BAföG über Förderungshöchstdauer hinaus einklagen
BAföG über Förderungshöchstdauer hinaus einklagen
Wenn ein Studienverlauf vom Regelverlauf abweicht, kann es zu Verzögerungen im Studium kommen. Wer dabei die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG überschreitet, erhält kein BAföG mehr. Die Finanzierung des letzten Abschnittes der Ausbildung ist dann in Gefahr. Gerade für Bezieher des BAföG Höchstsatzes ist dies eine große Gefahr. Das Gesetz sieht einige wichtige Ausnahmeregelungen vor, in denen auch bei Überschreitung der BAföG-Förderungshöchstdauer weiter BAföG bewilligt werden kann. In welchen Fällen genau kann BAföG trotz Überscheitens der Förderungshöchstdauer gewährt werden? Wie kann der Anspruch per Widerpruch und Klage erfolgreich durchgesetzt werden? Wie hoch sind Anwalts- und Gerichtskosten. Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Wann gibt es BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus?
2. Wie kann BAföG über die Förderungshöchstdauer geltend gemacht werden?
3. Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einer Klage?
4. Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einer Klage?
5. Wie sind die Erfolgsaussichten?
1. Wann gibt es BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus?
Die Regelung, BAföG über die Förderungshöchstdauer zu gewähren, soll Studis begünstigen, bei denen zwar eine Verzögerung des Studiums vorliegt, aber dennoch der erfolgreiche Studienabschluss konkret zu erwarten ist. Ihr Studienverlauf muss – vereinfacht gesagt – ungewöhnliche Umstände aufweisen, die es zulassen, trotz Zeitüberschreitung weiter BAföG zu gewähren.
Die wichtigsten gesetzliche geregelten Fälle sind: Studienzeitüberschreitung wegen
• Nichtbestehen der Abschlussprüfung
• sonstige wichtige Gründe (z.B. Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die einen am Fortgang des Studium hindert, weil die nächste Wiederholungsprüfung erst in 12 Monaten angeboten wird)
• Pflege und Betreuung von Kindern bis 10 Jahre
• Studienzeitüberschreitung wegen Behinderung, Schwangerschaft
• Mitwirkung in studentischen Gremien der Hochschulen
Dazu einige Beispiele, in denen wir erfolgreich bei Gericht BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus erstritten haben
Der Mandant hatte ein Zwischenprüfung (konkret Phantomkurs in der Zahnmedizin) nicht bestanden. Das Bestehen der Zwischenprüfung war Voraussetzung für die Teilnahme an den nächsten Prüfungen. Die Wiederholung war erst 2 Semester später von der Uni angeboten. Der Mandant konnte diese 2 Semester nicht studieren. Die Studienzeitverlängerung für den Mandanten betrug 2 Semester. Das Studentenwerk lehnte den Antrag auf Weiterzahlung von BAföG ab: Wir klagten dagegen und: hatten Erfolg: Das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 3 B 3083/12) folgte unserer Argumentation. Da die Uni die Wiederholungsprüfung erst 2 Semester später anbot, war der Mandant am Studium gehindert für 2 Semester. Der Mandant bekam daher für 2 weitere Semester BAföG. Die gesamten Verfahrenskosten musste das Studentenwerk tragen, weil die Klage Erfolg hatte.
Ebenfalls wegen Nichtbestehens des Phantomkurses in Zahnmedizin waren in einem anderen von mir vertretenen Fall BAföG-Leistungen eingestellt worden. Auf meine Klage hat ebenfalls das Verwaltungsgericht Hannover am 30.04.2014 (Az.: 3 A 2784/13) entschieden, dass weiterhin BAföG zu bewilligen ist.
Im dritten Fall hatte das VG Hannover (Urteil vom 05.03.2015 – Az. 3 A 2564/14) auf meine Klage hin entschieden, dass der Besuch einer Doktorandenausbildung während des Medizinstudiums an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) die Bewilligung von BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen kann. Nach der Ansicht des Gerichts stellt der Besuch der Doktorandenausbildung einen schwerwigenden Grund dar, der die Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt. Aufgrund der Teilnahme an der Teilnahme an der Doktorandenausbildung war eine paralleler Besuch der Module des Studiengangs für den Zeitzraum der Doktorandenausbildung nicht möglich. Da auch eine Beurlaubung nicht möglich war, musste das Studentenwerk weiterhin BAföG leisten.
In einem weiteren Fall hat das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 3 B 2256/15) dem von mir vertretenen Mandanten Recht gegeben und BAföG zugesprochen. Auch hier hat das Gericht die spätere Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG für zulässig erklärt. Hintergrund war eine Studienverzögerung an der MHH (Zahnmedizin).
2. Wie kann kann BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus geltend gemacht werden?
In einigen Bundesländern (z.B. Niedersachsen) gibt es kein Widerspruchsverfahren mehr. Dann muss sofort geklagt werden, wenn das Studentenwerk den BAföG-antrag abgelehnt hat.
Wenn der Studienabbruch wegen Einstellung der BAföG-leistungen droht, kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden: Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung ist es, sofort BAföG zu erhalten.
In den Bundesländern, in denen es das Widerspruchsverfahren noch gibt (z.B. NRW), ist zunächst der Widerspruch einzulegen.
Von zentraler Bedeutung ist bei dieser Art von Verfahren in aller Regel eine schnelle Entscheidung, da die Betroffenen zumeist schon weit im Studium fortgeschritten sind und wegen des nahen Studienendes in Prüfungsphasen stecken. Deshalb benötigen sie zumeist auch besonders dringend BAföG, weil sie wenig Zeit zum Jobben haben.
Darum setzten wir alles daran, innerhalb von 1-3 Werktagen die Entscheidungsgrundlage für oder gegen eine Klage zu schaffen durch eine fundierte Analyse der Chancen und Risiken von Widerspruch bzw. Klage.
3. Wie noch sind die Gerichtskosten?
Es entstehen keine Gerichtskosten. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass in Klageverfahren, in denen über BAföG gestritten wird, keine Gerichtskosten erhoben werden.
4. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Die Anwaltskosten werden berechnet an der Höhe des BAföG, das eingeklagt wird.
Beispiel: wer 680 € BAföG p.m. für ein Jahr geltend macht, muss als Mindestkosten für den Anwalt für die Klage 810 € kalkulieren.
Wer 300 € BAföG p.m. für ein Jahr geltend macht, muss als Mindestkosten für den Anwalt ca. 420 € kalkulieren.
Wenn die Klage Erfolg hat, zahlt die gesamten Kosten die Gegenseite.
Für eine Analyse Ihres Bescheides und die Prüfung der Erfolgsaussichten müssen Sie ca. 70 € kalkulieren.
5. Wie sind die Erfolgsaussichten?
Wir legen nur dann eine Klage ein, wenn der Mandant ausführlich über die Erfolgsaussichten informiert ist.
Dies setzt eine gründliche Vorprüfung voraus. Diese ist die Basis unserer Entscheidung für oder gegen eine Klage.
Kläger in BAföG.verfahren verfügen über begrenzte finanzielle Mittel, sonst bekämen sie kein BAföG. Auf diese Umstände haben wir uns eingestellt. Denn es ist genauso Ihr wie unser Interesse, dass die Gegenseite die Kosten trägt. Das muss sie nur, wenn wir gewinnen.
Wenn Sie Interesse haben, mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60. Kostenvoranschläge erhalten Sie schnell und kostenfrei.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden