Rücktritt vom Sportboot-/ Freizeitbootkaufvertrag
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Sie haben sich ein Sportboot oder Freizeitboot gekauft?
Wie bei jedem anderen Fahrzeug auch, können sich nach der Übergabe Mängel am Boot zeigen. Hierzu zählen eine defekte Bordelektrik, ein Motorschaden, eine Leckage, Osmose (sichtbare Blasenbildung am Rumpf) oder auch Schäden am Inventar.
Auch hier stellt sich für den Käufer die Frage, wie er sich gegenüber dem Verkäufer richtig verhält, insbesondere wenn eine Reparatur nicht zur Beseitigung des Mangels führt oder eine Reparatur gänzlich verweigert wird.
Was muss der Käufer tun, um wegen des Mangels am Boot den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären zu können? Wann haben Gerichte einen Rücktritt vom Kaufvertrag eines Sportboots/-Freizeitboots bei Mängeln anerkannt?
Erhält der Käufer den ursprünglich gezahlten Kaufpreis zurück oder wird dieser um einen Nutzungsersatz gekürzt?
Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Sportboot mangelhaft? – Die Rechte des Käufers
2. Rücktritt vom Sportbootkaufvertrag
3. Referenzen: So haben Gerichte entschieden
4. Nutzungsersatz (Vergütung für Gebrauchsvorteile)
1. Sportboot mangelhaft? – Die Rechte des Käufers
Der Verkäufer eines Sportbootes schuldet dem Käufer, dass das Sportboot bei der Übergabe mangelfrei ist.
Wenn in der Folgezeit ein Mangel am Sportboot auftritt, hat der Käufer gegen den Verkäufer zunächst einen Anspruch auf Mängelbeseitigung (Reparatur). Die Mängelbeseitigung ist hierbei vorrangig vor anderen Mängelrechten.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer nur für Mängel, nicht jedoch für üblichen Verscheiß haftet. Der Käufer muss im Streitfall beweisen, dass es sich bei dem Fehler um einen Mangel handelt.
Die Unterscheidung ist im Einzelfall nicht ganz einfach. Ob es sich um einen Mangel oder um Verschleiß handelt, muss in diesem Fall von einem Sachverständigen geklärt werden.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei einem neuen Sportboot grundsätzlich 2 Jahre. Sie kann bei einem gebrauchten Sportboot auf 1 Jahr verkürzt werden.
Liegt ein Mangel vor und wird dieser vom Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Zudem kann der Käufer am Vertrag festhalten und Kaufpreis mindern.
Einzelheiten zum richtigen Vorgehen bei einem Sachmangel finden Sie hier in meinem Beitrag beim Kauf von einem Händler oder hier in meinem Beitrag bei einem Kauf von Privat.
2. Rücktritt vom Sportbootkaufvertrag
Wenn die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist oder hat der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Akzeptiert der Verkäufer den Rücktritt, muss der Käufer das Sportboot an den Verkäufer herausgeben und erhält von diesem den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungsersatzes.
Wenn sich der Verkäufer weigert das Sportboot zurückzunehmen, weil aus seiner Sicht kein Sachmangel vorliege, muss Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages beim zuständigen Gericht erhoben werden.
3. Referenzen: So haben Gerichte entschieden
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 12.06.2014 – 9 U 143/12
In der dortigen Entscheidung verlangt der Kläger vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Sportboot.
Der Kläger rügte gegenüber dem Verkäufer unter anderem eine aus seiner Sicht zu niedrige Kabinenstehhöhe von 1,75 m sowie eine motorenbedingte die Geräuschentwicklung im Grenzbereich in seinem Sportboot.
Das OLG Naumburg gab dem Käufer recht.
Aus Sicht des Gerichts komme es nicht darauf an, ob die Nichteinhaltung der Kabinenstehhöhe einen Mangel darstelle, da der Sachmangel in dem verbauten Motor liege. Ein Freizeitboot in Verbindung mit einem Motor, der eine Geräuschentwicklung im Grenzbereich aufweise (hier: 84 dBA), eigne sich nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung und weise eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art gerade nicht üblich sei und vom Käufer nicht erwartet werden könne.
Im Ergebnis ist der Verkäufer zur Zahlung eines Betrags von knapp 61.800 EUR an den Käufer Zug um Zug gegen Rückgabe des Sportboots verurteilt worden.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2020 – 5 U 48/19
Die Parteien hatten einen Kaufpreis für ein gebrauchtes Sportboot von 89.000 EUR vereinbart. Die Anzahlung betrug 13.350,00 €. Die Restzahlung sollte erst dann gezahlt werden, wenn ein Osmose-Check (sichtbare Blasenbildung am Rumpf) erfolgreich durchgeführt worden ist. Aus der vorvertraglichen Korrespondenz ergab sich, dass es dem Käufer auf die die Osmosefreiheit des Bootes besonders angekommen ist.
In einer Werft wurde ein Osmoseschaden festgestellt.
Der Käufer hat sodann eine Zahlung des Restkaufpreises verweigert und vorsorglich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Der Verkäufer hat den Rücktritt nicht anerkannt und stattdessen Zahlungsklage erhoben.
Die Zahlungsklage des Verkäufers blieb sowohl in 1. Instanz vor dem Landgericht als auch in 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht erfolglos.
Aus Sicht des OLG sei eine Vereinbarung, wonach das Schiff vor Übergabe an den Käufer „noch einmal aus dem Wasser gekrant… und auf offensichtliche Osmose und auf eventuelle Schäden begutachtet“ wird und für den Fall, dass „widererwartend Osmose vorhanden sein“ sollte, sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer das Recht zum Rücktritt „in Schriftform binnen drei Tagen nach Begutachtung“ einräumt, dahin auszulegen, dass mit „Begutachtung“ keine bloße Sichtprüfung gemeint ist, sondern eine fachgerechte Begutachtung, die ohne vorherige Entfernung einer vorhandenen Antifoulingschicht nicht möglich sei.
Da der Käufer innerhalb der 3-Tagesfrist nach der Begutachtung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, hatte die Zahlungsklage des Verkäufers keinen Erfolg.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.01.2005 – 26 U 96/04
Der Verkäufer einer Motoryacht hat diese bei eBay zum Verkauf angeboten und in dem Angebot behauptet, dass zur Herstellung der Seetüchtigkeit der Motoryacht „noch etwas Restarbeit“ zu machen. Diese könne er aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht selbst erledigen.
Der Kauf erfolgte unter Ausschluss etwaiger Mängelansprüche. Nach dem Kauf stellte sich allerdings heraus, dass bei dem 40 Jahre alten Boot umfassende Restaurierungsarbeiten erforderlich waren.
Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Kammergericht Berlin gab dem Käufer recht.
Aus Sicht des Gerichts hatte der Verkäufer in seinem Angebot verkehrswesentliche Mängel der der Motoryacht arglistig verschwiegen. Der Begriff „Restarbeiten“ mache nicht deutlich, dass umfassende Restaurierung erforderlich sei. Der Begriff spreche vielmehr für kleinere Arbeiten. Hierdurch habe der Beklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass Bieter sich bei Abgabe ihres Gebotes davon beeinflussen lassen, dass mit lediglich geringem Aufwand die Fahrtüchtigkeit der Motoryacht hergestellt werden kann und eine Restaurierung nicht erforderlich sei.
Da sich der Verkäufer wegen der arglistigen Täuschung nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen konnte, verurteilte ihn das Kammergericht Berlin zur Rückzahlung von rund 11.700,00 €.
4. Nutzungsersatz (Vergütung für Gebrauchsvorteile)
Der Käufer hat im Fall des erfolgreichen Rücktritts vom Kaufvertrag dem Verkäufer das Sportboot rückzugeben. Gleichzeitig erhält er vom Verkäufer den ursprünglich gezahlten Kaufpreis gekürzt um eine Nutzungsentschädigung.
Anders als bei einem Pkw, bei dem als Berechnungsgrundlage die zu erwartende Gesamtlaufleistung dient, kann bei einem Sportboot als Berechnungsgrundlage von ein einer linearen Abschreibung von 20 Jahren (Nutzungsdauer) ausgegangen werden. Allerdings ist der genaue Abschreibungszeitraum im Streitfall von einem Sachverständigen zu ermitteln.
Darüber hinaus kann zur Berechnung von einer Nutzungsdauer von sieben Monaten pro Jahr ausgegangen werden, sodass sich als Berechnungsgrundalge insgesamt 140 Monate ergeben.
Zur Berechnung der Höhe des zu leistenden Nutzungsersatzes ist der Kaufpreis durch die 140 Monate zu dividieren und anschließend mit der tatsächlichen Nutzungsdauer zwischen Übergabe und Rücktritt zu multiplizieren.
Beratung: ab 80,00 €, Details hier.
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis) für Mandate dieser Art bei einem angenommenen Kaufpreis von 50.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 2.002,41 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 3.828,83 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de)