Unterlassung wegen unverlangter Werbung/Werbemails
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Täglich landen Postwurfsendungen, Werbeprospekte, Werbebriefe, Anzeigenblätter oder auch Werbemails im Briefkasten oder im E-Mail-Postfach. Viele Menschen empfinden diese unverlangte Werbung als belästigend. Ungelesen werden die Prospekte in der Altpapiertonne entsorgt. Doch wie kann man sich gegen unverlangte Werbung schützen?
Einzelheiten erfahren Sie in meinem nachfolgenden Beitrag.
1. Muss der Einwurf von Werbung in den Briefkasten oder der Empfang von Werbemails geduldet werden?
2. Muss der Einwurf von Anzeigenblättern geduldet werden?
3. So haben Gerichte entschieden
4. Wie verhalte ich mich bei beim Erhalt von unverlangten Werbesendungen oder Werbemails?
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten? Rechtsschutzversicherung?
1. Muss der Einwurf von Werbung in den Briefkasten oder der Empfang von Werbemails geduldet werden?<
a. Werbung
Grundsätzlich ist Werbung durch Einwurf von Postwurfsendungen in die Briefkästen vom Privatpersonen zulässig. Gibt der Empfänger allerdings der Postwurfsendung allerdings ausdrücklich zu erkennen, dass er derartiges Werbematerial nicht zu erhalten wünscht, so muss dies der Versender grundsätzlich beachten.
Bei Werbesendungen muss zudem unterschieden werden zwischen persönlich adressierter Werbung, nicht adressierter Werbung (z.B. Werbeflyer) oder teiladressierter Werbung (z.B. „An alle Bewohner der YX Straße 123).
Persönlich adressierte Werbung
Persönlich adressierte Werbung wird von den Postdienstleistern generell zugestellt. Wenn eine solche Werbung nicht gewünscht ist, muss sich der Betroffene auf die sogenannte Robinson-Liste setzen lassen oder die betreffende Firma ausdrücklich auffordern, ihm zukünftig keine Werbung mehr zu übersenden.
Teiladressierte Postwurfsendungen
Teiladressierte Postwurfsendungen dürfen grundsätzlich in den Briefkasten eingeworfen werden. Ist dies nicht gewünscht, muss der Betroffene an seinem Briefkasten einen entsprechenden Hinweis, z.B. einen Aufkleber mit dem Aufdruck „keine Werbung“ anbringen. Werbende Unternehmen müssen diesen Hinweis beachten.
Nicht adressierte Werbung
Bei nicht adressierten Werbeflyern gilt das Gleiche wie bei teiladressierter Werbung. Auch hier ist der Einwurf grundsätzlich zulässig, wenn sich kein Hinweis am Briefkasten befindet.
b. Werbemails
Das Zusenden unangeforderter Werbe-E-Mails (Spam) stellt eine unzumutbare Belästigung dar.
Dem Empfänger unerwünschter E-Mail-Werbung steht gegen den Absender daher wegen der Verletzung des Allg. Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch zu. Das Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen eigenständig entscheiden zu können, ob und inwieweit er elektronische Werbung empfangen möchte.
Durch den Erhalt einer unverlangten Werbemail wird die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr in Anspruch genommen und führt zu einer unzumutbaren Belastung des Privatbereiches.
2. Muss der Einwurf von Anzeigenblättern geduldet werden?
Bei Anzeigenblättern mit einem redaktionellen Teil (kostenlose Wochenblätter) stellt sich die Situation anders dar als bei Werbeflyern. Hier genügt der Hinweis am Briefkasten „keine Werbung“ nicht. Diese Blätter dürfen dann trotzdem eingeworfen werden. Wenn der Einwurf von kostenlosen Anzeigenblättern mit redaktionellem Teil nicht gewünscht ist, muss der am Briefkasten ein weitergehender Hinweis angebracht werden wie „KEINE Werbung – keine Handzettel, keine Wurfsendungen, keine kostenlosen Zeitungen und Wochenblätter.“ Zudem biete es sich an, die Redaktion des Anzeigenblattes in einem Schreiben über Ihren Wunsch informieren.
3. So haben Gerichte entschieden
Werbeflyer/Postwurfsendungen
Amtsgericht München, Endurteil vom 18.03.2022 – Az.: 142 C 12408/21
In dem vom Amtsgerichts München entschiedenen Fall legte ein örtliches Umzugsunternehmen wiederholt Werbung in der Briefkastenanlage und im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses ab.
Sämtliche Briefkästen der Anlage waren mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet.
Unstreitig erfolgte der Einwurf der Werbung auf Veranlassung des Werbetreibende. Der Hausbewohner forderte vom Werbetreibenden daher Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da diese nicht abgegeben wurde, erhob dieser eine Unterlassungsklage. Das Gericht gab dem Hausbewohner recht.
Die Ablage der Werbung trotz des ausdrücklichen Hinweises, bitte keine Werbung einzuwerfen, stellt aus Sicht des Gerichts eine Besitzstörung dar. Dem Hausbewohner steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen das werbende Umzugsunternehmen zu.
Landgericht Lüneburg, Urteil vom 04.11.2011 – Az.: 4 S 44/11
Der Entscheidung des Landgerichts Lüneburg lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene erhielt wöchentlich eine Postwurfsendung, die Werbebroschüren und ein TV-Progammheft enthielt. Am Briefkasten befand sich kein Aufkleber „keine Werbung“. Der Betroffene wandte sich an die Werbetreibende und teilte dort mit, dass er die Übersendung der Postwurfsendung nicht wünscht. Einen Aufkleber mit dem Hinweis „Keine Werbung“ werde er allerdings nicht anbringen.
Da der Betroffene auch weiterhin die Postwurfsendung erhielt, forderte er von der Werbetreibenden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da die Werbetreibende die Unterlassungserklärung nicht abgab, erhob der Betroffene Unterlassungsklage.
Das Gericht gab dem Betroffenen recht.
Gibt der Betroffene dem Versender von Werbesendungen ausdrücklich zu verstehen, dass er kein Werbematerial wünscht, muss der Versender dies grundsätzlich beachten. Dass der betroffene keinen Aufkleber mit dem Hinweis „keine Werbung“ an seinem Briefkasten angebracht hatte, ist hierbei unerheblich. Dem Betroffenen steht es frei, wie er dem Versender der Werbung mitteilt kein Werbung erhalten zu wollen.
Werbemails
Amtsgericht Neumarkt, Endurteil vom 10.11.2022 – Az.: 3 C 270/22
Aus Sicht des Gerichts stellen Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail ohne Einwilligung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei auch rechtswidrig, wenn die E-Mail im Zusammenhang mit dem vorherigen Kauf eines Gutscheins steht, in ihr aber ein klarer und deutlicher Hinweis darauf fehlt, dass der Empfänger der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Da das werbende Unternehmen außergerichtlich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erhob der Betreoffene Unterlassungsklage. Diese hatte wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Übersendung von Werbemails ohne Einwilligung des Betroffenen Erfolg.
4. Wie verhalte ich mich bei beim Erhalt von unverlangten Werbesendungen oder Werbemails?
Wenn Sie unerwünschte Werbesendungen/Werbemails erhalten, ist folgendes Vorgehen angeraten.
Wenn Sie am Briefkasten keinen Aufkleber mit einem Hinweis wie beispielsweise „Bitte keine Werbung, kostenlose Zeitungen und Postwurfsendungen“ am Briefkasten haben, bringen Sie einen solchen Hinweis an. Der Einwurf von Werbung ist in diesem Fall unzulässig.
Bei Onlinewerbung per E-Mail sollten Sie den Versender ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie zukünftig keine Werbemails mehr erhalten möchten.
Erhalten Sie dennoch Werbung, kann vom Versender die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert werden.
Wichtig: Der Betroffene muss im Streitfall beweisen, dass der Einwurf der unverlangten Werbung vom Werbenden selbst durchgeführt oder zumindest veranlasst worden ist. Hierzu muss dargelegt und bewiesen werden, dass die Werbung auch in der näheren Umgebung verteilt worden oder es auch an anderen Tagen zu einem Einwurf des Werbematerials gekommen ist. Es gibt bei bloß einmaligem Einwurf von Werbematerial keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Werbende die Werbung eingeworfen oder den Einwurf veranlasst hat.
Ist ein Nachweis möglich, dass der Versender die Werbung eingeworfen hat und gibt er die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab, kann Unterlassungsklage beim örtlich zuständigen Amtsgericht erhoben werden.
Einzelheiten zur Unterlassungsklage finden Sie hier.
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten? Rechtsschutzversicherung?
Beratung: ab 80,00 €, Details hier.
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis) für Mandate dieser Art bei einem angenommenen Streitwert von 3.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 367,23 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 684,25 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Privatrechtsschutzversicherung hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir(buschmann@tarneden.de).