefochten werden?
Die Bewertungen können in der Regel nur zum Schuljahresschluss angefochten werden. Ausnahmen sind:
Die Zeugnisanfechtung veranlasst als Durchschnittspreis 492,54 €.
Beratungen sind günstiger, ca. 70 €.
Wenn Sie Interesse haben, mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de)oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden