Wiederholungsprüfung als Härtefall im Prüfungsrecht möglich?
Wiederholungsprüfung in Härtefällen: Wer in seinem Studiengang endgültig nicht bestanden hat, kann nach manchen Prüfungsordnungen einen Härtefall zur Wiederholungsprüfung beantragen. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung. Sie soll ermöglichen, dass in besonders gelagerten Fällen trotz des endgültigen Nichtbestehens den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden soll, in einem „allerletzten Versuch“ doch nach das Studium zu bestehen oder fortsetzen zu können. Die Anforderungen an einen solche Wiederholungsprüfung als Härtefall sind streng. Fälle mit Aussicht auf Erfolg müssen erhebliche Besonderheiten aufweisen. Liegen diese Voraussetzungen vor, bietet dieser Härteantrag die einzige Möglichkeit, das Studium fortzusetzen. Bis wann muss ein solcher Härteantrag gestellt werden? Sollte ich besser die letzte nicht bestandene Prüfung anfechten oder besser den Härteantrag stellen? Wann können Härtefälle anerkannt werden? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Wann kann ein Härtefall für eine Wiederholungsprüfung vorliegen?
2. Welche Frist ist zu beachten, wenn eine Härteantrag gestellt wird?
3. Muss ich gegen „das endgültige Nichtbestehen“ Widerspruch einlegen?
4. Kann ich gegen das „endgültige Nichtbestehen“ Widerspruch einlegen u n d den Härteantrag stellen?
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
1. Wann kann ein Härtefall für eine Wiederholungsprüfung vorliegen?
Vereinfacht gesagt dann, wenn das bisherige Nichtbestehen andere Ursachen hat als fehlendes Leistungsvermögen des Prüflings hat.
Andere Ursachen für das Scheitern können liegen in
• besondere Belastung im privaten Bereich (z.B. Versterben eines nahen Angehörigen zeitnah vor der Prüfung)
• sonstige besondere familiäre Belastungssituation (Erkrankung von Angehörigen, Geburtskomplikationen…)
• eigene Erkrankung
• sonstige Umstände, die Ursache für gemindertes Leistungsvermögen sein können
Wichtig: Ein solcher Antrag wird in aller Regel nur Erfolg haben, wenn die Erwartung besteht, dass der Prüfling in der Wiederholungsprüfung auch bestehen wird.
Für die Prüfungs der Erfolgsaussichten eines solchen Antrages kommt es daher häufig auf die bisherigen Leistungen im Studium an. Lassen diese den Schluss zu, dass das Nichtbestehen im Widerspruch zu den anderen Prüfungsleistungen des Prüflings steht, können die Chancen gut stehen.
Hinweis: Es gibt keinen allgemein gültigen Anspruch auf eine Wiederholung im Härtefall. Eine solche Wiederholungsprüfung ist nur möglich, wenn Sie in der Prüfungsordnung gesondert vorgesehen ist. Es ist daher vorab unbedingt zu prüfen, ob gesetzliche eine solche Wiederholungsprüfung im Härtefall überhaupt möglich ist.
2. Welche Frist ist zu beachten, wenn ein Härteantrag gestellt wird?
Häufig wird in den Prüfungsordungen eine Frist geregelt, innerhalb derer ein Härteantrag zu stellen ist. Es handelt sich dabei häufig im Fristen von etwa einem Monat nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens.
Wer sich für eine Härteantrag interessiert, sollte daher unbedingt kurzfristig prüfen (lassen), ob eine solche Frist zu beachten ist.
3. Muss ich gegen das „endgültige Nichtbestehen“ Widerspruch einlegen?
Im Zweifel ja.
Hintergrund: Wenn jemand z.B. durch einen Todesfall eines Angehörigen in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, kann er diesen Umstand auch geltend machen hinsichtlich der nicht bestandenen Prüfung.
Der Prüfling kann dann diese Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zweifach geltend machen. Zum einen im Widerspruch gegen die nicht bestandene Prüfung. Zum anderen in dem Verfahren auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Härtefall.
4. Kann ich gegen das „endgültige Nichtbestehen“ Widerspruch einlegen u n d den Härteantrag stellen?
Ja, siehe Ziffer 3. Ich empfehle auch, zumindest fristwahrend Widerspruch einzulegen gegen die nicht bestandene Prüfung und den Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Härtefall zu stellen.
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Die Kosten richten sich nach der Bedeutung der Prüfung.
Für eine Vertretung in einem Verfahren auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Härtefall fallen mindestens ca. 500,00 € Anwaltsgebühren an. Das Gesetz regelt die „Bedeutung der Prüfung“: Bei „bedeutenderen“ Prüfungen können die Anwaltskosten auch höher sein.
Eine Beratung ist deutlich günstiger, zumeist ca. 120,00 €.
Kostenvoranschläge erhalten Sie kurzfristig und kostenfrei.
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
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