Rechtsschutz gegen Schulordnungsmaßnahmen (§ 61 NSchG)
Rechtsschutz gegen Schulordnungsmaßnahmen wie Ausschluss vom Unterricht, Verweisung in die Parallelklasse, Schulverweis oder Überweisung an eine andere Schule einlegen? Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, ob die Schule Fehler gemacht gemacht hat, z.B. weil sie den Schüler nicht zur Konferenz geladen hat. Oder weil Sie dem Schüler unzutreffende Vorwürfe macht. Oder weil der Schüler zu hart bestraft wird. Wichtig: Manche Schulen suspendieren den Schüler bis zur Konferenz. Die Zeit von der Suspendierung bis zur Konferenz darf maximal 7 Tage betragen! Wie und wo lege ich Rechtsschutz ein? Wenn ist es nötig, das Gericht anzurufen? Wie sind sind die Chancen? Dieser Beitrag klärt auf.
1. Welcher Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem NSchG?
2. Maximal 7 Tage von Suspendierung bis zur Konferenz!
3. Eilrechtschutz gegen Ordnungsmaßnahme: Wie sind die Chancen?
4. Anwaltskosten / Rechtsschutzversicherung
5. Verfahrensgang: Schnelligkeit ist alles!
1. Welcher Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem NSchG?
Ordnungsmaßnahmen des § 61 NSchG sind:
- Ausschluss vom Unterricht in einem / mehreren Fächern
- Überweisung in eine Parallelklasse
- Ausschluss vom Unterricht bis zu 3 Monaten
- Überweisung an einer andere Schule
- Schulausschluss von dieser / von allen Schule (-n)
In allen Fällen ist Widerspruch einzulegen.
Dieser hat zumeist aufschiebende Wirkung, d.h. schon die Einlegung des Widersrpuches hat zur Folge, dass die angeordnete Maßnahme für die Dauer des Widerspruchsverfahrens keine Wirkung hat.
Davon gibt es zwei wichtige Ausnahmen: Ist der Ausschluss vom Unterricht oder für eine andere Ordnungsmaßnahme Sofortvollzug angeordnet, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Ordnungsmaßnahme ist trotz des Widerspruches zu befolgen. Da in aller Regel ein großes Interesse besteht, die Ordnungsmaßnahme in wenigen Tagen zu beseitigen, reicht der Widerspruch in der Regel nicht aus.
Es muss daher daneben ein Eilantrag zum Verwaltungsgericht gestellt werden.
Um dies zu verdeutlichen einige Beispiele aus meiner Praxis:
- ein Schüler erhält einen Ausschluss vom Unterricht für 2 Wochen: der Widerspruch hat hier keine aufschiebende Wirkung – für den Mandanten ist ein Rechtsmittel nur dann interessant, wenn er vor Ablauf von 2 Wochen eine Entscheidung hat: dies geht nur durch einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht
- ein Schüler erhält die Verweisung in einer Parallelklasse, für die Sofortvollzug angeordnet ist: auch hier hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung: der Schüler will innerhalt von 1-2 Wochen wissen, ob nun in der neuen Klasse bleiben muss oder zurück kann: dies geht nur über einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht
Neben den Ordnungsmaßnahmen gibt es im Niedersächsischen Schulgesetz auch Erziehungsmittel (§ 61 Abs. 1 NSchG). Bei intensiven Erziehungsmitteln (z.B. Schüler muss in den Pausen vor dem Lehrerzimmer sitzen), ist aus meiner Sicht der Widerspruch das zulässige Rechtsmittel. Soweit ersichtlich, sind sich die Verwaltungsgericht darüber selbst nicht ganz einig. Wichtig: Hier – anders als bei den Ordnungsmaßnahme – hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung, wenn nicht Sofortvollzug gesondert angeordnet ist. Soweit kein Widerspruch gegen ein Erziehungsmittel gegeben ist, kann Beschwerde eingelegt werden.
2. Maximal 7 Tage von Suspendierung bis zur Konferenz
Immer wieder wird mir von Eltern folgender Fall geschildert: Der Schüler wird mit sofortiger Wirkung suspendiert. Die Eltern (berufstätig) sollen das Kind sofort abholen. Die Konferenz ist aber erst 12 Tagen. Darf die Konferenz erst 12 Tagen nach der Suspendierung tagen?
Nein, denn zuständig für die Schulordnungsmaßnahme ist die Konferenz, nicht aber der Schulleiter, der die vorläufige Suspendierung anordnen darf. Daher ist der Schulleiter verpflichtet, schnellst möglich die (zuständige) Konferenz einzuberufen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 4 B 6/08) hat entschieden, dass die Konferenz binnen 7 Tagen einzuberufen ist. Sonst wird die Suspendierung gerichtlich aufgehoben!
Zudem ist es für die Schule problemlos möglich, binnen 7 Tagen die Konferenzmitglieder von der Konferenz zu unterrichten. Es reicht, den Lehrern, die bei der Konferenz anwesend sein müssen, einen Zettel ins Fach im Lehrerzimmer zu legen. Sollte ein Lehrer den Zettel nicht lesen, ist das zumeist ohne Belang, da die Konferenz beschlussfähig ist, wenn nur die Hälfte der zu ladenden Lehrer anwesenden sind.
Tip: Bitten sie den Schulleiter um eine schriftliche Begründung für die Suspendierung bis zur Konferenz. Die vorläufige Maßnahme sollte nicht schwerer sein als die, die die Konferenz anordnet. Sie setzen den Rektor mit der Aufforderung unter Zugzwang. Wenn Sie ihr Kind schon zuhause beaufsichtigen müssen, haben Sie auch das Recht darauf, dass der Schulleiter das genau begründet. Schließlich gibt es die Schulpflicht.
3. Eilrechtschutz gegen Ordnungsmaßnahme: Wie sind die Chancen?
Eltern, die sich an mich wenden, schildern im Wesentlichen folgende Probleme:
- das Kind wird viel zu hart bestraft
- die Schule ermittelt nicht
- das Ergebnis steht schon vor der Konferenz fest
- bei der Klassenkonferenz finden die Eltern kein Gehör
Haben Sie auch solche Probleme? Dann könnte Ihr Fall einer mit Erfolgsaussichten sein. Wenn Sie Interesse haben, wenden Sie sich gern an mich.
Der Eilrechtsschutz ist in solchen Fällen kurzfristig zu beantragen, je nach Fall entweder direkt bei der Schule oder beim Verwaltungsgericht. Eilrechtsschutz bedeutet, dass der Schüler noch vor Ablauf der Gültigkeit der Ordnungsmaßnahme eine Entscheidung bekommt, ob er die Ordnungsmaßnahme zu beachten hat. Beispiel: Der Schüler hat einen Ausschluss vom Unterricht von 3 Wochen erhalten. Der Eilrechtsschutz macht es möglich, dass das Gericht vor Ablauf der drei Wochen entscheidet, oder Ausschluss vom Unterricht rechtmäßig war oder nicht.
4. Anwaltskosten / Rechtsschutzversicherung
4.1. Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherungen versichern Schulrecht. Nach meiner Erfahrung ist der gerichtliche Bereich zumeist versichert, der außergerichtliche meistens nicht. Gern frage ich für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nach, ob Ihr Fall rechtsschutzversichert ist.
4.2. Anwaltskosten
Kalkulieren Sie folgende Kosten:
Beratung ab 75,00 €.
Vertretung:
Anwaltskosten Grundpreis Widerspruchsverfahren: 540,00 €
Anwaltskosten Grundpreis Eilantrag bei Gericht: 540,00 €
5. Verfahrensgang: Schnelligkeit ist alles!
Schulordnungsmaßnahmen sind häufig befristet (z.B. Schulausschluss für 3 Wochen). In der Regel ist nur eine schnelle Entscheidung von Interesse (nämlich eine Entscheidung vor Ablauf der 3 Wochen! s.o.).
Ist die Ordnungsmaßnahme unbefristet (z.B. Schulausschluss), gilt dasselbe: Der Schüler will kurzfristig wissen, ob er die alte Schule weiter besuchen darf oder endgültig gehen muss.
Auf diese Gegebenheiten sind wir eingestellt. Ihr Interesse ist unser Auftrag.
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen durch 0511. 220 620 60 (werktags zw. 10:00 – 12:00 Uhr oder 15:00 – 17:00 Uhr).
© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN