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Visum / Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs in Deutschland

Rechtsanwalt Rolf Tarneden

Visum für einen Sprachkurs in Deutschland? Leichter gesagt als getan. Die deutschen Botschaften lehnen die Anträge häufig ab mit der Begründung, der Antragsteller verfolge in Wahrheit einen anderen Zweck als den Spracherwerb. Eine andere Begründung der deutschen Botschaft ist oft, der Betroffene solle / könne Sprachkenntnisse auch im Ausland erwerben bzw. er habe nicht ausreichend begründet, warum er die Kenntnisse in Deutschland erwerben wolle. Nur in bestimmten Fällen haben dann Klage oder Remonstration gegen den Bescheid der Deutschen Botschaft. Worauf es ankommt, klärt dieser Beitrag.

1.Visum / Aufenthaltserlaubnis zum  s t u d i e n v o r b e r e i t e n d e n  Sprachkurs

2. Visum / Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs in  s o n s t i g e n  Fällen

3. Wie ist das Verhältnis des Visums zum Sprachkurs zu anderen Aufenthaltszwecken?

4. Darf ich einen Sprachkurs in Deutschland besuchen, auch wenn ich kein Visum zum Sprachkurs habe?

5. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?

 

Ein Visum für einen Sprachkurs gibt es nur für einen Intensivsprachkurs (Zusage für einen Intensivsprachkurs (z.B. vom ISK (Institut für Sprachen und Kommunikation), günstig ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Sprachkurs auch bezahlt worden ist.

Ferner muss bei Visumserteilung für einen Sprachkurs der Lebensunterhalt gesichert sein. Im Übrigen ist wie nachstehend erörtert zu unterscheiden.

1. Visum / Aufenthaltserlaubnis zum  s t u d i e n v o r b e r e i t e n d e n  Sprachkurs

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Zulassung zum Studium in Verbindung  m i t  einem studienvorbereitenden Sprachkurs

§ 16 b Abs.  1 Nr. 1 AufenthG: Hat der Antragsteller eine Zulassung zum Studium verbunden mit der Zulassung zum studienvorbereitenden Sprachkurs, so besteht ein Rechtsanspruch auf Visumserteilung. In diesen Fällen bestehen daher die besten Chancen auf Visumserteilung.

 

Zulassung zum Studium in Verbindung  o h n e   einen studienvorbereitenden Sprachkurs

Hat der Antragsteller dagegen eine Studienzulassung ohne Zulassung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs und fehlen dem Antragsteller die nötigen Sprachkenntnisse, richtet sich die Erteilung des Visums nach § 16 b Abs. 5 Nr. 2 AufenthG. In diesem Fall wird über die Visaerteilung nach Ermessen entscheiden.

Günstig wirkt sich hier eine gute Studienprognose (in aller Regel also gute Noten an der Schule) aus. Bei Interesse fragen Sie nach: Ich habe erfolgreich ein Visum für einen Sprachkurs am Verwaltungsgericht Berlin erstritten, Aktenzeichen VG 2 K 101.14 V.

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2. Visum / Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs in  s o n s t i g e n  Fällen, § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Dient der Sprachkurs nicht der Studienvorbereitung, richtet sich die Erteilung des Visums nach § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach der Vorschrift haben die Behörden ein Ermessen bei der Visaerteilung für diesen Sprachkurs. Hier erfolgen häufig Ablehnungen durch die Deutschen Botschaften. Diese Fällen werden bei mir am häufigsten nachgefragt.

Die Ablehnungsgründe lauten häufig: Der Antragsteller verfolge in Wahrheit andere Gründe als den Sprachkurs. Lesen Sie dazu bitte unter Ziffer 3 dieses Beitrages weiter.

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3. Wie ist das Verhältnis des Visums zum Sprachkurs zu anderen Aufenthaltszwecken?

Zum Besuchsvisum

Häufig schildern Mandanten, dass erst ein Besuchsvisum beantragt wurde, dessen Erteilung die Deutsche Botschaft abgelehnt hat. Dann wurde das Visum für einen Sprachkurs beantragt. Die Deutsche Botschaft lehnt wieder ab, z.B. mit der Begründung, in Wahrheit sei der Zweck der zuerst beantragte Besuch, der Sprachkurs sei nur “vorgeschoben”.

Zu anderen Einreisezwecken

Beispiele:

Es wird der Kindernachzug für über 16-jährige Kinder beantragt. Mangels Sprachkenntnissen (C1) wird der Antrag abgelehnt. Die betroffenen beantragen dann ein Sprachkursvisum. Die deutsche Botschaft lehnt ab mit der Begründung, der wahre Grund sei nicht der Sprachkurs, sondern der Kindernachzug.

Anderes Beispiel:

Es wurde ein Heiratsvisum beantragt und von der Deutschen Botschaft abgelehnt. Später wird ein Visum für einen Sprachkurs beantragt. Die Deutsche Botschaft lehnt das Visum für den Sprachkurs mit der Begründung ab, der “wahre Grund” für den Visumsantrag sei das Heiratsvisum, der Sprachkurs nur “vorgeschoben”.

Lösung

In all diesen Fällen ist genau zu prüfen, worin der “wahre” Grund für das begehrte Visum liegt. Wer erfolgreich ein Visum erstreiten will, sollte in aller Regel den “wahren” Grund weiter verfolgen.

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4. Darf ich einen Sprachkurs in Deutschland besuchen, auch wenn ich kein Visum zum Sprachkurs habe?

Beispiel: Aus vielen Ländern können die Menschen nach Deutschland visumsfrei einreisen für die Dauer von 90 Tagen, so aus Peru, Ukraine, Kolumbien, Albanien, Mexiko, Argentinien… Wer im Rahmen dieser 90 Tage in Deutschland ist, kann sich in Deutschland auch zu einem Sprachkurs anmelden. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn die Deutsche Botschaft den Visumsantrag für ein Sprachkursvisum mit der Begründung abgelehnt hat, die bereits erlangten Sprachkenntnisse seien zu gering. Denkbar sind auch die Fälle, in denen ein hohes Sprachniveau gefordert wird (z.B. für den Kindernachzug von über 16-jährigen Kindern) und im Herkunftsland kein (ausreichendes) Angebot an Sprachschulen zur Verfügung steht.

Dann können im Rahmen der 90-Tage-Regelung die Deutschkenntnisse verbessert werden, um parallel oder später bei der Deutschen Botschaft den weiteren Visumszweck (z.B. Kindernachzug, Studium, Heiratsvisum…) weiter zu verfolgen.

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5. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?

Ich empfehle in diesen Fällen vorab immer eine Beratung, um die Chancen möglichst genau einzuschätzen. Kalkulieren Sie dafür folgende Kosten:

Beratung: ab 75,00 €, auch telefonisch.

Vertretung: ab 600,00 € (je nach Fall ggf. auch deutlich teurer).

Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr.

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©  Rechtsanwalt Rolf Tarneden

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