Kündigung Schulvertrag Privatschule / Schule in privater Trägerschaft
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Die Kündigung eines Schulverhältnisses mit Schulen in privater Trägerschaft beurteilt sich allein nach privatrechtlichen Regelungen. Das Schulverhältnis an Privatschulen ist geregelt durch einen Vertrag, den Schulvertrag. Am bekanntesten sind Schulverträge mit Waldorfschulen, Montessorischulen, Internaten, International schools zur Vorbereitung auf das IB usw.. Streitigkeiten mit Privatschulen sind daher privatrechtliche, vertragliche Streitigkeiten. Die zuständigen Gerichte sind dann die Zivilgerichte, also die Amts- oder Landgerichte. Dieser Beitrag informiert, wie eine ordentliche und/oder fristlose Kündigung des Schulvertrages angegriffen werden kann. Möglicherweise kann sogar die zu Beginn des Schulverhältnisses gezahlte Aufnahmegebühr (teilweise 3.000,00 € und mehr) zurück verlangt werden. Vertrauen Sie auf meine fast 20-jährige Berufserfahrung im Bildungsrecht. Bundesweit bekannt im Schulrecht bin ich zudem durch meine Co-Autorenschaft in dem Buch “Was Lehrer nicht dürfen”.
1. Willkür und Kündigung im privaten Schulrecht
2. Was tun bei f r i s t l o s e r Kündigung des Schulvertrages
4. Was tun bei o r d e n t l i c h e r Kündigung des Schulvertrages?
5. Wann muss ich aktiv werden?
6. Kontaktaufnahme zum Anwalt und: Wie hoch sind die Anwaltskosten?
1. Willkür und Kündigung im privaten Schulrecht
a) Viele Eltern erleben die Kündigung des Schulvertrages als willkürlich. Aus Sicht der Schule missliebige Schüler werden grundlos gekündigt. Eltern, die “zu viele” Fragen stellen, erhalten die Kündigung des Schulvertrages. Das steht klar im Widerspruch zum Vertragszweck eines Schulvertrages. Denn der Zweck des Schulvertrages ist der Erwerb eines Schulabschlusses. Der Schulvertrag verfolgt daher langfristige Ziele und ist in aller Regel auf etliche Jahre angelegt. Dabei ist es normal, dass es mal gute und mal schlechte Phasen gibt wie in jeder langen Beziehung. Damit kollidiert, dass Schulvertrag grundlos gekündigt werden kann. Dabei ist zu bedenken, dass im staatlichen Schulrecht eine Beendigung des Schulverhältnisses überhaupt nicht möglich ist. Viele Eltern, die Privatschulverträge abschließen, gehen bei Vertragsschluss davon aus, dass ihr Kind an der Privatschule auch den Schulabschluss erwerben kann. Umso überraschter sind sie, wenn sie dann “plötzlich” eine Kündigung ohne Angabe von Gründen erhalten. Es gibt etliche Möglichkeiten, Kündigungen anzugreifen. Wann dies mit Aussicht auf Erfolg möglich ist, klärt dieser Beitrag.
b) Wichtig: Rückforderung der Schulaufnahmegebühr?
Viele Privatschulen verlangen hohe Aufnahmegebühren, nicht selten 3.000 € pro Schüler oder noch mehr. Eltern haben mir gehäuft berichtet, dass die Aufnahmegebühr de facto entwertet wird, wenn das Schulverhältnis nach kurzer Zeit gekündigt wird. Daher habe ich mehrfach die Aufnahmegebühr von Privatschulen zurück verlangt, mehrfach mit 100 % Erfolg. Lesen Sie mehr dazu hier in meinem Fachbeitrag dazu.
2. Was tun bei f r i s t l o s e r Kündigung des Schulvertrages?
Die fristloste Kündigung (auch außerordentliche Kündigung genannt) ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Hier ist die Hauptfrage:
- ist die 2-Wochen-Frist für die Kündigung eingehalten?
- liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor?
Vielfach halten fristlose Kündigungen eine gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Typischerweise dann nicht, wenn es an einer Abmahnung fehlt. Auch wenn der Kündigungsgrund “aufgebauscht” wird, hat hier eine Klage gegen die Kündigung zumeist Aussicht auf Erfolg.
3. Was tun bei fristloser Kündigung wegen g e s t ö r t e n V e r t r a u e n s v e r h ä l t n i s s e s?
Schon oft kontaktiertem mich Eltern mit einer fristlosen Kündigung wegen eines angeblich “gestörten Vertrauensverhältnisses”. Aber wann ist ein Vertrauensverhältnis gestört?
Zu einem vertrauensvollen Verhältnis gehört auch, dass man einander zuhört, gerade im Krisenfall. Und Krisenfälle gehören zum Schulalltag. Und im Schulalltag bei der Bewältigung von Krisen werden Fehler gemacht. Gehäuft berichten mir Eltern, dass sie kritische Fragen gestellt haben. Die Schule sei auf die Fragen nicht eingegangen. Vielmehr habe die Schule deutlich gemacht, dass die Schule immer Recht hat. Am Ende haben die Eltern dann die Kündigung des Schulverhältnisses erhalten mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis gestört sei.
Aber die Schule hat nicht immer Recht. So einfach ist es nicht. Auch Schulen machen Fehler. Auch Schulen müssen sich kritischen Fragen stellen und diese sachgerecht beantworten. Solche Konstellationen können daher kein gestörtes Vertrauensverhältnis rechtfertigen. Denn zu einem auf Dauer angelegten Schulverhältnis gehört es, dass die Schule sich kritischen Fragen stellen muss. Die Lösung kann nicht darin liegen, “missliebigen Eltern” fristlos zu kündigen. Dies würde m.E. auch zu Fehlentwicklungen in der Kultur der Schulgemeinschaft führen. Denn die Schule begünstigt damit Ängste in der Elternschaft vor willkürlichen Kündigungen. Auch wird eine ausgewogene Streitkultur, in der sich auch Eltern und SchülerInnen wieder finden, unterbunden.
Mutig hat sich ein Richter des Amtsgerichtes Bergisch-Gladbach in einem von mir vertretenen Verfahren gezeigt. Er wies die verklagte Schule nach einer fristlosen Kündigung wegen angeblich gestörten Vertrauensverhältnisses klar in die Schranken. Die Mandantschaft hatte kritisch berechtigte Fragen gestellt. Die Schule hat mit der Kündigung reagiert. Der Richter hat in eindrucksvoller Weise der Schule klar gemacht, dass sie es aushalten muss, wenn berechtigte Fragen gestellt werden und dass die fristlose Beendigung des Schulverhältnisses wegen vermeintlich gestörten Vertrauensverhältnisses rechtswidrig ist.
4. Was tun bei o r d e n t l i c h e r Kündigung des Schulvertrages?
Bei einer ordentlichen Kündigung ist zu prüfen:
- ist sie von dem zuständigen Organ formgerecht erstellt worden?
- ist die Kündigungsfrist gewahrt?
- welche Folgen hat die Kündigung für das Kind?
- ist die Kündigung missbräuchlich?
- Wie fällt die Interessenabwägung aus?
Liegt hier ein Fehler vor, kann die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden. Ich habe etliche Fälle dieser Art vertreten. Etliche Kündigungen waren fehlerhaft.
Hier zwei Beispiele:
In einem Fall gegen eine Förderschule in privater Trägerschaft erhielt der Schüler 2 Monate vor Schuljahresende die ordentliche Kündigung. Er musste nur noch ein Jahr zur Schule gehen. Ich griff die Kündigung unter Androhung einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Träger der Schule an. Nach nur einer Woche nahm der Schulträger die Kündigung zurück.
In einem anderen von mir vertreten Fall hatte eine Privatschule (International school) den Schulvertrag unterjährig ordentlich gekündigt. Ich argumentierte am Gericht, dass eine Kündigung im laufenden Schuljahr für Schüler und Eltern unzumutbar ist. Das Gericht gab uns recht. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Fall.
Bitte beachten Sie: Fälle dieser Art sind zumeist Einzelstücke. Es gilt, die jeweiligen Besonderheiten herauszuarbeiten. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
-die Dauer des Schulverhältnisses
-das Bildungsangebot der Schule
-alternatives Bildungsangebot an anderen Schulen
-voraussichtlicher Schulabschluss
-Durchlässigkeit des Bildungssystems
-G8 oder G9 Abitur
-Wechsel überhaupt möglich (besonders bei Internationals schools, die auf das IB vorbereiten von Bedeutung)
Ich empfehle daher immer eine gründliche Beratung am Anfang.
5. Wann muss ich aktiv werden?
Besonders wichtig, ist das richtige Timing. Nicht zu früh und nicht zu spät. Was ist damit gemeint?
“Nicht zu früh” meint, dass man nicht mit “Kanonen auf Spatzen” schießen soll. Eltern, Schüler und Schulen wollen meist keinen Rechtsstreit. Daher ist es wichtig, zu versuchen, eine Lösung ohne Gericht zu erreichen.
“Nicht zu spät” meint, den richtigen Punkt zu finden, wann eine Anrufung des Gerichtes doch unausweichlich ist und nicht zu lange zu warten. Dies spielt v.a. bei Kündigung von Schulverträgen eine wichtige Rolle. Denn nur wer rechtzeitig seine Klage platziert, erhält früh genug Gewissheit, ob er an der Schule bleiben kann oder ob er eine neue Schule suchen muss. Auch für die Suche einer neuen Schule muss genug Zeit kalkuliert werden.
Die Amts- und Landgerichte an dem Ort, an dem die Schule belegen ist. Ob das Amts- oder das Landgericht angerufen wird, hängt vom Streitwert ab. Alle Streitigkeiten bis 5.000.00 € Gegenstandswert gehen an die Amtsgerichte. Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000,00 € werden vor den Landgerichten verhandelt.
6. Kontaktaufnahme zum Anwalt und: Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Beratung: ab 75 € (was bedeutet das genau?)
Vertretung: Kalkulieren Sie bei einer Vertretung als Grundpreis 540,00 €. Gerade bei Kündigung von Privatschulverträgen können die Kosten auch deutlich höher sein, insbesondere, wenn das Gericht angerufen wird.
Rechtsschutzversicherung: Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist es wahrscheinlich, dass diese die Kosten übernimmt. Dort sollte daher angefragt werden, ob von dort eine Rechtsschutzzusage gegeben wird.
Bei Interesse nehmen Sie Kontakt zu mir auf: tarneden@tarneden.de oder 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr). Ich empfehle im Vorfeld immer eine gründliche Beratung, um die Pros und Cons abzuwägen. Eine Klage will immer gut überlegt sein. Vertrauen Sie auf meine bald 20 Jahre Berufserfahrung im Bildungsrecht.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden