Ex-Freund veröffentlicht Nacktfotos: Recht auf Löschung?
Eigene Nacktfotos im Internet: böse Überraschung nach der Trennung. Das Internet ermöglicht die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes auf einfache Art und Weise. Ein Bild kann heute nahezu jeder leicht posten und veröffentlichen. Einmal im Internet kann jeder die Bilder sehen, die man eigentlich anderen nicht zeigen möchte. Im beruflichen und privaten Umfeld kann das zu großen Unannehmlichkeiten führen. Ein schlechter Schwerz von zumeist verletzten Partnern nach der Trennung. Die Rechtsverletzung der Täter ist schwerwiegend. Das Recht stelle effektive Möglichkeiten zur Verfügung, die Rechtsverletzung zu unterbinden – auf Kosten des Täters. Wie die Rechte durchgesetzt werden können und mit welchen Kostenrisiken solche Verfahren verbunden sind, klärt dieser Beitrag.
1. Veröffentlichung von Nacktbildern: Typisches Vorgehen der Täter
2. Welche Rechte des Opfers werden verletzt?
3. Wie kann Lösung und Unterlassung verlangt und durchgesetzt werden?
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt und Anwaltskosten
1. Veröffentlichung von Nacktbildern: Typisches Vorgehen der Täter
Bei den hier beschriebenen Fällen handelt es sich um das “Nachtreten” von Ex-Partnern nach einer Trennung. In der Beziehung erlangte Fotos (z.B. Nackbilder) werden unerlaubt veröffentlicht, um den ehemaligen Partner bloßzustellen.
Typisches Vorgehen ist
• Posten von Nacktbildern bei facebook oder anderen sozialen Netzwerken unter Vewrendung des eigenen accounts
• Posten von Nacktbildern mit Fakeaccount
• Veröffentlichen von Nacktbildern auf Pornoseiten
2. Welche Rechte des Opfers werden verletzt?
Es werden die Persönlichkeitsrechte der Opfer in massiver Weise verletzt. Es handelt sich um eine besonders starke Form der Persönlichkeitsrechte, weil Bilder, die unter der Vertraulichkeit einer Beziehung erlangt werden konnten, missbräuchlich verwendet werden.
Für die Betroffenen kann die Veröffentlichung sehr unangenehm sein, gerade im näheren beruflichen oder sozialen Umfeld. Wer möchte schon, dass die Kollegen Nacktfotos zu sehen bekommen.
3. Wie kann Löschung und Unterlassung verlangt und durchgesetzt werden?
Die Betroffenen haben das Recht auf sofortige Löschung und Unterlassung für die Zukunft.
Dabei kann das Löschungsbegehren versehen werden mit einem Strafversprechen, dass der Täter unterschreiben muss. Darin verpflichtet er sich, die Anwaltskosten in dem Verfahren zu zahlen sowie künftig entsprechende Handlungen zu unterlassen.
Eine solche Inanspruchnahme des Betroffenen kann diesen empfindlich treffen. Denn bei so erheblichen Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes entstehende schnell Anwaltskosten von mehreren Hundert Euro.
Regelmäßig wird der Straftatbestand des § 201a StGB erfüllt sein. Daher kann in solchen Fällen Strafanzeige erstattet werden. Aber die Mühlen der Justiz mahlen lahm. Wenn die Strafanzeige bei der Polizei aufgegeben wird, ist es die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, dass der Betroffenen bestraft wird. Die Löschung der Bilder ist kein primärer Auftrag der Strafverfolger.
Der Anwalt kann dagegen in kurzer Zeit effektive Hilfe anbieten.
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt und Anwaltskosten
5.1. Anwaltskosten
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese in der Regel die Kosten tragen. Gern frage ich für Sie bei Ihrer Versicherung nach. Im Übrigen hat der Täter die Anwaltskosten zu tragen. Ein eigenes Kostenrisiko besteht daher vor allem dann, wenn der Täter insolvent ist und keine Rechtsschutzversicherung besteht.
5.2. Kontaktaufnahme zum Anwalt
“Internetrecht” lässt sich “weltweit” – faktisch natürlich bundesweit – bearbeiten: in aller Regel über mail und Phone. Persönliche Termine sind in Fällen dieser Art nur selten erforderlich.
Rufen Sie an (0511. 220 620 60) oder mailen mir an buschmann@tarneden.de.
© Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann