Visum Deutschland
Visum Deutschland
Ausländer, die ein Visum für Deutschland haben wollen, müssen das Visum bei der Deutschen Botschaft in ihrem Land beantragen. Die Deutsche Botschaft entscheidet über dier Erteilung des Visums für Deutschland in allen Fällen, z.B. Ehegattennachzug, Besuchsvisum, Arbeitsaufnahme, Kindernachzug usw. Lehnt die
Deutsche Botschaft die Erteilung des Visums ab, kann am Verwaltungsgericht Berlin Klage eingereicht werden mit dem Ziel der Visumserteilung. In vielen Fällen (z.B. Familiennachzug oder Schengenvisa) bestehen nach dem Gesetz Rechtsansprüche auf Visaerteilung, d.h. es lässt sich in aller Regel gut prognostizieren, ob eine Klage Erfolg haben wird. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung. Seit 20 Jahren vertrete ich Visastreitverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und habe ungezählte Visa (nationale Visa und Schengenvisa) in allen Lebenslagen erstritten. Ich habe Visa erstritten gegen deutsche Botschaften in Russland, Ukraine, Kasachstan, Usbekistan, Afrika (Marokko, Tunesiern, Ägypten, Ätiopien, Kamerun, Ghana, Nigeria), Asien (Erbil, Teheran, Islamabad, China, Vietnam, Türkei), Südamerika (Lima, Santiago de Chile, Buenos Aires, Porto Allegre) ….
1. Wann erhalte ich das Visum für Deutschland von der Deutschen Botschaft?
2. Was ist der Unterschied zwischen n a t i o n a l e m Visum und Besuchsvisum / Schengenvisum?
3. Wie kann ich das Visum für Deutschland einklagen?
5. Was kostet der Anwalt im Visumsverfahren gegen die Deutsche Botschaft?
1. Wann erhalte ich das Visum für Deutschland von der Deutschen Botschaft?
Wenn der Visumsantrag bei der Deutschen Botschaft eingereicht ist und alle Anlagen beigefügt sind, beginnt die Prüfung durch die Botschaft. Die Botschaft sendet in den meisten Fällen die Unterlagen dann an die Ausländerbehörde in Deutschland, in deren Bezirk der Ausländer später wohnt.
Für den Ausländer ergibt sich häufig folgendes Problem: Ruft er bei der Botschaft an und fragt nach dem Sachstand, erhält er die Auskunft, die Ausländerstelle sei zuständig. Ruft er die Ausländerbehörde an, erhält er die Auskunft, die Botschaft sei zuständig. Richtig ist allein Folgendes: Allein zuständig ist die Deutsche Botschaft.
Ob ein Visum erteilt wird oder nicht, lässt sich gut vorhersagen. Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Ehegattennachzug, Kindernachzug, Familienzusammenführung, Arbeitsaufnahme, Besuchsvisum… vorliegen. Vertrauen Sie auf meine langjährige Erfahrung im Ausländerrecht.
2. Was ist der Unterschied zwischen n a t i o n a l e m Visum und Besuchsvisum / Schengenvisum?
Nationales Visum
Das nationale Visum bezeichnet alle Visa für einen Aufenthalt für mehr als 90 Tage, letztlich also einen Daueraufenthalt. Für das einzelne Visumsverfahren entscheidend ist der Aufenthaltszweck, denn danach richtet sich, welche Voraussetzungen für die Visaerteilung erfüllt sein müssen. Hier die wichtigsten Fälle. Nationale Visa können erteilt werden für
- Nachzug des Ehegatten
- Nachzug des minderjährigen Kindes
- Einreise für ein Studium
- Einreise für eine Ausbildung
- Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung
- Nachzug der Eltern / eines Elternteiles zu dem in Deutschland lebenden Kind
- …
Schengenvisum / Besuchsvisum
Das Schengenvisum (oftmals Besuchsvisum genannt) bezeichnet Visa für Aufenthalte bis zu 90 Tagen. Die gesetzlichen Regelungen für Schengenvisa sind gleich, also ein Gesetz für alle Visa.
3. Wie kann ich das Visum für Deutschland einklagen?
Für alle Verfahren gegen Deutsche Botschaften ist zentral das Verwaltungsgericht in Berlin zuständig. Jedes Jahr habe ich etliche Verfahren in Berlin, habe dort langjährige Prozesserfahrung.
Typisch in diesen Mandaten ist, dass ich Kontakt mit der Person in Deutschland habe, zu der die Einreise erfolgen soll (also z.B. der Ehegatte beim Ehegattennachzugsvisum oder die Person, die besucht werden soll bei einem Verfahren bezogen auf eine Schengenvisum). In diesen Fällen ist es in aller Regel sinnvoll, wenn diese Kontaktperson aus Deutschland mit zum Gerichtstermin nach Berlin fährt. Häufig stellen sich in den Gerichtsterminen Fragen, die am besten durch diese Kontaktperson aus Deutschland beantwortet werden können, beispielsweise die Umstände der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Umstände, aus denen sich die Rückkehrbereitschaft bei Besuchsvisa ergibt. Dann können die Fragen des Gerichtes optimal im Termin beantwortet werden.
Ein Klageverfahren in Berlin nimmt im Durchschnitt ca. 12 Monate Zeit in Anspruch. Dann entscheidet das Gericht in Berlin, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
Die Chancen, ob das Visum erstritten werden kann, lassen sich im Vorfeld nach meiner Erfahrung gut taxieren, sodass wir mit großer Wahrscheinlichkeit vorhersagen können, ob sich eine Klage lohnt.
Vertrauen Sie auf meine Erfahrung. Ich habe bald 20 Jahre Prozesserfahrung am Gericht in Berlin und ungezählte Visa erstritten, nationale Visa, Schengenvisa, Besuchsvisa, räumlich beschränkte Visa….
4. Kann der Aufenthaltstitel auch in Deutschland beantragt werden oder muss das Visumsverfahren bei der Deutschen Botschaft durchgeführt werden?
Nur in wenigen Fällen kann die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland beantragt werden, d.h. in aller Regel muss das Visumverfahren bei der Deutschen Botschaft durchlaufen sein. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich erforderlich, dass der Ausländer mit dem „erforderlichen Visum“ eingereist ist. Das bedeutet, dass in aller Regel im Ausland bei der Deutschen Botschaft das Visumsverfahren durchlaufen werden muss.
Es gibt aber auch Ausnahmen (hier die vereinfachte Darstellung): Liegt ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, kann die Ausländerbehörde davon absehen, dass das Visumverfahren durchlaufen wird und den ersten Aufenthaltstitel im Inland erteilen. Entsprechendes gilt, wenn die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar ist. Ob die eine oder andere Variante vorliegt, bedarf einer genauen Prüfung. Daneben gibt es noch weitere Fälle, in denen der Aufenthaltstitel im Inland eingeholt werden kann (die Darstellung würde hier den Rahmen sprengen). Fragen Sie nach. Wenn Ihr Fall geeignet ist, kann die Erteilung des ersten Aufenthaltstitels auch im Inland beantragt werden.
5. Was kostet der Anwalt im Visumverfahren gegen die Deutsche Botschaft?
Die Anwaltskosten für eine Beratung im Visaverfahren gegen die deutsche Botschaft: ab 82,50 €, Details finden Sie hier.
Die Anwaltskosten für die Vertretung in Visaverfahren gegen die deutsche Botschaft belaufen sich 600,00 – 1.600,00 €, wenn der Anwalt die Vertretung gegenüber der Botschaft übernimmt. Der genaue Preis ist abhängig vom Arbeitsaufwand und Schwierigkeitsgrad. Ich vereinbare immer Festpreise. Nach einer Beratung kann ich den Aufwand genau taxieren und dann ein Festpreisangebot machen. Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an (0511. 220 620 60).

