Achtung: Autokreditvertrag jederzeit widerrufbar
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
In seiner Entscheidung vom 26.03.2020 – Az.: C-66/19 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Widerrufsbelehrung, die sich in Millionen von Verbraucherdarlehnsverträgen findet, welche nach dem 11.06.2020 geschlossen worden sind, nicht mit dem Europarecht vereinbar ist.
Gegenstand der Entscheidung war ein Darlehnsvertrag mit folgender Widerrufsbelehrung:
Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“
In der EU-Richtlinie für Verbraucherkreditverträge ist geregelt, dass ein Kunde, der einen Kaufgegenstand kreditfinanziert, von der finanzierenden Bank in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren ist.
Die Widerrufsbelehrung, die sich in Millionen deutscher Kreditverträgen findet, genügt nach Ansicht der Richter des EuGH nicht den Vorgaben der EU-Richtlinie.
Anstelle von der finanzierenden Bank in klarer und prägnanter Form über den Beginn der Widerrufsfrist informiert zu werden, wird der Kunde auf Regelungen des BGB und des EGBGB verwiesen und ist gezwungen im Selbstleseverfahren herausfinden, wann die Widerrufsfrist in seinem Fall beginnt.
Die Entscheidung des EuGH hat zur Folge, dass auch Kreditverträge auch noch Jahre später widerrufen werden und die Kaufsache gegen Erstattung der bereits gezahlten Raten zurückgegeben werden kann.
Bei Interesse mailen Sie mir unter buschmann@tarneden.de oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
© Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann