Rücktritt vom Autokaufvertrag (Kauf vom Händler)
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Der Rücktritt vom Autokaufvertrag ist möglich, wenn das Auto Mängel hat, die der Verkäufer nicht behebt. Für einen erfolgreichen Rücktritt müssen viele Voraussetzungen erfüllt sein. Bei dem Mangel wird zumeist darum gestritten, ob es sich tatsächlich um einen Mangel oder nur Verschleiß handelt bzw. ob die 5 % Wertgrenze überschritten ist. Sodann muss der Verkäufer zur Reparatur des Mangels aufgefordert werden. Hier beginnen die Probleme: Muss das Auto dem Verkäufer gebracht werden, oder muss der Verkäufer den Wagen auf seine Kosten abholen (sehr wichtig, wenn Autohaus und Wohnsitz des Käufers weit voneinander entfernt sind)? Wann verjährt das Recht zum Rücktritt? Wer trägt die Beweislast für den Mangel? Und wann ist der richtige Moment, den Rücktritt wirksam zu erklären? Dieser Beitrag klärt auf. Der erfolgreiche Rücktritt vom Autokaufvertrag ist anspruchsvoll. Vertrauen Sie auf meine fast 15 Jahre Berufserfahrung im Autorecht. Ich vertrete seit Jahren bundesweit Käufer und Autohäuser im Streit um einen wirksamen Rücktritt vom Autokaufvertrag.
1. Diese Voraussetzungen müssen für einen Rücktritt erfüllt sein
2. Wann ist der richtige Moment, den Rücktritt zu erklären?
3. Referenzen: In diesen Fällen war der Rücktritt vom Autokaufvertrag erfolgreich
4. Muss eine Entschädigung für die bisherige Nutzung gezahlt werden?
5. Was tun, wenn der Verkäufer nach Rücktritt den Kaufpreis nicht erstattet?
6. Anwaltskosten / Rechtsschutzversicherung
Vorbemerkung: Dieser Beitrag befasst sich ausschließlich mit den Rechten des Käufers bei einem Verbrauchsgüterkauf, d.h. bei einem Kaufvertrag zwischen einer Privatperson und einem gewerblichen Händler. Bei einem Kauf von Privat gelten anderen Regelungen. Diese werden hier ausdrücklich nicht thematisiert. Informationen zu den Rechten des Käufers bei einem Autokauf von Privat finden Sie hier.
1. Diese Voraussetzungen müssen für einen Rücktritt erfüllt sein
Sachmangel, kein bloßer Verschleiß (a)
Mangel muss in der Regel mindestens den Wert von 5 % des Kaufpreises haben (b)
Käufer muss erfolglos Mängelbeseitigung verlangen und dem Verkäufer dazu den Wagen zu Reparaturzwecken anbieten / bringen (c)
Käufer hat die Beweislastumkehr binnen Jahresfrist auf seiner Seite (d)
Rücktrittsrecht verjährt nach 2 Jahren beim Neuwagenkauf, nach 1 Jahre bei Gebrauchtwagenkauf (e)
Sonstiges (f)
a. Sachmangel, kein bloßer Verschleiß
Ausgangspunkt für einen Rücktritt ist zunächst, dass das Auto einen Mangel haben muss, da der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer ein mangelfreies Fahrzeug zu übereignen.
Eine Kaufsache ist frei von Mängeln, wenn sie bei der Übergabe
– den subjektiven Anforderungen und
– den objektiven Anforderungen und
– den Montageanforderungen entspricht.
Ein Fahrzeug ist – vereinfacht gesagt – frei von Sachmängeln, wenn es bei der Übergabe sowohl den Vereinbarungen im Kaufvertrag entspricht als auch eine Beschaffenheit aufweist, die ein Kunde üblicherweise erwarten kann.
Gerade im Gebrauchtwagenkauf kommt es oft zu Streitigkeiten, ob dem aufgetretenen Fehler ein Mangel zugrunde liegt oder ob es sich um normalen Verschleiß handelt.
Der Verkäufer haftet nur für Mängel am Fahrzeug, nicht jedoch für normalen Verschleiß.
Typische Verschleißteile sind die Reifen, die Bremsen, die Kupplung, der Zahnriemen, der Auspuff oder auch die Batterie oder das Stoffverdeck eines Cabrios.
Die Abgrenzung zwischen Mangel bzw. übermäßigem Verschleiß und normalem Verschleiß stellt sich in der Praxis immer wieder als kompliziert dar, sodass hier oftmals auf einen Sachverständigen zurückgegriffen werden muss.
Beispiele:
Mangel ja
- Auf vorzeitigem übermäßigen Verschleiß beruhender Getriebeschaden bei einem 7 Jahre alten Mercedes-Benz, ca. 60.000 km, nach weiteren 12.000 km (BGH Urteil vom 11.11.2008 – – VIII ZR 265/07
- Kompressionsdruck an allen drei Zylindern unzureichend, VW Polo, 8 Jahre, 144.000 km (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2014 – 4 U 20/12)
- Zahnriemenriss aufgrund von Ursachen, die als übermäßiger (vorzeitiger) Verschleiß) einzustufen sind, Riss nach 14 Monaten und 18.500 km (OLG Naumburg, Urteil vom 24.06.2010 – 2 U 77/09)
Mangel nein
- Abgenutzte Dichtungen und Dichtungsringe (Ursache für Ölverlust), (OLG Bamberg Urteil vom 20.12.2000 – 8 U 68/00)
- Lagerpfeifen des Getriebes, verursacht durch erhöhtes Spiel der zeitbedingt abgenutzten Zahnflanken der Zahnräder (OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2010 – I-28 U 15/10)
- Kunststoffstutzen des Kühlwassersystems infolge von Kalkablagerungen abgerissen, was zu einem Motorschaden führte, Opel Corsa 83.000 km (KG Berlin Urteil vom 31.08.2012 – 7 U 71/12)
b. Mangel muss in der Regel mindestens den Wert von 5 % des Kaufpreises haben
Es kann nicht wegen jeden Sachmangels der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden. Vielmehr ist notwendig, dass der Sachmangel erheblich ist.
Ein erheblicher Sachmangel liegt in der Regel vor, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5 % des Kaufpreises betragen. Das bedeutet, dass es einem Käufer bei einem Sachmangel und Mängelbeseitigungskosten unterhalb der 5%-Grenze in der Regel zuzumuten ist, an dem Kaufvertrag festzuhalten und stattdessen den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz geltend zu machen.
Allerdings kann auch ein Mangel unterhalb der 5%-Grenze ausnahmsweise erheblich sein. Hier ist ein Augenmerk auf die Funktionsbeeinträchtigung und ihre Auswirkungen zu richten. Ist die Funktionsbeeinträchtigung für die Fahrsicherheit von Bedeutung, bestehen gute Gründe dafür, eine Erheblichkeit des Sachmangels auch bei Unterschreiten der 5%-Grenze begründen zu können.
Auch ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert regelmäßig die Erheblichkeit der in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegenden Pflichtverletzung des Verkäufers.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Mangel unerheblich ist, ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung.
Wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Mangelursache unbekannt sein sollte, ist ein solcher Befund regelmäßig als erheblicher Mangel einzustufen. Wenn im weiteren Verlauf die Mangelursache doch noch geklärt werden sollte und die Mängelbeseitigungskosten sich als gering (d.h. unterhalb der 5%-Grenze) herausstellen, ist dies für den Käufer unschädlich.
c. Käufer muss erfolglos Mängelbeseitigung verlangen und dem Verkäufer dazu den Wagen zu Reparaturzwecken anbieten / bringen
Bevor ein Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgen kann, muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Mängelbeseitigung eingeräumt werden.
Das Gesetz räumt dem Käufer im Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache zwar ein Wahlrecht zwischen der Mängelbeseitigung (Reparatur) und der Ersatzlieferung ein. Ersatzlieferung meint die Lieferung einer mangelfreien – im Übrigen aber gleichartigen und gleichwertigen Sache, ein. Allerdings kann der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Wenn eine Verweigerung der Ersatzlieferung aus Kostengründen zulässig ist, beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die Reparatur.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist dann möglich, wenn die Mängelbeseitigung trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht durchgeführt worden oder gar fehlgeschlagen ist.
Es genügt allerdings nicht, den Verkäufer mündlich oder schriftlich lediglich zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Vielmehr sieht das Gesetz die Pflicht des Käufers vor, dem Verkäufer die Sache zum Zwecke der Mängelbeseitigung zur Verfügung zu stellen.
Das bedeutet, dass der Käufer das Fahrzeug zur Reparatur zum Verkäufer bringen muss, wenn der Verkäufer ihn hierzu auffordert. Der Käufer hat kein Recht auf Abholung, sondern nur auf Übernahme der Transportkosten.
Ist der Käufer nicht bereit, die Kaufsache dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen, kann der Verkäufer dem Käufer diese mangelnde Bereitschaft entgegengehalten. Ein später erklärter Rücktritt wäre dann unwirksam.
Eine Ausnahme gilt für Neuwagen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf neuer Fahrzeuge ist für die Mängelbeseitigung regelmäßig bestimmt, wo der Käufer seinen Mängelbeseitigungsanspruch geltend machen kann. Dies kann entweder beim Verkäufer direkt oder bei einem anderen anerkannten Händler der gleichen Marke erfolgen. Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Ist das Fahrzeug wegen eines Sachmangels nicht fahrbereit, hat sich der Käufer an den dem Ort des nächstgelegenen Fachhändler zu wenden.
Der Käufer eines Neuwagens kann das das Fahrzeug bei einem Sachmangel somit auch zu einem anderen Betrieb der Marke bringen. Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs muss das Fahrzeug hingegen im Regelfall zum Verkäufer bringen.
d. Käufer hat die Beweislastumkehr binnen Jahresfrist auf seiner Seite
Wenn ein Mangel nachgewiesen ist, muss der darüber hinaus Käufer beweisen, dass dieser Mangel oder zumindest die Mangelursache bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden bzw. angelegt war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit ist immer der Zeitpunkt der Übergabe.
Beim Kauf eines Fahrzeugs durch eine Privatperson von einem Händler (sog. Verbrauchsgüterkauf) gibt es allerdings eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers.
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit der Übergabe ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Diese Vorschrift hat für den Käufer den Vorteil, dass gesetzlich vermutet wird, dass das Fahrzeug bei der Übergabe bereits mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach der Übergabe zeigt.
Es ist dann Aufgabe des Verkäufers, eine Mangelfreiheit des Fahrzeugs bei der Übergabe zu beweisen. Der entsprechende Nachweis ist für den Verkäufer erfahrungsgemäß nur schwer zu erbringen, sodass eine Mangelhaftigkeit durch den Käufer im Regelfall als bewiesen gilt.
e. Rücktrittsrecht verjährt nach 2 Jahren beim Neuwagenkauf, nach 1 Jahre bei Gebrauchtwagenkauf
Sachmängelansprüche des Käufers können nicht beliebig lange geltend gemacht werden. Vielmehr unterliegen sie – wie jeder andere Kaufvertrag auch – der Verjährung.
Hierbei ist allerdings zu unterscheiden zwischen dem Kauf durch eine Privatperson von einem Händler (sog. Verbrauchsgüterkauf) und dem Kauf durch einen Unternehmer von einem Händler:
Es gelten folgende Verjährungsfristen:
Privatperson kauft bei einem Händler:
Neuwagenkauf: 2 Jahre
Gebrauchtwagenkauf: 1 Jahr
Der Käufer ist keine Privatperson (d.h. ein Unternehmer oder eine Behörde). Die Vertragsparteien dürfen abweichend folgende Fristen vereinbaren:
Neuwagenkauf: Verjährungsfrist von 1 Jahr
Gebrauchtwagenkauf: Ausschluss der Sachmangelhaftung
Eine wirksame Verkürzung der Verjährungsfrist beim Kauf durch eine Privatperson von einem Händler auf ein Jahr setzt allerdings voraus, dass
– der Käufer vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
– die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Der Verkäufer ist im Streitfall für die ordnungsgemäße Vereinbarung einer Verkürzung der Verjährungsfrist beweisbelastet.
Kann der Verkäufer im Streitfall nicht beweisen, dass die Verjährung rechtmäßig verkürzt worden ist, gilt auch für Gebrauchtwagen die Verjährungsfrist von 2 Jahren.
Wurde die Verjährungsfrist wirksam verkürzt und tritt bei einem Gebrauchtwagen ein Mangel erstmals nach mehr als einem Jahr auf, kann der Käufer vom Verkäufer folglich keine Mängelbeseitigung mehr fordern. Entsprechendes gilt bei Neuwagen. Zeigt sich der Mangel hier erstmals nach mehr als zwei Jahren, kann der Käufer hier keine Mängelbeseitigung mehr fordern.
f. Sonstiges
Es ist nachvollziehbar, dass ein Verkäufer kein Interesse an einer kostspieligen Reparatur hat.
Es kommt daher regelmäßig vor, dass ein Verkäufer eine Reparaturverpflichtung von sich weist. Begründet wird diese oftmals damit, dass es sich nicht um einen Mangel, sondern um normalen Verschleiß handelt.
Auch wenn im Gesetz eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers geregelt ist, ändert dies nichts daran, dass der Käufer das Vorliegen eines Mangels im Streitfall beweisen muss. Wenn der Verkäufer eine Nachbesserung verweigert, weil es sich aus seiner Sicht um ein Verschleißteil handelt, ist dies zunächst nicht zu beanstanden.
Er setzt sich allerdings dem Risiko aus, dass der Käufer wegen der Verweigerung einer Nachbesserung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Wenn der Käufer im anschließenden Gerichtsverfahren beweisen kann, dass es sich bei dem Fehler um einen erheblichen Sachmangel handelt, wird der Verkäufer das Gerichtsverfahren verlieren. Er muss dann bei einer Rückabwicklungsklage nicht nur den Kaufpreis erstatten, sondern auch die Verfahrenskosten (Anwalts-, Gerichts und Sachverständigenkosten) tragen. Allein diese Kosten können mehrere Tausend Euro betragen.
2. Wann ist der richtige Moment, den Rücktritt zu erklären?
Der richtige Moment für die Rücktrittserklärung steht im Mittelpunkt der Beratung in diesen Fällen. Wir unterscheiden zwei Fälle. Der Rücktritt ist bereits erklärt, wenn der Anwalt konsultiert wird (a). Oder der Rücktritt ist noch nicht erklärt und Sie überlegen, ob und wann der Rücktritt erklärt werden sollte (b).
a. Sie haben den Rücktritt schon erklärt und der Verkäufer erstattet den Kaufpreis nicht
Hier steht im Mittelpunkt der Beratung, ob alle Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt erfüllt sind. Natürlich ist auch die Nutzungsentschädigung (s. weiter unten) zu taxieren. Im Mittelpunkt der Beratung stehen die Erfolgsaussichten für einen gerichtlichen Konflikt. Wurde der Rücktritt „zu früh“ erklärt, sind Handlungsstrategien zu entwickeln (erneuter Rücktritt, Risikobewertung).
b. Sie haben den Rücktritt noch nicht erklärt und wollen wissen, ob der Rücktritt wirksam erklärt werden kann
Hier steht die genaue Prüfung sämtlicher Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt im Mittelpunkt der Beratung. Im Rahmen meiner Beratung erstelle ich eine Chancen- und Risikoanalyse mit einer abschließenden Bewertung, wann der richtige Moment für den Rücktritt vom Autokaufvertrag gekommen ist. Für eine konkrete Bewertung ist eine individuelle Beratung unerlässlich. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung auf fast 15 Jahren anwaltlicher Tätigkeit.
3. Referenzen: In diesen Fällen war der Rücktritt vom Autokaufvertrag erfolgreich
Ich möchte Ihnen einen Eindruck geben, sie sich Fällen nach erklärten Rücktritt entwickeln können. Die Varianten sind vielgestaltig. Eines Vorweg: Es gibt nicht nur „schwarz oder weiß“, sondern die taktischen Erwägungen im Bereich des Autokaufrechtes ermöglichen etliche Lösungen „dazwischen“. Sehen Sie dazu bei Interesse die Entwicklungen in den drei nachfolgend dargestellten Fällen.
Landgericht Lüneburg – 10 O 259/19
In dieser von mir erstrittenen Entscheidung kaufte der Mandant bei einem Autohaus einen gebrauchten BMW 118i zum Preis von 11.900,00 €.
Wochen nach der Übergabe blieb der Mandant mit dem Fahrzeug auf der Autobahn liegen. In einer BMW-Fachwerkstatt wurde ein Motorschaden diagnostiziert, der verursacht wurde durch eine defekte Steuerkette. Defekte Teile der Spannschiene lagen zum Teil in der Ölwanne und haben das Ölsieb dichtgesetzt und verhindert, dass die Lagerschalen mit ausreichend Öl versorgt wurden.
Die Verkäuferin ist sodann zur Reparatur des Motorschadens aufgefordert worden. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Reparatur erfolgt ist, wurde der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Da auch hier keine fristgerechte Reaktion seitens der Verkäuferin erfolgte, wurde Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 300,00 € erhoben.
Im Gerichtsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 10.000,00 € Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs verpflichtet.
Landgericht Hannover, Anerkenntnisurteil vom 16.05.2019 – 3 O 231/18
Der von mir erstrittenen Entscheidung des Landgerichts Hannover lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Mandantin kaufte von einem gewerblichen Verkäufer einen gebrauchten Toyota RAV4 zum Preis von 6.900 EUR.
Sechs Wochen nach der Übergabe des Fahrzeugs erschienen im Fahrzeugdisplay die Anzeigen „Check 4×4 System“ und „Check Engine System“. Nach der Reparatur
traten die gleichen Anzeigen im Display erneut auf, und das Fahrzeug war nicht fahrbereit. Der herbeigerufene ADAC diagnostizierte eine Getriebestörung.
Die Mandantin ließ das Fahrzeug zum Händler abschleppen und forderte ihn erneut zur Beseitigung der Fehlerursache auf.
Da innerhalb der gesetzten Frist keine Reparatur erfolgt ist, erklärte die Mandantin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises von 6.900,00 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 300,00 € Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs auf. Da der Händler die Rückabwicklung des Kauvertrages verweigerte, wurde Klage erhoben.
Im Klageverfahren hat der Händler den Anspruch der Mandantin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages anerkannt. Entsprechend wurde der Händler antragsgemäß zur Zahlung von 6.600,00 € Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs verurteilt.
Amtsgericht Hannover – 468 C 13483/19
In dem dortigen Verfahren habe ich ebenfalls den Käufer vertreten. Der Mandant erwarb bei einem gewerblichen Autohändler ein Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 3.800,00 €. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs leuchtete die Motorkontrollleuchte auf. Ursächlich hierfür war eine defekte Kraftstoffpumpe, die vom Verkäufer ersetzt worden ist. Nach der Reparatur leuchtete kurze Zeit später die Ölkontrollleuchte auf. Der Mandant rügte einen erheblichen Ölverbrauch von 4l/1000 km. Da der Verkäufer sich weigerte, die Ursache für den Ölverbrauch zu beseitigen, wurde im weiteren Verlauf der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Da der Verkäufer den Rücktritt nicht akzeptiert hat, wurde Klage erhoben auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzes für gefahrene Kilometer Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.
Im Gerichtsverfahren schlossen die Parteien zur Vermeidung eines kostspieligen Sachgutachtens einen Vergleich, wonach sich der Beklagte zur Rücknahme des Autos und zur Zahlung eines Betrages von 2.700,00 € verpflichtet.
4. Muss eine Entschädigung für die bisherige Nutzung gezahlt werden?
Ja. Als Nutzungsersatz bzw. Nutzungsentschädigung versteht das Gesetz eine besondere Form des Wertersatzes. Da durch den Gebrauch des Fahrzeugs eine Wertminderung eintritt, soll dieser Wertverlust durch den Nutzungsersatz ausgeglichen werden.
Bei der Berechnung des Nutzungsersatzes ist zu unterscheiden zwischen einem Neuwagen und einem Gebrauchtfahrzeug.
Bei einem Neuwagen erfolgt die Berechnung des Nutzungsersatzes nach der Formel: Bruttokaufpreis / voraussichtliche Gesamtlaufleistung x gefahrene Kilometer
Bei einem Gebrauchtwagen erfolgt die Berechnung des Nutzungsersatzes nach der Formel: Bruttokaufpreis / voraussichtliche Restlaufleistung x gefahrene Kilometer
Rechenbeispiel Neuwagen: Kaufpreis 40.000 €, erwartete Gesamtlaufleistung 250.000 km; gefahrene Kilometer: 5.000 km:
40.000 € / 250.000 km= 0,16 € x 5.000 km = 800,00 €
Rechenbeispiel Gebrauchtwagen: Kaufpreis 20.000 €, erwartete Gesamtlaufleistung 250.000 km; Kilometerstand bei Übergabe: 100.000 km, gefahrene Kilometer: 5.000 km:
20.000 € / 150.000 km (=250.000 km – 100.000 km) = 0,13 € x 5.000 km = 666,67 €
5. Was tun, wenn der Verkäufer nach Rücktritt den Kaufpreis nicht erstattet?
Ist der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt worden und lässt der Verkäufer die Zahlungsfrist verstreichen, muss im nächsten Schritt Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Hierbei handelt es sich regelmäßig um das Amtsgericht (bei einem Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz bis einschließlich 5.000,00 €) oder Landgericht (über 5.000,00 €) am Wohnsitz des Käufers, da sich das Fahrzeug hier zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vertragsgemäß befindet (§ 29 ZPO).
Zu beachten ist hierbei, dass vor den Landgerichten ein Anwaltszwang gilt. Das bedeutet, dass beide Parteien zwingend einen Anwalt benötigen. Im Zivilprozessrecht gilt der Grundsatz, dass der Verlierer des Gerichtsverfahrens sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Hinzukommen noch etwaige Kosten für einen Sachverständigen, da viele Gewährleistungsstreitigkeiten vom Gericht nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen entschieden werden können.
In Anbetracht des Kostenrisikos ist ein Verkäufer gut beraten, es im Fall der berechtigten Mängelrüge nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen zu lassen, sondern sich mit dem Käufer außergerichtlich zu einigen.
6. Anwaltskosten / Rechtsschutzversicherung
Beratung: ab 80,00 €, Details hier.
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis) für Mandate dieser Art bei einem angenommenen Kaufpreis von 50.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 1.751,80 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 3.346,88 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de)