Nötigung Auto | Nötigung im Straßenverkehr | § 240 StGB
Nötigung unter Verwendung des Autos – Was ist das eigentlich genau? Der Begriff der Nötigung ist schwammig. Seine genaue Bestimmung bereitet auch erfahrenen Juristen Schwierigkeiten. Zu dichtes Auffahren? Schnelles Auffahren? Beschimpfen von anderen Verkehrsteilnehmern (“fahr, Du Sau”), Aufblenden? Ausbremsen? – sind das Fälle von Nötigung? Wer einen anderen unter Gewaltanwendung oder Drohung veranlasst, etwas zu tun, was er nicht will, begeht eine Nötigung. Aber nur dann, wenn das Tun des Täters verwerflich ist. In Verkehrssituationen wird die Reaktion des Täters zumeist veranlasst durch ein bestimmtes Verhalten des Opfers. Hat sich der Geschädigte selbst provokant oder verkehrswidrig verhalten, fällt die Bewertung als Nötigung sicher anders aus. Wann genau liegt eine Nötigung mit Auto vor? Droht bei Nötigung im Straßenverkehr der Führerscheinentzug? Mit welcher Strafe ist zu rechnen? Was kostet der Anwalt? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Wann liegt eine Nötigung mit Auto im Straßenverkehr vor?
2. Droht der Führerscheinentzug bei Nötigung mit Auto im Straßenverkehr?
3. Wieviel Punkte gibt es in Flensburg für eine Nötigung im Straßenverkehr?
4. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
1. Wann liegt eine Nötigung mit Auto im Straßenverkehr vor?
Nötigung bedeutet, einen anderen gegen seinen Willen zu veranlassen, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Dieses Ziel muss durch Gewalt oder Drohung erwirkt werden. Bei Nötigung mit einem Auto geht es zumeist um die Anwendung von Gewalt.
Ausgangspunkt ist zunächst, dass der Einsatz eines Autos als Hindernis das Merkmal der Gewaltanwendung erfüllt. Daran orientiert sich im Wesentlichen, ob nachstehende Fallgruppen eine Nötigung darstellen können.
Zuparken von Autos / Einfahrten
Der Einsatz des Autos als Hindernis stellt eine Nötigung dar. Allerdings muss sich der Tatvorsatz darauf beziehen, dass deswegen ein anderer nicht fahren / ausfahren kann. Bei kurzzeitigen Verstößen dürfte auch die Bagatellgrenze nicht überschritten sein.
Kolonnenspringen
Kolonnenspringen beschreibt das Fahrspurwechseln: immer auf die Spur, in der es schneller vorwärts geht, z.B. bei Stau oder stockendem Verkehr. Das Kolonnenspringen für sich ist keine Nötigung. Nur wenn andere Merkmale hinzutreten (z.B. Ausbremsen) kann eine Nötigung mit Auto in Betracht kommen.
Ausbremsen
Bremsen für sich ist keine Nötigung, sondern eine verkehrsnotwendige Anpassung der Geschwindigkeit. Wer aber andere ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit “ausbremst” setzt das Fahrzeug als Hindernis ein und begeht – je nach den Tatumständen – eine Nötigung mit Auto.
Überholen verhindern
Wer zu dem parallel fahrenden Auto in gleicher Geschwindigkeit fährt, in der Absicht, dieses daran zu hindern, die Spur zu wechseln, begeht eine Nötigung mit Auto, wenn es keinen verkehrsbedingten Grund gibt. Allerdings muss auch hier die Bagatellgrenze überschritten sein.
“Schneiden” nach Überholen
Wer nach Überholen “schneidet” setzt das Auto als Hindernis ein, sodass häufig eine Nötigung mit Auto vorliegt.
Dichtes Auffahren
Wer dicht auffährt, befindet sich hinter dem Betroffenen. Für den Vorausfahrenden wird das Auto also nicht als Hindernis eingesetzt, sodass es an der Gewaltanwendung (Auto als Hindernis) fehlt. Allerdings kann darin eine Drohung gesehen werden (psychische Einwirkung). Die Gerichte sind uneinig. Manche nehmen Gewalt, andere Drohung an. Allerdings muss die Bagatellgrenze überschritten sein.
Auffahren mit hoher Differenzgeschwindigkeit
Hier gelten die Ausführungen zum “Dichten Auffahren”. Wer mit hoher Geschwindigkeit auffährt, wird in aller Regel die Bagatellgrenze überschritten haben. Dann liegt eine Nötigung mit Auto vor.
ständiges Blinklicht oder ständiges Hupen
Blinken oder Hupen ist kein Einsatz des Autos als Hindernis – eine Gewaltanwendung kann darin nicht gesehen werden. Je nach Lage des Falles ist aber an eine Drohung zu denken. Allerdings muss immer die Bagatellgrenze überschritten sein.
Freihalten eines Parkplatzes
Ein Fußgänger, der einen Parkplatz freihält, stellt ein Hindernis dar. Einfahrbereite andere Autofahrer werden behindert, sodass von einer Nötigung auszugehen sein dürfte. Allerdings steht hier häufig die Verwerflichkeit in Frage, sodass die Bagatellgrenze – je nach Fall – nicht überschritten ist.
2. Droht der Führerscheinentzug bei Nötigung mit Auto im Straßenverkehr?
Es gibt drei Möglichkeiten:
2.1. Keine Sanktion
Im Idealfall wird keine Sanktion für den Führerschein ausgesprochen. Das wird nur bei Nötigungen mit Auto im niederschwelligen Bereich der Fall sein.
2.2. Fahrverbot
In schwereren Fällen einer Nötigung mit Auto wird ein Fahrverbot angeordnet. Dieses kann für 1 bis 3 Monate angeordnet werden.
2.3. Entziehung der Fahrerlaubnis
In besonders schweren Fällen der Nötigung mit Auto kann auch die Fahrerlaubnis entzogen werden. In diesen Fällen erhält der Betroffene den Führerschein nicht zurück. In solchen Fällen muss dann die Fahrerlaubnis neu erworben werden.
3. Wieviel Punkte gibt es in Flensburg für eine Nötigung im Straßenverkehr?
Eine Nötigung mit Auto im Straßenverkehr wird mit 5 Punkten in Flensburg in das Verkehrszentralregister eingetragen.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen, wenn 18 Punkte eingetragen sind.
Wer ein Verfahren wegen Nötigung mit Auto gegen sich laufen hat, sollte daher ganau seinen Punktestand in Flensburg prüfen.
4. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Kalkulieren Sie folgende Kosten bei durchschnittlich gelagerten Fällen:
Beratung: 60 €
Vertretung ohne Gerichtsverhandlung: zwischen 300,00 – 660,00 €
Vertretung mit Gerichtsverhandlung: bis zu 850 €.
Kostenvoranschläge erhalten Sie kostenfrei und unverbindlich. Wenn Sie Interesse haben, mailen Sie mir ( tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN