OLG Celle hebt Verurteilung wegen BAföG-Betruges auf
Das Oberlandesgericht in Celle hat durch Urteil aus September 2012 eine Verurteilung des Amtsgerichtes Hannover aufgehoben. Zunächst hatte das Amtsgericht Hannover den Betroffenen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten (ausgesetzt zur Bewährung) wegen gewerbsmäßigen BAfög-betruges verurteilt. Dagegen hatte ich Revision eingelegt. Die Revision hatte Erfolg. Das Urteil ist aufgehoben.
Das Urteil ist aus meiner Sicht von großer Bedeutung.
Grund: In allen Fällen, in denen laufende Sozialleistungen durch unrichtige Angaben erlangt werden (wie z.B. BAföG), ist es nach dem Gesetz möglich, statt wegen Betruges wegen gewerbsmäßigen Betruges anzuklagen.
Der Unterschied liegt in der Strafdrohung und den Eintragungen in das Führungszeugnis:
Für Betrug werden in aller Regel Geldstrafen verhängt, die unter Umständen nicht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen werden.
Für gewerbsmäßigen Betrug beträgt die Mindeststrafe 6 Monate Freiheitsstrafe, die immer im Führungszeugnis eingetragen wird.
In dem Fall hatte der Mandant mehrjährig zu Unrecht BAföG bezogen. Vor der Gerichtsverhandlung hatte der Mandant das gesamte BAföG zurück gezahlt. Das Amtsgericht Hannover erkannte auf gewerbsmäßigen Betrug und verhängte die Mindeststrafe 6 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten.
Dagegen hatte ich im Revisionsverfahren eingewendet, dass es gegen den Gerechtigkeitsgedanken verstößt demjenigen die Mindesstrafe von 6 Monaten zu geben, der den ganzen Schaden zurück zahlt. Denn hätte der Mandant nichts zurück gezahlt, hätte er – vermutlich – dieselbe Strafe erhalten.
Dem ist das Oberlandesgericht gefolgt. Es hat darauf hingewiesen, dass es möglich ist, wegen der Rückzahlung des ganzen Schadens davon abzusehen, wegen gewerbsmäßigen Betruges zu verurteilen. Die Sache ist nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hannover zurück verwiesen worden.
Ausgang des Verfahrens:
In der neuerlichen Verhandlung (Ende Dezember 2012) ist die Freiheitsstrafe endgültig aufgehoben. An die Stelle trat eine Geldstrafe. Die Revision hatte daher weit überwiegend Erfolg. Von einem gewerbsmäßigen Betrug hat das Amtsgericht in der letzten Entscheidung abgesehen.
© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN