Ordentliche Kündigung des Schulvertrages durch Privatschule rechtswidrig, Landgericht Hannover
In dem Fall vertrat ich die Eltern eines Schülers, der auf einer Privatschule beschult wurde. Der Schulvertrag wurde ordentlich gekündigt. Die Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 12.08. zum 31.10. desselben Jahres. Die Kündigung war für den Schüler besonders ungünstig, da sie unterjährig erfolgte. Üblicherweise sind ordentliche Kündigungen von Schulverträgen nur möglich zum Schuljahresende, ggf. auch zum Schulhalbjahr. Ein Schulwechsel mitten im Schuljahr, wenn Prüfungen anstehen, ist mit extremen Schwierigkeiten für den Schüler verbunden. Mit Klage griff ich daher die Kündigung an. Das Landgericht Hannover gab uns in einer nicht veröffentlichten Entscheidung recht.
Das Gericht hat geurteilt, dass die Klausel im Schulvertrag, nach der ohne Angabe von Gründen der Schulvertrag unterjährig mit einer Frist von zwei Monaten ordentlich gekündigt werden kann, rechtswidrig ist. Eine Kündigung sei allenfalls zum Schulhalbjahr bzw. zum Schuljahreswechsel möglich.
Wurde Ihr Privatschulvertrag auch gekündigt und Sie sind nicht einverstanden? Dann rufen Sie mich gern an.