Illegaler Download und Abmahnung: Was ist erlaubt?
1. Wann ist eine Abmahnung zulässig?
2. Was ist, wenn mein Kind unerlaubt meinen Anschluss genutzt hat?
3. Sollte ich mich gegen eine Abmahnung wehren?
4. Was kann gegen eine Abmahnung eingewendet werden?
1. Wann ist eine Abmahnung zulässig?
Eine Abmahnung ist insbesondere zulässig, wenn jemand unerlaubt geschützte Werke zum Download anbietet.
Bei Abfassung einer korrekten Abmahnung müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich insbesondere:
Der Abmahner muss Inhaber der Rechte sein.
Der Abmahner muss die illegale Verwertung nachweisen.
Die Kosten der Abmahnung müssen angemessen sein.
Der Abgemahnte muss Rechte verletzt haben.
Fehlt nur eine Voraussetzung, können die Kosten der Abmahnung nicht verlangt werden. Es lohnt sich, jede Abmahnung „auf Herz und Nieren“ zu prüfen.
2. Was ist, wenn mein Kind unerlaubt meinen Anschluss genutzt hat?
Wenn ein Kind ohne Wissen der Eltern eine Urheberechtsverletzung begangen hat, stellt sich für die Eltern die Frage nach der Haftung. Müssen die Elltern für die Urheberrechtsverletzung des Kindes haften?
Hier ist zu unterscheiden, ob das Kind volljährig oder minderjährig ist:
Kind ist volljährig:
Der Anschlussinhaber muss den Namen des für die Rechtsverletzung verantwortlichen Familienmitglieds offenbaren, wenn er im Rahmen seiner Nachforschungen den Namen erfahren hat. Unterlässt er dies, haftet der Anschlussinhaber selbst (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16). Teilt der Anschlussinhaber den Namen des volljährigen Kindes mit, scheidet die eigene Haftung aus. Die Haftung des volljährigen Kindes bleibt hiervon unberührt.
Kind ist minderjährig:
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12) haften die Eltern nicht, wenn sie das Kind bei der erstmaligen Internetnutzung umfassend belehrt haben. Hier verlangt der BGH, dass das minderjährige Kind von den Eltern über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt werden muss und die Eltern dem Kind eine Teilnahme daran verboten haben. Eine Verpflichtung zur Überwachung des Internetnutzungsverhaltens oder gar teilweisen Sperrung des Zugangs gegenüber minderjährigen Kindern besteht indes nicht.
Eine Haftung des Kindes selbst ist damit allerdings nicht ausgeschlossen.
3. Sollte ich mich gegen ein Abmahnung wehren?
Die Abmahnung sollte auf jeden Fall gründlich geprüft werden. Häufig können zumindest die geltend gemachten Kosten der Abmahnung erheblich gedrückt werden.
Lesen Sie die Fehlerquellen unter 1..
Beispiel: In einem von uns vertretenen Fall behauptete der Abmahner, Inhaber der Filmrechte zu sein. Der Abmahner behauptete, in Russland zu leben. Wir haben bestritten, dass er überhaupt Inhaber der Rechte sei. Bis heute hat der Abmahner seine Rechte nicht nachgewiesen. Der Mandant hat nichts gezahlt. Gefordert waren mehrere hundert Euro Anwaltskosten.
4. Was kann gegen eine Abmahnung eingewendet werden?
Es gibt eine Vielzahl von Einwendungen.
Beispiel: Bei einem illegalen Download eines Songs von 3 Minunte wird ein Schadenersatz von pauschal 500,00 € verlangt. Den Song einzeln zu kaufen, hätte 1 € gekostet. Hier ist in aller Regel zu bestreiten, dass 500,00 € pauschal als Schadenersatz zu zahlen sind.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der zu zahlende Schadensersatz nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie berechnet werden. Hiernach kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
Hierbei sind zu berücksichtigen
- der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts, z.B. durch Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung
- die Popularität, i.d.R. ausgedrückt durch Verkaufszahlen
- die Aktualität
- die Dauer der Rechtsverletzung
Hierbei hält der BGH einen Schadensersatz von 200,00 € pro rechtswidrig zum Download angebotenen Musiktitel für angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14),
Bei dem illegalen Download von Filmen entscheiden die Gerichte sehr unterschiedlich. Teilweise wird angenommen, dass der zu zahlende Schadensersatz dem Verkaufspreis der DVD/Blu-ray zzgl. eines Verletzerzuschlages von 100 % entspreche (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 15.01.2015, Az.: 6 S 22/15). Andere Gerichte nehmen einen Betrag von von 400,00 € (AG Oldenburg, Urteil vom 08.06.2017, Az.: 1 C 1371/16) oder auch 1.000,00 € an (vgl. AG Bochum – Az.: 40 C 149/20 – Urteil vom 11.11.2020)
Im übrigen müssen alle anderen Voraussetzungen einer Abmahnung gegeben sein, vgl. oben 1.
Fehlt es daran, sollte man sich dringend gegen die Abmahnung wehren.
Menschen, die eine Abmahnung erhalten haben und damit nicht einverstanden sind.
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