OVG Lüneburg Az. 2 LC 348/18: Studienplatzklage bleibt auch nach Ablauf von 4 Semestern zulässig
In dem Fall vertrat ich einen Mandanten, der im Eilverfahren keinen Studienplatz erhalten hatte. Im Hauptsacheverfahren ging der Fall zum Oberverwaltungsgericht. Die beklagte Hochschule machte dort geltend, die Klage sei (nicht mehr) zulässig. Denn die Klage sei ursprünglich gerichtet auf eine Zulassung zum WS 16/17. Eine Bewerbung sei nur alle 2 Jahre möglich (also wieder zum WS 18/19). Zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung (19.03.2019) war das WS 18/19 bereits abgelaufen. Eine Bewerbung zum nächsten ersten Semester sei erst wieder zum WS 20/21 möglich. Das OVG hielt die Klage weiterhin für zulässig. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich im Kapazitätsprozess das Klageverfahren nicht mit dem Ablauf des Bewerbungssemesters erledigt. Es ist im Erfolgsfall Sache der Hochschule, dem Studierenden trotz dieses Zeitablaufs den Beginn des Studiums zu ermöglichen und die Schwierigkeiten, die ihr entstehen, wenn der Studienbewerber die im Bewerbungssemester versäumten Lehrveranstaltungen in einem anderen Semester nachholen muss, zu bewältigen.