Fiktionsbescheinigung und Aufenthaltstitel: Alles, was Sie wissen müssen
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Die Fiktionsbescheinigung begründet ein vorläufiges Aufenthaltsrecht. Mit der Fiktionsbescheinigung bestehen die Rechte aus dem letzten Aufenthaltstitel fort, insbesondere die Berechtigung zum Arbeiten. Die Fiktionsbescheinigung „fingiert“ den rechtmäßigen Aufenthalt. Ihr lückenloser Fortbestand ist von überragender Bedeutung für den weiteren Aufenthalt. Die Fiktionsbescheinigung erlischt, wenn ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Die Fiktionsbescheinigung erlischt weiter, wenn der Antrag auf Erteilung / Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird. Wer eine Fiktionsbescheinigung hat, sollte sich daher unbedingt darum kümmern, dass später der Aufenthaltstitel auch erteilt wird. Wird eine Fiktionsbescheinigung nicht erteilt, kann (und muss) diese eingeklagt werden. Wer bei der Fiktionsbscheinigung Fehler macht, riskiert seinen Aufenthalt in Deutschland.
1. Wann wird die Fiktionsbescheinigung erteilt, wann wird die Fiktionsbescheinigung verlängert?
2. Wann erlischt die Fiktionsbescheinigung?
3. Darf ich mit der Fiktionsbescheinigung arbeiten? Welche Wirkung hat die Fiktionsbescheinigung?
5. Was kann ich tun, wenn die Fiktionsbescheinigung nicht (rechtzeitig) verlängert/erteilt wird?
6. Was kostet der Anwalt bei Fiktionsbescheinigung? Kontaktaufnahme zum Anwalt?
1. Wann wird die Fiktionsbescheinigung erteilt, wann wird sie verlängert?
Läuft der aktuelle Aufenthaltstitel ab, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fiktionbescheinigung. Das Regel § 81 Abs. 4 AufenthG. Die Fiktionsbescheinigung kann immer wieder verlängert werden. Die Erteilung und Verlängerung jeder Fiktionsbescheinigung sollte unbedingt lückenlos sein. Dazu ist zwingend erforderlich, dass vor dem Ablauf der Fiktionsbescheinigung die Verlängerung beantragt wird. Unschädlich ist, wenn die deie Verlängerung der Fiktionsbescheinigung rechtzeitig beantragt wurde, die Fiktionsbescheinigung selbst aber erst später ausgestellt wird. Das kommt immer wieder vor, ist aber kein Problem.
Schwierig kann es werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung der Fiktionsbescheinigung nicht rechtzeitig beantragt wird. Zwar kann bei kleineren zeitlichen Versäumnissen die Fiktionsbescheinigung auch dann verlängert werden, wenn die rechtzeitige Antragstellung verpasst wurde. Jedoch ist es auch möglich, dass die Verlängerung der Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde verweigert wird, weil die Zeit zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltsrechtes und Beantragung der Verlängerung / Erteilung der Fiktionsbescheinigung zu lang ist.
Zu beachten ist, dass es verschiedene Arten von Fiktionsbescheinigungen gibt. Hier die wichtigsten Fälle:
§ 81 Abs. 4 AufenthG: Nach § 81 Abs. 4 AufenthG wird die Fiktionsbescheinigung erteilt, wenn der Ausländer zuvor einen gültigen Aufenthaltstitel hatte (allerdings nicht für Inhaber eines Schengenvisums). Diese Vorschrift enthält auch die Regel, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf Verlängerung verspätet gestellt wurde. Denn dann gilt: Die Ausländerbehörde kann die Fortgeltung anordnen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist.
§ 81 Abs. 3 AufenthG: Diese Vorschrift regelt den Fall, dass sich der Ausländer zwar rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber über keinen Aufenthaltstitel verfügt.
Nach meiner Erfahrung spielt in der Praxis die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG die größere Rolle.
2. Wann erlischt die Fiktionsbescheinigung?
Die Fiktionsbescheinigung erlischt, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird. Das ist der wichtigste Fall.
Die Fiktionsbescheinigung verliert ihre Wirkung natürlich auch dann, wenn eine neuer Aufenthaltstitel erteilt wird.
3. Darf ich mit der Fiktionsbescheinigung arbeiten? Welche Wirkung hat die Fiktionsbescheinigung?
Arbeiten mit der Fiktionsbescheinigung
Als Faustformel gilt: Die Fiktionsbescheinigung „fingiert“ die Rechte aus dem letzten Aufenthaltstitel. Das bedeutet: Wer mit dem letzten Aufenthaltstitel arbeiten durfte, darf dies auch mit der Fiktionsbescheinigung, die er zum Ablauf des letzten Aufenthaltstitels erhalten hat. Hinweis: Schauen Sie in die Fiktionsbescheinigung rein: In aller Regel ist dort geregelt, ob eine Beschäftigung gestattet ist.
Vorstehende Regelung gilt gleichermaßen, wenn das letzte Aufenthaltsrecht ein nationales Visum war (erteilt von der Deutschen Botschaft) oder eine Aufenthaltstitel (erteilt von einer inländischen AUsländerbehörde).
Wirkungen der Fiktionsbescheinigung
Die Wirkung der Fiktionsbescheinigung ist, dass der Aufenthalt weiter als erlaubt gilt.
Beispiel: Hat ein Ausländer 2020 bis 2022 einen Aufenthaltstitel und 2023 eine Fiktionsbescheinigung und 2024 wird wieder ein Aufenthaltstitel erteilt, so zählt der gesamte Aufenthalt von 2020 bis 2024 als rechtmäßig. Er wird dann als lückenlos angesehen für weitergehende Rechte, beispielsweise die Aufenthaltszeiten, die zum Erwerb einer Niederlassungserlaubnis (5 Jahre) oder EInbürgerung (5 Jahre) nötig sind.
4. Darf ich mit der Fiktionsbescheinigung reisen und komme ich damit wieder rein nach Deutschland?
Wer mit einer Fiktionsbescheinigung Deutschland verlassen und wieder nach Deutschland einreisen möchte, sollte im Vorfeld klären, ob die Rückkehr sichergestellt ist.
Die Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetzt regeln dazu folgendes:
Die nach Absatz 4 ausgestellten Fiktionsbescheinigungen berechtigen anders als die nach Absatz 3 ausgestellten Bescheinigungen in Verbindung mit einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zur Einreise in das Bundesgebiet und nach Artikel 21 SDÜ zu Reisen innerhalb des Schengen-Raums. Voraussetzung ist neben der Verwendung des durch die AufenthV vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks, dass auf Seite 3 des Trägervordrucks das dritte Ankreuzfeld angekreuzt ist. Ein- und Ausreisekontrollstempel sind im Pass oder Passersatz, nicht aber auf der Fiktionsbescheinigung anzubringen.
Danach sind Reisen mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenhtG in o.g. Grenzen und unter den o.g. Voraussetzungen möglich.
Es kommt also darauf an, ob Sie eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 3 oder 4 AufenthG haben.
Generell gilt aber: Fragen Sie im Zweifel bei Ihre Ausländerbehörde oder bei der Bundespolizei (zuständige Behörde beim Grenzübertritt nach Deutschland) nach!
5. Was kann ich tun, wenn die Fiktionsbescheinigung nicht (rechtzeitig) verlängert / erteilt wird?
Wenn die Ausländerbehörde die Fiktionsbescheinigung nicht erteilt, muss die Ausländerbehörde aufgefordert werden, die Fiktionsbescheinigung zu erteilen. Probleme treten hier öfter auf, weil Ausländerbehörde nicht reagieren, beispielsweise, weil sie überlastet sind oder schwer erreichbar sind. Für Betroffene ist das meist eine sehr stressige Situation, weil sie kein gültiges Aufenthaltsdokument bei sich führen, wenn die Fiktionsbescheinigung nicht rechtzeitig erteilt wurde. Sie können auch einen Anwalt konsultieren. Die Erteilung der Fiktionsbescheinigung lässt sich in aller Regel durchsetzen. Fragen Sie nach, Mandate dieser Art haben jedes Jahr in zig Fällen.
In besonders hartnäckigen Fällen muss notfalls bei Gericht die Erteilung der Fiktionsbescheinigung eingeklagt werden. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Arbeitgeber eine Beschäftigungserlaubnis anfordert, die mit der Fiktionsbescheinigung verbunden ist. Eine Fiktionsbescheinigung kann notfalls auch im Eilverfahren per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeklagt werden.
6. Was kostet der Anwalt bei Fiktionsbescheinigung? Kontaktaufnahme zum Anwalt?
In allen Fällen einer Fiktionsbescheinigung empfehle ich eine Beratung. Wer eine Fiktionsbescheinigung hat und in Deutschland bleiben möchte, darf sich keinen Fehler erlauben. Daher ist zumindest eine Beratung immer zu empfehlen.
Beratung wegen Fiktionsbescheinigung: ab 82,50 €/minutengenaue Abrechnung, Details hier.
Vertretung bei Fiktionsbescheinigung: ab 600 € Anwaltskosten, ggf. auch deutlich teurer, abhängig vom Verfahrensstand und Aufwand.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden

