Das ist der richtige Zeitpunkt für die Studienplatzklage!
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Eine Studienplatzklage muss im richtigen Moment eingeleitet werden. Wann ist der richtige Moment? Sie darf nicht zu früh eingereicht werden (Vermeidung unnötiger Anwalts- und Gerichtskosten). Sie darf auch nicht zu spät eingeleitet werden (insbesondere sind Fristversäumnisse zu vermeiden). Zu bedenken ist zudem, dass die Klage im Idealfall bereits zum Vorlesungsbeginn Erfolg haben soll. Wer am 15.10. (WS) oder 15.04. (SoSe) das Studium aufnehmen will, muss die Klage rechtzeitig vorher einleiten. Den richtigen Moment zu bestimmen, erfordert viel Aufmerksamkeit und hängt von mehreren Faktoren ab. Dabei sind Fristen zu beachten, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Dabei ist weiter zu bedenken, ob eine schon bestehende Einschreibung einer Klage im Weg stehen kann. Zudem muss richtig taktiert werden (insbesondere, wenn bei mehreren Unis / Hochschulen Klagen in Betracht kommen oder eine Zulassung im Nachrückverfahren möglich erscheint). Die in diesem Artikel erwähnten 8 Punkte müssen bei jeder Studienplatzklage durchdacht und gecheckt werden. Ist bei Ihnen der richtige Zeitpunkt gekommen? Dann setzen sie sich gern mit mir in Verbindung. Vertrauen Sie auf meine 20-jährige Berufserfahrung im Bereich Studienplatzklagen.
1. Soll ich das Ende des dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV) bei hochschulstart abwarten?
3. Kann ich den Wunschstudiengang einklagen, wenn ich im Ausland studiere?
5. Wann sollte ich klagen, wenn ich mich bei mehreren Unis / Hochschulen beworben habe?
6. Wann ist die absolute Deadline für die Studienplatzklage?
7. Wann sollte ich das Nachrückverfahren abwarten, bevor ich die Klage starte?
8. -> das ist der richtige Zeitpunkt für Ihre Studienplatzklage!
1. Soll ich das Ende des dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV) bei hochschulstart abwarten?
Nein. Wer das Ende des dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV) bei hochschulstart abwartet, riskiert, dass eine Klage nicht mehr möglich ist. Das dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) bei hochschulstart zieht sich über Wochen hin. Für abgelehnte Bewerber gibt es wochenlang die Mitteilung “Zulassungsangebot aktuell nicht möglich”, später können / sollen anderen Universitäten / Hochschule ausgewählt werden, zuletzt kann / soll an einem Nachrückverfahren teilgenommen werden. Mitte September (zum WS) bzw. im März (zum SoSe) kommt dann der Ablehnungsbescheid. Wenige Tage später beginnt dann schon das Semester. Möglicherweise ist es dann schon zu spät für eine Studienplatzklage.
Bitte beachten Sie: Zugelassene Bewerber erhalten den Zulassungsbescheid in aller Regel Ende August (WS) oder Ende Januar (SoSe), d.h.: wer Ende August (WS) oder Ende Januar (SoSe) keinen Zulassungsbescheid erhalten hat, wird in aller Regel auch später keinen mehr erhalten.
Fazit:
Ich empfehle daher, die Studienplatzklage Ende August (WS) oder Ende Januar (SoSe) einzuleiten, auch dann, wenn Sie noch keinen endgültigen Ablehnungsbescheid erhalten haben.
Zusatz: In einigen Bundesländern muss der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität schon vor dem 15.07. (WS) / 15.01. (SoSe) gestellt werden. Das betrifft die Bundesländer Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In diesen Bundesländern ist das Verfahren daher schon vor dem 15.07. (WS) / 15.01. (SoSe) einzuleiten.
2. Kann ich klagen, wenn ich für den Wunschstudiengang an einer Privatuniversität / Fernuniversität eingeschrieben bin?
Beispiel: Der Studienbewerber ist eingeschrieben an der privaten Siegmund-Freund-Universität Berlin für den Studiengang Bachelor Psychologie. Ist eine Studienplatzklage auf Bachelor Psychologie an einer staatlichen Universität möglich?
Das spricht dagegen:
Die Gerichte argumentieren, dass eine bestehende Einschreibung im Wunschstudiengang einer Klage im Weg steht. Der Studienbewerber habe seine Einschreibung an der Privatuniversität / privaten Hochschule auch selbst zu verantworten.
Das spricht dafür:
Das Motiv für den Wechsel liegt in aller Regel darin, dass das Studium an einer staatlichen Hochschule günstiger ist. Nicht alle Hochschule verteidigen sich gegen Klagen damit, dass eine Einschreibung im Wunschstudiengang besteht. Ich habe schon mehrfach Erfolg mit Studienplatzklagen in dieser Konstellation gehabt. Allerdings auch mindestens ebenso häufig keinen Erfolg.
Für Fernuniversitäten (typisch: Fernuniversität Hagen) gelten im Kern dieselben Argumente.
Fazit: Die Studienplatzklage ist bei bestehender Einschreibung im Wunschstudiengang an einer Privatuniversität oder Fernuniversität mit einem besonderen Risiko behaftet. Die Klage kann allein an der bestehenden Einschreibung scheitern.
3. Kann ich den Wunschstudiengang einklagen, wenn ich im Ausland studiere?
Ja, das ist kein Problem. Ein Studium im Ausland steht einer Studienplatzklage im Inland nicht im Weg. Das gilt auch dann, wenn es sich um das Wunschstudium handelt, typisch: Studienbewerber studiert in Ungarn Humanmedizin und interessiert sich für eine Klage in Deutschland.
4. Kann ich den Wunschstudiengang einklagen, wenn ich für einen a n d e r e n Studiengang eingeschrieben bin?
Ja, das kommt in ca. 50 % aller Klagen, die ich in den letzten Jahren vertreten habe vor. Es gibt die Fachwechsler, die das Fach einfach wechseln wollen, z.B. Student ist in Biologie einschrieben und will lieber Medizin studieren. Am häufigsten ist der Fall bei den Lehramtsstudiengängen anzutreffen. Diese sind Zweifach-Bachelor Studiengänge. Typisch: Studienbewerber möchte von Deutsch / Philosophie zu Deutsch / Geschichte, also ein Fach tauschen. Auch der Tausch beider Fächer ist möglich.
5. Wann sollte ich klagen, wenn ich mich bei mehreren Unis / Hochschule beworben habe?
Das kommt darauf an, ob der Ort oder der Studiengang wichtiger ist.
Beachten sie folgende Regeln:
- wenn Sie 5 Unis bei Gericht auf Zulassung zum Studium verklagen, müssen Sie das erste Angebot auf Zulassung zum Studium annehmen
- wer 5 Klagen einreicht, kann nur einen Studienplatz erlangen. Wer 4 Klagen einreicht, kann nur einen Studienplatz erlangen, u.s.w.
Diese Regeln verdeutliche ich an diesem Beispiel: Der Kläger möchte in Bremen, Marburg, Leipzig und Regensburg zum WS klagen. Am liebsten möchte er nach Marburg. Dann gilt: man kann nicht vorhersagen, welches Gericht zuerst entscheidet. Gibt es zuerst die Zulassung in Leipzig, empfehle ich, das erste Angebot anzunehmen. Mit der Einschreibung in den Wunschstudiengang (hier in Leipzig) besteht aber das Risiko, dass bei einer anderen Hochschule (im Beispiel Lieblingsuni Marburg) eine Einschreibung nicht mehr möglich ist (s.o., Grund: es gibt schon eine Einschreibung im Wunschstudiengang [im Beispiel in Leipzig]). Die Regeln besagen hier also:
->wer mehrere Unis verklagt, muss das erste Angebot annehmen, auch wenn er lieber zu einer anderen Uni will
-> wer mehrere Unis verklagt, kann nur einen Studienplatz erhalten. Dieser eine Studienplatz ist in der Regel die erste Zulassung.
Fazit:
Klagen Sie gleichzeitig an mehreren Universitäten / Hochschulen, wenn Sie mit jeder Universität / Hochschule leben können.
Wenn Sie nur an einer bestimmte Universität / Hochschule studieren wollen, klagen Sie nur bei dieser einen.
Die Entscheidung in diesen Fällen ist oft schwieriger als sie auf den ersten Blick aussieht, Grund: wer nur an einer Uni klagt, geht leer aus, falls die Studienplatzklage keinen Erfolg hat. Wer an mehreren Universitäten / Hochschulen klagt, erhöht erheblich seinen Chancen, landet aber am Ende möglicherweise an einer Hochschule, die er gar nicht so richtig will.
6. Was ist die absolute Deadline für die Studienplatzklage?
Als Faustformel gilt: Der Vorlesungsbeginn ist der Tag, an dem die Klage spätestens eingereicht werden sollte. Ein Studienplatzkläger hat das Interesse, dass die Studienplatzklage zum Vorlesungsbeginn bereits Erfolg hatte. Daran wird deutlich, dass es nur selten interessengerecht ist, “auf den letzten Drücker” zu klagen.
7. Wann sollte ich das Nachrückverfahren abwarten, bevor ich die Klage starte?
Nur, wenn es sich lohnt: Ob Sie im Nachrückverfahren einen Studienplatz erhalten, lässt sich meist sicher vorhersagen, Beispiel: wenn 3 Studienplätze an Nachrücker vergeben werden und auf der Nachrückerliste stehen 100 Bewerber, lohnt sich das Abwarten des Nachrückverfahrens nur für die ersten 3. Für die übrigen (im Beispiel 97) lohnt sich das Abwarten des Nachrückverfahrens nicht.
Die Reihenfolge der Nachrücker ist in der Nachrückerliste festgelegt. Diese Reihenfolge kann nicht verändert werden. Daher lässt sich ziemlich sicher vorhersagen, ob ein Nachrücken lohnt oder nicht.
Meine Empfehlung: Warten Sie das Nachrückverfahren ab, wenn Sie auf der Nachrückliste den Rangplatz bis zu Platz 10 haben. Ist ihr Platz schlechter als Platz 10, rate ich zur sofortigen Klage. Diese Empfehlung basiert auf 20 Jahren Beratung. Wer bis auf Platz 10 war, brauchte gehäuft keine Klage. Wer einen schlechteren Nachrückplatz als 10 hatte, ist meist nicht nachgerückt. Bitte beachten Sie: Vielfach haben Mandanten Nachrückrang 80, 120 oder 200 oder 687 oder noch mehr. In solchen Fällen ist das Warten auf ein Nachrücken sinnlos! Wer hier wartet, wartet auf etwas, das nie eintreten wird. Es muss sofort geklagt werden.
Wie finden Sie Ihren Rang auf der Nachrückerliste heraus?
Im Idealfall steht er auf dem Ablehnungsbescheid. Ggf. schauen Sie in den Bescheid aus dem Vorjahr. Der ist zwar veraltet, kann aber näherungsweise hilfreich sein. Sonst bei der Uni / Hochschule nachfragen (Mail oder Telefon).
Als Faustformel gilt: Am ersten Vorlesungstag sollte die Studienplatzklage im Idealfall Erfolg haben. Nach 20 Berufserfahrung weiß ich: Auf den letzten Drücker klagt kaum jemand, man kann es auch nicht empfehlen. Daher meine Empfehlung:
Studienplatzklagen gegen Fachhochschulen sollten im August (WS) / Februar (SoSe) bei Gericht eingereicht werden.
Studienplatzklagen gegen Universitäten sollten im September (WS) / Februar (SoSe) bei Gericht eingereicht werden.
8. ->das ist der richtige Zeitpunkt für Ihre Studienplatzklage!
8.1. Antrag an die Universität / Hochschule auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität:
- vor dem 15.07. in den Bundesländern Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt
- ab 15.08. in allen anderen Bundesländern
8.2. Eilantrag an das Verwaltungsgericht auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität:
- Fachhochschulen: ab Mitte August (WS) / Februar (SoSe)
- Universitäten: ab Anfang September (WS) / Februar (SoSe)
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden