Fehler beim Linksabbiegen kein Beweis für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
Trunkenheitsfahrt § 316 StGB +++ Amtsgericht Bonn, Az.: 804 Js 2313 / 12 (10/13) +++
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entziehung der Fahrlaubnis blieb erfolglos
Der Mandant war mit 0,54 ‰ Blutalkohol in einen Unfall verwickelt. Er hatte einen Linksabbiegeverstoß begangen. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, der Abbiegeverstoß sei alkoholbedingt gewesen. Zu der Frage, ob der Fahrfehler alkoholbedingt erfolgt ist, war ein Sachverständigengutachten eingeholt worden: Der dortige Gutachter hat den Fahrfehler auf den Alkholkonsum zurückgeführt. Zur Begründung führte er an: Nichts. Dem sind wir in der Verteidigung entgegen getreten.
Ausgangspunkt der Verteidigung war, dass auch nüchterne Fahrer Fahrfehler machen. Also kann nicht jeder Fahrfehler alkoholbedingt sein. Da Linksabbiegeverstöße häufig vorkommende Fahrfehler sind, kann die Alkoholbedingtheit nur dann bejaht werden, wenn es nachweisbar ist, dass überdurchschnittlich viele Linksabbiegeverstöße von alkoholisierten Fahrern begangen werden. Dazu haben wir uns z.B. berufen auf die entsprechende Rechtsprechung des LG Osnabrück (20 Qs I 193 / 94). Der Mandant hatte Erfolg, er behielt seinen Führerschein. Weitere Informationen rund um das Thema Trunkenheitsfahrt finden Sie hier in meinem Fachbeitrag dazu.