Visum / Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs in Deutschland
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Visum für einen Sprachkurs in Deutschland? Leichter gesagt als getan. Die deutschen Botschaften lehnen Visaanträge mit dem Ziel der Erteilung eines Visums zum Sprachkurs häufig mit der Begründung ab, der Antragsteller verfolge in Wahrheit einen anderen Zweck als den Spracherwerb. Eine andere Begründung der deutschen Botschaft ist, der Betroffene solle / könne die Sprachkenntnisse auch im Ausland erwerben bzw. er habe nicht ausreichend begründet, warum er die Kenntnisse in Deutschland erwerben wolle. Nur in bestimmten Fällen hat eine Klage gegen den Bescheid der deutschen Botschaft oder ein Neuantrag mit dem Ziel der Visaerteilung für einen Sprachkurs Aussicht auf Erfolg. Worauf es ankommt, klärt dieser Beitrag.
1. Visum / Aufenthaltserlaubnis zum s t u d i e n v o r b e r e i t e n d e n Sprachkurs
2. Visum / Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs in s o n s t i g e n Fällen
3. Wie ist das Verhältnis des Visums zum Sprachkurs zu anderen Aufenthaltszwecken?
4. Darf ich einen Sprachkurs in Deutschland besuchen, auch wenn ich kein Visum zum Sprachkurs habe?
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
Ein Visum für einen Sprachkurs gibt es nur für einen Intensivsprachkurs (Zusage für einen Intensivsprachkurs (z.B. vom ISK [Institut für Sprachen und Kommunikation]). Günstig ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Sprachkurs auch bezahlt worden ist.
Ferner muss bei Visumserteilung für einen Sprachkurs der Lebensunterhalt gesichert sein. Im Übrigen ist wie nachstehend erörtert zu unterscheiden.
1. Visum / Aufenthaltserlaubnis zum s t u d i e n v o r b e r e i t e n d e n Sprachkurs
Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Zulassung zum Studium in Verbindung m i t einem studienvorbereitenden Sprachkurs
§ 16 b Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: Hat der Antragsteller eine Zulassung zum Studium verbunden mit der Zulassung zum studienvorbereitenden Sprachkurs, so besteht ein Rechtsanspruch auf Visumserteilung. In diesen Fällen bestehen daher die besten Chancen auf Visumserteilung.
Zulassung zum Studium in Verbindung o h n e einen studienvorbereitenden Sprachkurs
Hat der Antragsteller dagegen eine Studienzulassung ohne Zulassung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs und fehlen dem Antragsteller die nötigen Sprachkenntnisse, richtet sich die Erteilung des Visums nach § 16 b Abs. 5 Nr. 2 AufenthG. In diesem Fall wird über die Visaerteilung nach Ermessen entscheiden.
Günstig wirkt sich hier eine gute Studienprognose (in aller Regel also gute Noten an der Schule) aus. Bei Interesse fragen Sie nach: Ich habe erfolgreich ein Visum für einen Sprachkurs am Verwaltungsgericht Berlin erstritten, Aktenzeichen VG 2 K 101.14 V.
2. Visum / Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs in s o n s t i g e n Fällen, § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG
Dient der Sprachkurs nicht der Studienvorbereitung, richtet sich die Erteilung des Visums nach § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach der Vorschrift haben die Behörden ein Ermessen bei der Visaerteilung für diesen Sprachkurs. Hier erfolgen häufig Ablehnungen durch die Deutschen Botschaften und Visastellen. Diese Fällen werden bei mir am häufigsten nachgefragt.
Die Ablehnungsgründe lauten häufig: Der Antragsteller verfolge in Wahrheit andere Gründe als den Sprachkurs. Lesen Sie dazu bitte unter Ziffer 3 dieses Beitrages weiter.
3. Wie ist das Verhältnis des Visums zum Sprachkurs zu anderen Aufenthaltszwecken?
Das Visum für einen Sprachkurs kollidiert oftmals mit anderen Aufenthaltszwecken. Nur wenn der Sprachkurs der „wahre Grund“ für das begehrte Visum ist, kann der Antrag Erfolg haben. Lesen sie nachstehend die wichtigsten Konstellationen:
Wann sind die Chancen gut, ein Visum zum Sprachkurs zu erhalten?
Wichtig für gute Chancen auf ein Sprachvisum ist, dass der „wahre Grund“ für die Einreise ist, in Deutschland die Sprache im Intensivsprachkurs zu erwerben. Dazu sollte erkärt werden können, warum die Sprachkenntnisse nicht im Ausland erworben werden können / sollen. Schließlich sollte erklärt werden, zu welchem Zweck die Deutschkenntnisse später verwendet werden sollen (z.B. Aufnahme einer Ausbildung, eines Studiums…). Ist der wahre Grund dagegen, dass man seinen Partner besuchen möchte und wird zu dem Zweck eine Anmeldung zu einem Sprachkurs vorgelegt, scheitern viele Anträge und das begehrte Visum wird abgelehnt.
Problemkreis 1: Besuchsvisum oder Visum zum Sprachkurs?
Häufig schildern Mandanten, dass erst ein Besuchsvisum beantragt wurde, dessen Erteilung die Deutsche Botschaft /Visastelle abgelehnt hat. Danach wurde dann das Visum für einen Sprachkurs beantragt. Die Deutsche Botschaft lehnt wieder ab, z.B. mit der Begründung, in Wahrheit sei der Zweck der zuerst beantragte Besuch, der Sprachkurs sei nur „vorgeschoben“. Dies ist eine klassische Ablehnungskonstellation. Als Faustformel gilt: ist der „wahre Grund“ der Besuch, sollte das Besuchsvisum weiter verfolgt werden. Ist der „wahre Grund“ das Sprachvisum, sollte das Visum zum Sprachkurs weiter verfolgt werden. Wichtig: Für die Erteilung des Besuchsviums gelten ganz andere gesetzliche Regeln als für die Erteilung des Visums zum Sprachkurs.
Problemkreis 2: Visum zu anderen Einreisezwecken
Ist der „wahre Grund“ für den Visumsantrag ein anderer als der Sprachkurs, ist es meist nicht möglich, das Visum zum Sprachkurs zu erlangen. Dazu zwei Beispiele:
Beispiel 1:
Es wird der Kindernachzug für über 16-jährige Kinder beantragt. Mangels Sprachkenntnissen (C1) wird der Antrag auf Visumserteilung zum Kindernachzug abgelehnt. Die Betroffenen beantragen daher danach ein Sprachkursvisum. Die deutsche Botschaft lehnt ab mit der Begründung, der wahre Grund sei nicht der Sprachkurs, sondern der Kindernachzug. Hier wird ein Sprachkursvisum kaum zu erlangen sein, Grund: der „wahre Grund“ ist der Kindernachzug, nicht der Sprachkurs.
Beispiel 2:
Es wurde ein Heiratsvisum zur Eheschließung in Deutschland beantragt und von der Deutschen Botschaft abgelehnt. Später wird ein Visum für einen Sprachkurs beantragt. Die Deutsche Botschaft lehnt das Visum für den Sprachkurs mit der Begründung ab, der „wahre Grund“ für den Visumsantrag sei die beabsichtigte Eheschließung, der Sprachkurs nur „vorgeschoben“. Auch hier wird ein Sprachkursvisum kaum zu erlangen sein, Grund: der „wahre Grund“ ist die Eheschließung, nicht der Sprachkurs.
Klage oder Neuantrag?
Wer einen Ablehnungsbescheid erhält, hat zwei Möglichkeiten: Klage oder Neuantrag. Ich werde oft gefragt, ob statt einer Klage nicht besser einer neuer Antrag gestellt werden soll. Dazu folgendes:
Für eine Klage spricht, dass der Fall vor Gericht landet und durch das Gericht und damit durch eine unabhängige Instanz geprüft wird. Zudem könnten neue Umstände, die bislang nicht vorgetragen wurden, im Gerichtsverfahren noch ergänzt werden. Allerdings ist ein Gerichtsverfahren teurer als eine Neuantrag.
Für einen neuen Antrag spricht zunächst, dass er günstiger ist. Je nach Botschaft können aber erhebliche Wartezeiten entstehen, bis der Antrag überhaupt abgegeben werden kann. Als nachteilig kann ich aus meiner Beratungspraxis berichten, dass Neuanträge meist abgelehnt werden, mutmaßlich mit Verweis auf den bereits zuvor abgelehnten Antrag (den die Botschaften aus dem System auslesen können). WIrd der Antrag erneut abgelehnt, muss man letztlich auch klagen, hat aber viel Zeit verloren.
Als Faustformel gilt: Es spricht mehr für eine Klage als für einen Neuantrag.
4. Darf ich einen Sprachkurs in Deutschland besuchen, auch wenn ich kein Visum zum Sprachkurs habe?
Beispiel: Aus vielen Ländern können die Menschen visumsfrei nach Deutschland einreisen für die Dauer von 90 Tagen, so aus Peru, Ukraine, Kolumbien, Albanien, Mexiko, Brasilien, Argentinien… Wer im Rahmen dieser 90-Tages-Regelung in Deutschland ist, kann sich in Deutschland auch zu einem Sprachkurs anmelden. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn die Deutsche Botschaft den Visumsantrag für ein Sprachkursvisum mit der Begründung abgelehnt hat, die bereits erlangten Sprachkenntnisse seien zu gering. Denkbar sind auch die Fälle, in denen ein hohes Sprachniveau gefordert wird (z.B. für den Kindernachzug von über 16-jährigen Kindern) und im Herkunftsland kein (ausreichendes) Angebot an Sprachschulen zur Verfügung steht.
Dann können im Rahmen der 90-Tage-Regelung die Deutschkenntnisse verbessert werden, um parallel oder später bei der Deutschen Botschaft den weiteren Visumszweck (z.B. Kindernachzug, Studium, Heiratsvisum…) weiter zu verfolgen.
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
Ich empfehle in diesen Fällen vorab immer eine Beratung, um die Chancen möglichst genau einzuschätzen. Nur in besonderen Konstellationen haben Klagen auf ein Visum zum Sprachkurs Aussicht auf Erfolg. Dies lässt sich in einer Beratung in aller Regel klären. Kalkulieren Sie dafür folgende Kosten:
Beratung: ab 82,50 €, auch telefonisch, Details hier
Vertretung: ab 700,00 € (je nach Fall ggf. auch deutlich teurer).
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr.
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