Filesharing: Unterlassungserklärung vom Gegneranwalt unterschreiben?
1. Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
2. Sollte die Unterlassungserklärung unterschrieben werden?
3. Was kann ich gegen die Unterlassungserklärung tun?
4. Muss zahlen, was der Gegneranwalt fordert?
5. Was kostet mich der eigene Anwalt?
1. Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
Wenn der Rechteinhaber feststellt, dass ein urheberrechtlich geschützes Werk ohne seine Zustimmung zum Tausch angeboten worden ist, fordert er den Rechteverletzer zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Unterlassungserklärung bedeutet, dass der Abgemahnte sich verpflichtet, die Rechtsverletzung zukünftig nicht ich noch einmal zu begehen. Mit ihr verbunden ist das Versprechen einer Vertragsstrafe: Sie besagt, dass bei erneuter Rechtsverletzung pauschal eine bestimmte Strafe zu zahlen ist. Durch das Zahlungsversprechen wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, wenn die Vertragsstrafe eine angemessene Höhe hat und geeignet ist, den Rechteverletzer von weiteren Rechtsverletzungen abzuhalten.
Für die Höhe der zu zahlenden Vertragsstrafe gibt es in Unterlassungserklärung zwei Möglichkeiten:
1. Unbeziffertes Zahlungsversprechen (sog. Hamburger Brauch)
Bei einem unbezifferten Zahlungsversprechen verspricht der Schuldner bei einem erneuten Verstoß eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe vom Gläubiger nach billigen Ermessen gemäß § 315 BGB festgesetzt wird und vom Gericht im Streitfall geprüft werden kann.
2. Beziffertes Zahlungsversprechen
Alternativ kann der Rechteinhaber in den vorformulierten Unterlassungserklärungen die Vertragsstrafe auch betragsmäßig festsetzen. So finden sich in den vorformulierten Unterlassungserklärungen oftmals Beträge über 5.000 EUR. Dieser Betrag wird fällig, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Dieser Betrag muss im Streitfall vom Abmahnenden vor dem zuständigen Landgericht eingeklagt werden.
Tipp: Unterlassungserklärungen sollten – wenn Sie abgegeben werden – zumeist modifiziert werden. In welchem Umfang diese Änderung erfolgen kann, muss dann genau analysiert werden.
2. Sollte die Unterlassungserklärung unterschrieben werden?
Wichtig: Unterlassungserklärungen mit genau bestimmter Vertragsstrafe sollten nicht unterschrieben werden!
Tipp: Unterlassungserklärungen sollten – wenn Sie abgegeben werden – zumeist modifiziert werden. In welchem Umfang diese Änderung erfolgt, muss dann genau analysiert werden.
Fragen Sie nach. In welche Fällen eine Unterschrift erfolgen sollte und in welchem Umfang die Erklärung modifiziert werden sollte, bedarf genauer Prüfung der Abmahnung und der Unterlassungserklärung.
3. Was kann ich gegen die Unterlassungserklärung tun?
Es gibt 3 Möglichkeiten:
- die Unterlassungserklärung wird unterschrieben
- die Unterlassungserklärung geänderte (modifiziert) und unterschrieben
- die Unterlassungserklärung wird nicht unterschrieben
Welche Variante für Sie die beste ist, lässt sich nur nach Prüfung der Abmahnung und Unterlassungsklärung analysieren.
4. Muss ich das Geld bezahlen, was der Gegneranwalt fordert?
Nur dann, wenn die Abmahnung korrekt ist. Das muss geprüft und dann entschieden werden. Nach meiner Fallerfahrung kann der Betrag in weit mehr als 50 % der Fällen gesenkt werden.
Eine Verteidigung gegen Abmahnungen kann sich also schnell rechnen.
5. Was kostet mich der eigene Anwalt?
5.1.
Eine Erstberatung kostet ab 82,50 €, Details finden Sie hier.
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis) für Mandate dieser Art bei einem angenommenen Streitwert von 3.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 367,23 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 684,25 €
Rechtsschutzversicherung? Die Anwaltskosten für die Verteidigung in einem Verfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung werden üblicherweise nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen, sodass die Anwaltskosten selbst zu tragen sind.
Wenn Sie Interesse oder Fragen haben, ist es am einfachsten, uns das Abmahnschreiben einfach als PDF an buschmann@tarneden.de zu mailen oder zu faxen (0511 220 620 66) zusammen mit Ihren Fragen. Kosten entstehen Ihnen nur, wenn dies vorher vereinbart ist. Sie erhalten in der Regel binnen 24 Stunden Rückmeldung.