Beschleunigung Visumverfahren Deutsche Botschaft Untätigkeitsklage
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Visumverfahren bei der Deutschen Botschaft, die sich lange hinziehen, können beschleunigt werden. Die Beschleunigung ist insbesondere möglich über eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Visaerteilung. In bestimmten Fällen ist auch eine Beschleunigung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich. Beide Verfahren sind am Verwaltungsgericht in Berlin zu führen. Das Verwaltungsgericht Berlin ist für alle Verfahren gegen Botschaften und Visastellen der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Vertrauen SIe auf meine Erfahrung: ich habe in den vergangenen 20 Jahren in etlichen Fällen per Untätigkeitsklage oder einstweiliger Anordnung Visa am Gericht in Berlin erstritten. Daneben gibt es auch andere Beschleunigungsansätze, insbesondere die vorgerichtliche Vertretung direkt gegenüber der Botschaft bzw. Visastelle und / oder gegenüber der inländischen Ausländerbehörde. Besondere Probleme bereitet daneben die Terminvergabe zur Abgabe des Visumantrages durch die Visastellen der Deutschen Botschaften. Oftmals dauert das Warten auf einen Termin länger als das Visumsverfahren, nachdem der Visumsantrag abgegeben wurde. Ich kann in allen Fällen erklären, welche Optionen und Erfolgsaussichten es gibt. Vertrauen sIe auf 20 Jahre Berufserfahrung in Visastreitverfahren.
1. Wann kann das Visum gegen die Deutsche Botschaft per Untätigkeitsklage eingeklagt werden?
2. Wann kann das Visum gegen die Deutsche Botschaft per einstweiliger Anordnung eingeklagt werden?
3. Kann die Wartezeit zur Abgabe des Visumsantrages bei der Deutschen Botschaft verkürzt werden?
5. Das Ziel: Das Visum wird in 3 Monaten erteilt!
6. Was kostet der Anwalt im Visumsverfahren gegen die Deutsche Botschaft?
1. Wann kann das Visum gegen die Deutsche Botschaft per Untätigkeitsklage eingeklagt werden?
Wenn die Deutsche Botschaft mindestens drei Monate nicht über den Visumsantrag entschieden hat, ist eine Untätigkeitsklage möglich (siehe § 75 VwGO). Voraussetzung für eine erfolgreiche Untätigkeitsklage ist, dass der Visumsantrag vollständig bei der Deutschen Botschaft bzw. der Visastelle eingereicht wurde. Eine Untätigkeitsklage nach drei Monaten: diese Regelung klingt einfacher als sie ist. Benötigt die Behörde länger als drei Monate, wird oftmals darum gestritten, ob die Überschreitung der Frist noch zulässig ist.
Diese Gründe sind in der Regel nicht geeignet, die 3-Monatsfrist zu überschreiten:
- Krankheit von Sachbearbeitern
- Arbeitsüberlastung von Sachbearbeitern
- Urlaub von Mitarbeitern
Diese Gründe können eine Überschreitung der 3-Monatsfrist rechtfertigen
- für die Entscheidung müssen weitere Informationen eingeholt werden, was länger als drei Monate dauert (beispielsweise Urkundenüberprüfung…)
- es sind noch Unterlagen angefordert, die vom Antragsteller noch nicht vorgelegt wurden
Vor der Einlegung einer Untätigkeitsklage ist daher immer zu prüfen, wie weit der Fall von der Entscheidung auch ohne Untätigkeitsklage entfernt ist. Steht der Fall kurz vor der Entscheidung, macht eine Untätigkeitsklage kaum Sinn. Dazu ist zu bedenken, dass die Untätigkeitsklage selbst auch einige Zeit in Anspruch nimmt. Nach meiner Erfahrung dauert es meist ca. 2-4 Monate nach Erhebung der Untätigkeitsklage, bis von Seiten des Auswärtigen Amtes bzw. der Botschaft eine Reaktion auf die Untätigkeitsklage (also Visumserteilung oder Erlass eines Ablehnungsbescheides) erfolgt. Zudem ist wichtig, dass das Visum nicht allein wegen der Untätigkeit eingeklagt werden kann, sondern nur dann, wenn die Botschaft untätig ist und auch alle Voraussetzungen zur Visumserteilung vorliegen und auch nachgewiesen sind. Daher muss vor der Einlegung einer Untätigkeitsklage der Fall genau geprüft werden. Denn wenn nur eine Voraussetzungen zur Visumserteilung fehlt, kann eine Untätigkeitsklage keinen Erfolg haben. Gerade diese Prognose ist das Filetstück in Verfahren dieser Art. Oftmals geht daher der Untätigkeitsklage die vorgerichtliche Interessenvertretung voraus, denn: Sie wollen das Visum, nicht die Untätigkeitsklage. Lässt sich das Visum auch ohne Untätigkeitsklage erlangen, sollten die Möglichkeiten dafür unbedingt ausgeschöpft werden. Sie sehen: Die Untätigkeitsklage ist ein scharfes Schwert, wenn es im richtigen Moment eingesetzt wird. Fehlt nur eine Voraussetzung zur Visumserteilung, ist die Untätigkeitsklage dagegen ungeeignet. Fragen Sie nach: Ich habe etliche Untätigkeitsklagen erfolgreich geführt. Auch in Ihrem Fall kann ich sicher einschätzen, ob die Untätigkeitsklage das richtige MIttel auf dem Weg zu Visumerteilung ist.
2. Wann kann das Visum gegen die Deutsche Botschaft per einstweiliger Anordnung eingeklagt werden?
Das Visumverfahren bei der Deutschen Botschaft kann beschleunigt werden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der sofortigen Visumausgabe. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer sofortigen Visumserteilung kommt nur bei besonders dringenden Angelegenheiten in Betracht, also solchen, die unaufschiebbar sind, klassisch
- Geburt in Deutschland
- Hochzeit in Deutschland
- Beerdigung in Deutschland
- Studienaufnahme in Deutschland
- Beginn eine Ausbildung in Deutschland zu einem bestimmten Zeitpunkt
- sonstiges unaufschiebbares Ereignis
Fragen Sie nach, in allen genannten Fällen habe ich Visa erstritten mit einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Fälle dieser Art sind selten und so gut wie immer Einzelstücke. In jedem Fall sollte daher im Vorfeld ein Beratung erfolgen.
3. Kann die Wartezeit zur Abgabe des Visumsantrages bei der Deutschen Botschaft verkürzt werden?
Die Wartezeit bis zur Abgabe des Visumsantrages bei der Deutschen Botschaft kann nur in Notfällen verkürzt werden. Dies ist v.a. bei Schwangerschaften denkbar, wenn das Kind in Deutschland zur Welt kommen soll. Dann kann es Konstellationen geben, in denen im EInzelfall eine bevorzugte Terminvergabe zur Beantragung des Visums durchgesetzt werden kann. Dies bedarf einer genauen Prüfung. Eine allgemeine Aussage dazu ist nicht möglich.
Am häufigsten nachgefragt wird der Fall des Ehegattennachzug, also ob die Wartezeit auf einen Termin bei der Deutschen Botschaft beim Ehegattennachzug verkürzt werden kann. Denn beim Ehegattennachzug kommt es häufig vor, dass die Wartezeiten ein oder zwei Jahre oder noch länger sind. Daher erhalte ich dazu viele Anfragen, ob die Wartezeit auf einen Termin bei der Botschaft verkürzt werden kann. Nach meinem Kenntnisstand ist In diesen Fällen eine bevorzugte Terminvergabe leider nicht möglich.
4. Wie kann der Anwalt in dem Verfahren auf Erteilung des Visums gegen die Deutsche Botschaft unterstützen?
Durch Beratung und Vertretung.
Zum Einstieg ist genau zu bestimmen, wo der Fall steht, also wie die Erfolgsaussichten sind und welche der genannten Optionen (Untätigkeitsklage, einstweilige Anordnung oder vorgerichtliche Vertretung zu empfehlen ist). Dies kann in aller Regel in einer Erstberatung geklärt werden.
Ist einmal geklärt, wo anzusetzen ist, kann es losgehen. Besonders wichtig ist:
- die SIchtung der bereits eingereichten Unterlagen
- die Prüfung, ob und welche Unterlagen noch fehlen
- das richtige Timing, namentlich bei der Untätigkeitsklage: sie darf vor allem nicht zu früh eingelegt werden
- die genaue Taxierung der Erfolgsaussichten
- die Interessenvertretung gegenüber der Deutschen Botschaft
- die Interessenvertretung gegen den inländischen Ausländerbehörde
- die ständige Betreung und Beratung in Ihrem Fall
Vertrauen Sie auf meiner Erfahrung aus 20 Jahren Vertretung in Visastreitverfahren.
5. Das Ziel: Das Visum wird in 3 Monaten erteilt!
Der Wunsch aller Mandanten ist, dass das Visum so schnell wie möglich erteilt wird. Für jedes Visumverfahren sollten in aller Regel 6-12 Wochen Zeit einkalkuliert werden. Ob und wie schnell Ihr begehrtes Visum erteilt werden kann, lässt sich konkret eingrenzen. Dabei geht es darum, den Grund zu ermitteln, woran es hakt. Ist der Grund einmal identifiziert, lässt sich in der Regel ermitteln, ob das Problem lösbar ist und wie lange es dauern wird.
Daher empfehle ich vor jeder Mandatserteilung eine Beratung.
Ziel der Beratung ist, das Problem des Visumsverfahren zu ermitteln und eine Strategie für eine Lösung zu entwickeln.
Das Idealziel ist: Die Visumerteilung lässt sich binnen drei Monaten durchsetzen.
6. Was kostet der Anwalt im Visumverfahren gegen die Deutsche Botschaft?
Die Beratung durch einen Anwalt im Visumverfahren gegen die deutsche Botschaft kostet 82,50 €/halbe Stunde, minutengenaue Abrechnung, Details hier.
Die Vertretung durch einen Anwalt im Visumverfahren gegen die Deutsche Botschaft kostet meist zwischen 600,00 € bis 1.600,00 €, abhängig vom Aufwand und Schwierigkeitsgrad. Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511 – 220 620 60 (am besten werktags in der Zeit von 10:00 – 12:00 oder 15:00 – 17:00 Uhr).
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden

