Inserat Autokauf: falsche Angaben bei mobile.de oder kleinanzeigen.de: Haftung des Verkäufers
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Autoverkäufer bewerben ihre Fahrzeuge heutzutage meist über Onlineportale wie mobile.de, kleinanzeigen.de oder auch autoscout24.de. In den Inseraten finden sich regelmäßig Angaben zur Fahrzeugausstattung. Kommt es später zum Vertragsschluss, kann es vorkommen, dass sich zuvor beworbene Fahrzeugmerkmale nicht mehr im Kaufvertrag wiederfinden oder ein als funktionsfähig beworbenes Ausstattungsmerkmal defekt ist. Erfolgt der Kauf von einer Privatperson, wird regelmäßig die Gewährleistung vollumfänglich ausgeschlossen. Hier stellt sich für den Käufer die Frage, ob der Verkäufer auch dann für fehlende oder defekte Fahrzeugausstattung haftet, wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen worden ist.
Mehr dazu in diesem Beitrag:
1.Wann haftet der Verkäufer für falsche Angaben in einem Inserat?
2.Welche Rechte hat der Käufer bei Falschangaben in einem Inserat?
3.Referenzen: So haben Gerichte entschieden
4.Muss der Käufer Nutzungsausfall leisten?
1.Wann haftet der Verkäufer für falsche Angaben in einem Inserat?
Es kommt regelmäßig vor, dass sich Angaben im Inserat nicht im späteren Kaufvertrag wiederfinden oder dass ein als funktionsfähig beworbenes Ausstattungsmerkmal tatsächlich defekt ist.
In diesen Fällen haftet der Verkäufer, wenn die Angaben im Inserat zumindest als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung zu bewerten sind.
Die Angaben in einer Internetanzeige zu wertbildenden Eigenschaften können Vertragsinhalt bzw. vereinbarte Beschaffenheit werden, auch wenn sie im Kaufvertrag nicht vereinbart werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Verkäufer vor Vertragsschluss nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass die Angaben im Inserat unzutreffend sind. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Käufer die Abweichungen von der Beschreibung im Internet mit zumutbarem Aufwand erkennen konnte oder wenn der Verkäufer für sich eine besondere Sachkunde in Anspruch genommen hat.
Ziel des Käufers muss es daher sein nachzuweisen, dass die Angaben im Inserat als vereinbarte Beschaffenheit Vertragsinhalt geworden sind. Gelingt dieser Nachweis, kann sich ein Verkäufer nicht auf einen etwaigen Gewährleistungsausschluss berufen.
2. Welche Rechte hat der Käufer bei Falschangaben in einem Inserat?
Fehlt ein im Inserat beworbenes Ausstattungsmerkmal oder ist es entgegen der Angaben im Inserat defekt, stehen dem Käufer abgestufte Mängelrechte zu.
Kann ein fehlendes Ausstattungsmerkmal nachgerüstet werden oder ein defektes Ausstattungsmerkmal repariert werden, muss der Käufer den Verkäufer zunächst zur Nachrüstung bzw. Reparatur auffordern.
Erfolgt keine Nachrüstung oder Reparatur, kann der Käufer wahlweise den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
Wurde ein Fahrzeug hingegen als fälschlich als unfallfrei beworben, kann der Käufer ohne vorherige Aufforderung direkt den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Weitergehende Informationen zum richtigen Vorgehen in diesen Fällen finden Sie in meinen Beiträgen Rücktritt vom Autokaufvertrag (Kauf vom Händler) und Rücktritt vom Autokaufvertrag (Kauf von Privat).
3.Referenzen: So haben Gerichte entschieden
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2024 – Az.: VIII ZR 161/23
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarb der hatte der Käufer ein rund 40 Jahre altes Fahrzeug. In der Verkaufsanzeige des Verkäufers auf einer Onlineplattform hieß es unter anderem: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“. Nach dem Fahrzeugkauf und der Übergabe des Fahrzeugs beanstandete der Käufer, dass die Klimaanlage defekt sei. Nachdem der Verkäufer etwaige Ansprüche des Käufers zurückgewiesen hatte, ließ dieser die Klimaanlage instandsetzen und forderte mit der Klage den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 1.750 €.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten besteht. Die Parteien haben in ihrem Kaufvertrag stillschweigend vereinbart, dass das Fahrzeug über eine funktionsfähige Klimaanlage verfügen würde. Der Privatverkäufer kann sich hierbei nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
Der Gewährleistungsausschluss gelte nur für Mängel, die nicht von der Beschaffenheitsvereinbarung „Klimaanlage funktioniert“ umfasst seien.
Auch das Fahrzeugalter ist hierbei irrelevant. Eine von dem Grundsatz ein Gewährleistungsausschluss gilt nur für Mängel, die nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung umfasst sind, kommt auch bei dem Kauf eines alten Fahrzeugs nicht in Betracht.
4.4.Muss der Käufer Nutzungsausfall leisten?
Beseitigt der Verkäufer den Mangel nicht und erklärt der Käufer deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag, so ist er dem Verkäufer zur Zahlung eines Nutzungsersatzes für gefahrene Kilometer. Diese ist vom ursprünglich gezahlten Kaufpreis abzuziehen.
Informationen zur Berechnung des Nutzungsersatzes finden Sie in meinen Beiträgen Rücktritt vom Autokaufvertrag (Kauf vom Händler) und Rücktritt vom Autokaufvertrag (Kauf von Privat).
Beratung: ab 80,00 €, Details hier
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis) für Mandate dieser Art bei einem angenommenen Fahrzeugkaufpreis von 15.000 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 1.134,55 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 2.159,85 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Privatrechtsschutz hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de)