Schulzeugnis | Noten | Bewertungen | Laufbahnempfehlung anfechten
Die Anfechtung von Schulzeugnis, Noten, Bewertungen (Arbeits- und Sozialverhalten) und Laufbahnempfehlungen hat nur in bestimmten Fällen Aussicht auf Erfolg. Zeugnisse enthalten neben Noten die Bewertungen von Arbeits- und Sozialverhalten. Für die Anfechtung von Bewertungen von Arbeits- und Sozialverhalten gelten andere Regeln als für Notenanfechtung. Wichtig ist auch die Frage, ob Noten für einzelne Klassenarbeiten angefochten werden können. Zeugnisanfechtungen sind erfahrungsgemäß sehr arbeitsaufwändig und besprechungsintensiv. Daher übernehme ich Vertretungen nur im Rahmen von Honorarvereinbarungen zum Festpreis von 1.200,00 € für das Widerspruchsverfahren. Schließlich stellt sich die Frage der Anfechtbarkeit von Laufbahnempfehlungen. Wie können Schulzeugnisse angegriffen werden? Welche Fristen sind zu beachten? Können auch Halbjahreszeugnisse angegriffen werden? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Wie können Noten in Schulzeugnissen angefochten werden?
2. Können Schullaufbahnempfehlungen angefochten werden?
3. Können Bewertungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Schulzeugnissen angefochten werden?
4. Welche Besonderheiten sind zu beachten, wenn Widerspruch gegen ein Schulzeugnis eingelegt wird?
1. Wie können Noten in Schulzeugnissen angefochten werden?
Noten für einzelne Klassenarbeiten können nur über die Gesamtnote im Zeugnis angefochten werden. Wer also im April in einer Mathearbeit eine „5“ erhält, muss warten, bis er das Jahreszeugnis erhält. Dann kann über das Zeugnis die Note im Fach Mathematik angefochten werden.
Aber nicht gegen jedes Zeugnis kann Widerspruch eingelegt werden. Hier die Unterteilung:
1.1. Diese Zeugnisse sind anfechtbar
Folgende Zeugnisse sind anfechtbar (weil sie als Verwaltungsakt bewertet werden):
- Versetzungszeugnis bzw. Zeugnis über die Nichtversetzung
- Abschluss- und Abgangszeugnis
- Kursabschlussnoten der gymnasialen Oberstufe
- Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten nur auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen
- Schriftliche und mündliche Abiturprüfung
- Noten der Abiturprüfung, falls Abitur nicht bestanden wird.
- Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten im Abiturzeugnis
- Halbjahreszeugnis nur für die 10. Klasse (häufig Bewerbungszeugnis)
- Halbjahreszeugnis an Hauptschulen 9. Klasse, wenn der Hauptschulabschluss nach der 9. Klasse erworben wird
Gegen diese Entscheidungen können die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schüler Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erhoben werden, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. Die meisten Zeugnisse enthalten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Dann kann binnen eines Jahres ab Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
1.2. Diese Zeugnisse sind nicht anfechtbar:
- Halbjahreszeugnisse bis zur 9. Klasse
- Bewertungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in allen Zeugnissen, die kein Abgangs- bzw. Abschlusszeugnis sind.
Diese Entscheidungen sind nur Zwischenmitteilungen zur Vorbereitung auf die anfechtbaren Abgangs- und Abschlusszeugnisse.
2. Können Schullaufbahnempfehlungen angegriffen werden?
Eine Schullaufbahnempfehlung kann – zumindest in Niedersachsen – nicht angefochten werden, da die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung über die Schulform ihrer Kinder entscheiden.
3. Können Bewertungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Schulzeugnissen angefochten werden?
Ob Bewertungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Schulzeugnissen angefochten werden können, hängt davon ab, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt.
Damit die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens angefochten werden kann, muss ihr eine selbstständige rechtliche Bedeutung zukommen, die die Rechtsposition des Schüler / der Schülerin unmittelbar betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn die Bewertung für die weitere Schullaufbahn des Schülers / der Schülerin erheblich ist oder seine Chancen beim Eintritt in das Berufsleben beeinflussen kann.
Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die Bewertungen des Arbeits- und Sozialverhaltens bis einschließlich zur 9. Klasse nicht anfechtbar.
Lediglich die Bewertung des Halbjahreszeugnisses der 10. Klasse sowie die Bewertung in den Abschlusszeugnissen stellen einen Verwaltungsakt dar, der mit dem Widerspruch angefochten werden kann. Diese Zeugnisse sind üblicherweise bei Bewerbungen vorzulegen. Dementsprechend kann die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in einem solchen Zeugnis die Aussichten auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz verbessern oder – im Fall eines negativen Ergebnisses – auch verschlechtern.
Etwas anderes gilt für Hauptschulen, an denen der Abschluss nach der 9. Klasse erworben wird. Hier sind die Bewertungen des Arbeits- und Sozialverhaltens im Halbjahreszeugnis der 9. Klasse sowie im Abschlusszeugnis anfechtbar.
4. Welche Besonderheiten sind zu beachten, wenn Widerspruch gegen ein Zeugnis eingelegt wird?
Emotionen
Schulrecht ist in alle Regel sehr emotional. Meist hat die Zeugnisanfechtung eine Vorgeschichte, Schwierigkeiten in den vergangen Monaten oder Schuljahren. Eltern haben häufig einen umfangreichen Besprechungsbedarf. Häufig wird der Wunsch geäußert, dass Fehlentwicklungen aus dem Schuljahr aufgearbeitet werden.
Dauer
Gewünscht wird in aller Regel eine kurzfristiger Erfolg in 2-6 Wochen. Nach 20 Jahren Berufserfahrung kann ich berichten, dass eine Zeugnisanfechtung nur in den seltensten Fällen nach 2-6 Woche beendet ist. Meist dauert sie viele Monate.
Arbeitsumfang
Der Arbeitsumfang von Zeugnisanfechtungen ist überdurchschnittlich hoch. Der Besprechungsbedarf ist meist groß (s.o.), die Verfahrensdauer meist lang (s.o.). Bei langer Verfahrensdauer gibt es natürlich mehr Kontakte (Erinnerungen, Nachträge, Ergänzungen, Nachfragen…).
Anwaltskosten
Wegen des hohen Arbeitsaufwandes und der langen Verfahrensdauer bearbeite ich Zeugnisanfechtung nur auf Basis von Honorarvereinbarungen zum Festpreis von 1.200,00 € im Widerspruchsverfahren.
Widerspruchsverfahren: Festpreis: 1.200,00 € (darüber müssen wir dann eine Honorarvereinbarung treffen)
Beratungen ab 80,00 €, die Konditionen im Einzelnen finden Sie hier.
Wenn Sie Interesse haben, mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de)oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden