Studienplatz einklagen für Ausländer (EU-Bürger und Drittausländer)
Studienplatz einklagen für Ausländer (EU-Bürger und Drittausländer)
Studienplatz einklagen: für Ausländer? Die Regelungen für EU-Bürger und Drittausländer unterscheiden sich erheblich. Für EU-Bürger gilt im Grundsatz: Sie können sich wie Deutsche bewerben. Das gilt übrigens auch für Deutsche im EU-Ausland. Für Drittausländer (also alle Ausländer, die nicht EU-Bürger sind), gilt: Sie haben nur eingeschränkte Klagerechte, entweder im Rahmen der Ausländerquote, als Bildungsinländer oder bei landesinterner Spezialregelung. Wer also kann konkret wo mit Aussicht auf Erfolg klagen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche Nachweise müssen erbracht werden? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Studienplatzklage für EU-Bürger?
2. Studienplatzklage für Ausländer mit deutschem Abitur (so g. Bildungsinländer)?
3. Studienplatzklage für Drittausländer mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung?
4. Studienplatzvergabe an Ausländer im geregelten Verfahren?
5. Wie kann ich ein Visum zum Studienaufenthalt erlangen?
1. Studienplatzklage für EU-Bürger?
EU-Bürger können wie Deutsche Kapazitätsklagen (Studienplatzklagen) erheben. Der Grund liegt in der Gleichstellung von EU-Bürgern und Deutschen, z.B. in § 27 Abs. 1 Satz 2 HRG, Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Voraussetzung ist, dass der EU-Bürger die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist.
Wichtig: Deutsche haben damit auch das Recht, sich im EU-Ausland mit gleichen Chancen zu bewerben. Beispielsweise Österreich als deutschsprachiges Land bietet sich dafür an.
2. Studienplatzklage für Ausländer mit deutschem Abitur, so genannte Bildungsinländer?
Dieser Personenkreis ist rechtlich der schwierigste. Wer in Deutschland das Abitur (die so genannten Hochschulzugangsberechtigung) erworben hat, sollte dann erwarten können, dass er auch Zugang an deutsche Hochschulen hat. Das ist aber nur in manchen Bundesländern der Fall.
Wie ist das zu erklären?
Ausgangspunkt ist, dass das Recht zum Hochschulzugang nach Art. 12 Abs. 1 GG eine Recht nur für deutsche Staatsangehörige ist. Manche Bundesländer öffnen kraft Landesverfassung ihre Hochschulen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (z.B. Art. 39 Verfassung Rheinland-Pfalz). Dort ist geregelt, dass “jedermann” das Recht auf Zugang zu den Hochschulen hat. Eine Garantie für die Studienplatzkläger ergibt die Landesverfassung nicht, da sich argumentieren lässt, dass Art. 12 Abs. 1 GG als höherrangiges Recht vorgeht (vgl. Art. 31 GG). Die Lösung liegt daher im jedem Bundesland und der dortigen Rechtsprechung:
Wie sieht die Lösung in den Bundesländern aus?
Eine Antwort für alle Bundesländer würde hier den Rahmen sprengen. Zwei Beispiele will ich geben: In Niedersachsen (dem Land meines Kanzleisitzes) entscheiden die Gerichte studentenfreundlich. Ausländer mit Abitur, das sie in Deutschland erworben haben (so g. Bildungsinländer) können in Niedersachsen also eine Studienplatzklage (Kapazitätsklage) führen. Für diese Rechtsprechung spricht auch klar, dass nach dem niedersächsischen Recht Bildungsinländer Deutschen – aus meiner Sicht zu Recht – gleichgestellt sind. Anders hat z.B. das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 15 Nc 72/02) entschieden. Es hat in dem dortigen Fall entschieden, dass der dortige – ausländische – Kläger kein Recht hat, die Kapazität zu rügen. Diese Entscheidung hat jedoch allenfalls für das Bundesland Nordrhein-Westfalen Bedeutung.
Fazit:
Ob Ausländer mit in Deutschland erworbenem Abitur (so g. Bildungsinländer) eine Studienplatzklage führen können, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Klage in dem begehrten Bundesland Aussicht auf Erfolg hat.
3. Studienplatzklage für Drittausländer mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung?
Diese Ausländer können die Kapazität nicht rügen. Sie können keine Studienplatzklage auf versteckte Studienplätze in Deutschland erheben.
3.1.
Möglichkeit der Studienplatzklage
Manche Gerichte urteilen, dass die Studienplatzklage auch für diese Drittausländer möglich ist. Andere Gericht urteilen, dass die Kapazitätsklage nur Deutschen und EU-bürgern möglich sein soll.
In folgenden Bundesländern ist eine Kapazitätsklage auch für Drittausländer möglich:
•Berlin
•Rheinland-Pfalz
In folgenden Bundesländern ist eine Kapazitätsklage für Drittausländer z.B. nicht möglich
• Hessen
Für andere Bundesländer erhalten sie Auskunft auf Nachfrage. Die Materie ist teilweise sehr speziell, sodass eine besondere Prüfung erforderlich ist.
3.2.
Wenn einer der vorgenannten Fälle nicht gegeben ist, verbleibt noch die Möglichkeit, einen Studienplatz über die Ausländerquote zu erhalten, siehe sogleich 4.2.
4. Studienplatzvergabe an Ausländer im geregelten Verfahren?
Mit der Studienplatzklage (Kapazitätsklage) auf versteckte Studienplätze (s.o. 1.-3.) einher oder voraus geht die Bewerbung auf einen Studienplatz im geregelten Verfahren. Hier müssen interessierte Ausländer unterscheiden, ob sie Deutschen gleichgestellt sind (4.1.) oder nicht (4.2.).
4.1. Vergabe an Ausländer, die deutschen gleichgestellt sind (insb. EU-Bürger)?
Im geregelten Verfahren haben Ausländer, die Deutschen gleichgestellt sind, dieselben Bewerbungschancen wie Deutsche. Dies betrifft im Wesentlichen Unionsbürger. In Niedersachsen – dem Land meines Kanzleisitzes – (beispielhaft) ist geregelt, welche Ausländer Deutschen gleichgestellt sind:
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- im Inland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen im Inland beschäftigt sind oder waren,
- im Inland wohnende andere Familienangehörige im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S.2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 158 S.77), von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen im Inland beschäftigt sind, sowie
- sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine im Inland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
Aus meiner Sicht bemerkenswert ist, dass in Niedersachsen Ausländer außerhalb der EU, die ihr Abitur in Deutschland erworben haben, Deutschen gleichgestellt sind (so g. Bildungsinländer).
4.2. Vergabe an Ausländer, die Deutschen nicht gleichgestellt sind (insb. Drittausländer)?
Alle anderen Ausländer (klassisch Drittausländer, z.B. Russen, Ukrainer, Tunesier, Marokkaner…) können einen Studienplatz lediglich im Rahmen einer Vorabquote erhalten. In Niedersachsen (beispielsweise) liegt diese Vorabquote für Ausländer bei 8 % der Studienplätze. Intern werden diese Studienplätze dann nach Landesrecht vergeben, in Niedersachsen in erster Linie nach der Note der Hochschulzugangsberechtigung (also nach Leistung).
Achtung: Die Studienplätze im Rahmen der Ausländerquote werden immer direkt von der Hochschule selbst vergeben (er erfolgt keine Vergabe über Stiftung für Hochschulzulassung, ehemals ZVS).
5. Wie kann ich ein Visum zum Studienaufenthalt erlangen?
Geregelt ist der Studienaufenthalt im Aufenthaltsgesetz (dort § 16). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- der Studienbewerber benötigt eine Zulassung einer deutschen Hochschule
- der Lebensunterhalt muss gesichert sein
Wichtig: Sprachkenntnisse können im Inland erworben werden.
Die behördliche Entscheidung über das Visum ist aber eine Ermessensentscheidung, d.h. auch dann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Ablehnung möglich. Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, sollte die Gründe genau geprüft werden. Je nach Fall kann mit Widerspruch/Remonstration oder Klage erfolgreich das Studienvisum durchgesetzt werden.
Näheres zum Visumsverfahren finden Sie auch in meinem Fachbeitrag Visum Deutschland, hier auf unserer homepage.
Ich bin seit über 15 Jahren im Hochschulrecht und Ausländerrecht tätig. Vertrauen sie auf meine Erfahrung.
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