Hochschulrecht Studienplatzklage Ss06
Studienplatzklage Sommersemester 2006? Es ist wieder soweit. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) hatdie begehrten knappen Studienplätze in den NC-Fächern vergeben. Viele TausendAntragsteller haben einen Ablehnungsbescheid bekommen. Der “Druck” auf dieStudienplätze ist in den Studiengängen Psychologie und Humanmedizin von allenZVS-Studiengängen mit Abstand am größten. In diesen Fächern kommen die meistenBewerber auf einen freien Studienplatz. Lohnt sich eine Studienplatzklage noch zumSommersemester 2006? Dieser Frage wird unter Berücksichtigung der nachstehendenFragestellungen nachgegangen: 1. An welchen Universitäten wird Humanmedizin zum Sommersemester 2006 angeboten? 2. Studienplatzklage noch fristgerecht für das Sommersemester 2006 möglich? 3. Studienplatzklage in anderen (ZVS-) Studiengängen möglich? 1. An welchen Universitäten wird Humanmedizin zum Sommersemester 2006 angeboten? Bei folgenden Hochschulen wird zum Sommersemester 2006 der Studiengang Humanmedizinangeboten. UniversitätBundesland Berlin-CharitéBerlin WürzburgBayern Nürnberg-ErlangenBayern KölnNordrhein-Westfalen MünsterNordrhein-Westfalen GießenHessen TübingenBaden-Württemberg MainzRheinland-Pfalz GöttingenNiedersachsen Da im Studiengang Humanmedizin bundesweit überwiegend das Studienjahr eingeführtist, wird nur ein Bruchteil der freien Studienplätze zum Sommersemester 2006vergeben. Nur bei den (vorstehend genannten) Universitäten, die auch imSommersemester 2006 einen Studienbeginn ermöglichen, kann jetzt (zum Erstsemester)eine Studienplatzklage erhoben werden. Die meisten Studienorte in diesem Bereich stellen die Länder Bayern undNordrhein-Westfalen zur Verfügung. Dies ist nicht ungewöhnlich, da diese Länder alsbevölkerungsstarke Bundesländer von jeher zu den Bildungshochburgen in DeutschlandsHochschullandschaft zählen. 2. Studienplatzklage noch fristgerecht für das Sommersemester 2006 möglich? Die ZVS-Bescheide datieren auf Ende März 2006 und sind mit einerRechtsmittelbelehrung versehen. Klagfrist: ein Monat. Diese Frist ist für die (hierbeschriebene) Studienplatzklage (auch Kapazitätsklage genannt) ohne Bedeutung. Auchwird bei der hier beschriebenen Studienplatzklage nicht gegen diesen Bescheid odergegen die ZVS geklagt. Die Klagen richten sich gegen die Hochschulen. Zu bedenken ist jedoch, dass der Vorlesungsbetrieb für das Sommersemester 2006, fürdas mit der Studienplatzklage der Studienplatz begehrt wird, bereits begonnen hat.Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Studienplatzklagen laufen jedochhäufig noch Monate in das laufende – von den Studienplatzklägern begehrte – Semesterhinein. In manchen Bundesländern stellen sich die Verwaltungsgerichte auf denStandpunkt, dass eine Studienplatzklage solange möglich ist, bis dasVerwaltungsgericht entschieden hat. Dieses kann bisweilen sogar bis an dasSemesterende reichen. Dann ist also eine Studienplatzklage auch in den nächstenWochen, ggf. sogar Monaten, noch möglich. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass in einigen Bundesländern eine Studienplatzklagejedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn nicht bereits der Antrag auf Zuweisungeines Studienplatzes bei der Universität beantragt worden ist. Wer diesen Antrag(bis heute) nicht gestellt hat, ist in diesen Bundesländern von derStudienplatzklage ausgeschlossen. Es muss somit der Prüfung im Einzelfallvorbehalten bleiben, ob eine Klage für das Sommersemester 2006 noch möglich ist. 3. Studienplatzklage in anderen (ZVS-) Studiengängen möglich? Die ZVS vergibt die Studienplätze in den Studiengängen * Humanmedizin * Tiermedizin * Zahnmedizin * Psychologie * Pharmazie * Biologie Tiermedizin wird bundesweit nur zum Wintersemester angeboten. Eine Studienplatzklage(für das erste Semester) zum Sommersemester 2006 ist somit nicht möglich. Alleanderen Studiengänge werden auch zum Sommersemester 2006 angeboten. Wo ein Angebotbesteht, kann grundsätzlich eine Studienplatzklage erhoben werden. Wer sich für Studiengänge interessiert, die nicht über die ZVS vergeben werden,findet weitere Informationen in meinem Artikel: Studienplatzklage Lehramt, hier imRatgeber. Die Besonderheiten, die unter 2. dargestellt sind, sind in allen Fällen zu beachten. Dem Recht der Studienplatzklage liegt ein wesentlicher Grundsatz desVerfassungsrechtes zugrunde, nämlich: Hochschulrecht ist Ländersache. Dies bedingt,dass es nicht die Studienplatzklage gibt, die deutschlandweit erhoben werden kann.Es sind stets die Besonderheiten des Bundeslandes zu berücksichtigen. EineStudienplatzklage zum Sommersemester 2006 ist aber in bestimmten Fällen nochmöglich. Näheres zu dem Prinzip und den Kosten einer Studienplatzklage finden sich in meinenArtikeln “Studienplatzklage – Ein Überblick” sowie “Studienplatzklage Medizin -Möglichkeiten der Kostenoptimierung”. Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.
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