Haftbefehl wegen Betrug (§ 263 StGB): Rat vom Anwalt
Auto auf Kredit gekauft und nicht bezahlt? Griff in die Kasse und untergetaucht? Waren bestellt und nicht bezahlt? Mit EC-Karte gezahlt ohne Deckung? Ebay-Betrug und auf der Flucht?
Was nun?
Die Geschädigten versuchen, ihr Geld zurück zu bekommen. Zahlt der Beschuldigte nicht, wird oft Strafanzeige erstattet, um mit Hilfe eines Strafverfahrens Druck auszuüben. Ist der Beschuldigte untergetaucht, stehen die Ermittlungen zunächst still. Die Staatsanwaltschaft ist bemüht, den Beschuldigten zu ergreifen: Mittel zum Zweck: Haftbefehl oder Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung.
Für Beschuldigte, die ihr Leben neu ordnen wollen, stellen sich eine Reihe von Fragen: Gibt es einen Haftbefehl? Gar eine Europäischen Haftbefehl? Für Beschuldigte im Ausland: Kann ich ausgeliefert werden? Ist meiner Tat schon verjährt? Antworten dazu in diesem Beitrag.
1.Kann es sein, dass ich einen Haftbefehl wegen Betruges habe?
2.Wird mir mitgeteilt, ob es einen Haftbefehl gegen mich gibt?
3.Was kann ich gegen den Haftbefehl tun?
4.Kann ich international mit Europäischem Haftbefehl gesucht werden?
5. Wer sind unsere Mandanten in diesen Fällen?
1.Kann es sein, dass ich einen Haftbefehl wegen Betruges habe?
Wer wegen Betruges oder einer sonstigen Vermögensstraftat verdächtig ist und für die Ermittlungsbehörden nicht erreichbar ist, muss damit rechnen, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wird. Haftgrund: Flucht. Jedoch muss der Haftbefehl in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe stehen. Bei kleineren Vermögensschäden ist ein Haftbefehl daher in aller Regel nicht zu erwarten.
Bei größeren Vermögensschäden muss der Betroffenen mit einem Haftbefehl rechnen. Um Beispiele zu nennen: Ein (untergetauchter) Mandant hatte einen Schaden von ca. 25.000,00 € verursacht. Er bekam einen Haftbefehl. Ein anderer hatte einen Schaden von ca. 10.000,00 € verursacht. Er hatte keinen Haftbefehl bekommen.
Wer keinen Haftbefehl bekommt, wird zumindest zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
Möglich ist auch der Erlass eines Haftbefehles zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die geschädigten Gläubiger versuchen natürlich ihr Geld zurück zu bekommen. Haben Sie ein Urteil gegen den Schädiger erwirkt, können Sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erzwingen. Erscheint der Schuldner nicht, kann Haftbefehl erlassen werden zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung.
Es ist also möglich, dass zwei Haftbefehle zeitgleich vorliegen.
2.Wird mir mitgeteilt, ob es einen Haftbefehl gegen mich gibt?
Von dem Haftbefehl wegen der Straftat wird der Beschuldigte im Vorfeld in der Regel nicht informiert. Über einen Verteidiger kann der Beschuldigte jedoch Akteneinsicht beantragen. Im Rahmen der Einsicht in die Ermittlungsakten wird der Verteidiger erfahren können, ob es einen Haftbefehl gibt.
Der Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung lässt sich erfragen. Letztlich geht es dem Gläubiger nicht um die Verhaftung, sondern um die Angaben zu den Vermögensverhältnissen.
3.Was kann ich gegen den Haftbefehl tun?
Gegen den Haftbefehl wegen der Straftat kann Beschwerde eingelegt werden. In diesem Verfahren wird geprüft, ob hinreichender Tatverdacht wegen der Straftat vorliegt und ob ein Haftgrund vorliegt. Fehlt es am Tatverdacht oder am Haftgrund, wird der Haftbefehl aufgehoben.
Wenn sich ein Beschuldigter den Behörden stellen will, gibt es auch die Möglichkeit, dass der Haftbefehl gegen Auflagen (z.B. wöchentliche Meldung bei der örtlichen Polizei) außer Vollzug gesetzt wird. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte für das Strafverfahren auf freiem Fuß ist. Verstößt er gegen die Auflagen, muss er damit rechnen, dass der Haftbefehl wieder in Kraft tritt.
Der Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erledigt sich, wenn die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Wer also der Aufforderung zur Offenbarung seines Vermögens nachkommt, hat dieses Problem schnell gelöst.
4.Kann ich international mit Europäischem Haftbefehl gesucht werden?
Auch die internationale Fahndung mit Europäischem Haftbefehl (z.B. wegen Betruges) ist möglich. Der Europäische Haftbefehl ermöglicht die Fahndung insbesondere im Bereich der Schengenstaaten und der Europäischen Union. Er ermöglicht, dass die von deutschen Behörden gesuchte Person im Ausland (z.B. Frankreich) verhaftet wird und kurzfristig nach Deutschland überstellt wird.
Da Personen besonders häufig bei Grenzkontrollen überprüft werden, ist die internationale Fahndung unter Umständen eine effektive Fahndungsmöglichkeit. Die Ermittlungsbehörden an den Grenzen im Schengenraum haben Zugriff auf die Daten, ob ein Europäischer Haftbefehl vorliegt.
Für alle Betroffenen stellt sich das Problem, sich früher oder später mit den Behörden seines Heimatstaates in Verbindung setzen zu müssen, spätestens dann, wenn die Gültigkeit des Reisepasses abläuft. Denn ohne gültigen Reisepass / Personalausweis kann im Ausland ein Leben in Legalität langfristig nicht geführt werden. Das ist den Behörden bekannt.
5. Wer sind unsere Mandanten in diesen Fällen?
In der Regel Menschen, die sich auf Flucht befinden, vielfach im Ausland, die aber ihr Leben neu regeln wollen, z.B. weil
- sie wieder nach Deutschland einreisen wollen
- weil ihr Arbeitgeber will, dass sie in Deutschland für die Firma tätig werden (z.B. Messeauftritt)
- weil ihr Pass abgelaufen ist und sie zur Botschaft müssen und dort die Verhaftung befürchten
- weil sie sich dem Verfahren stellen wollen
- weil sie wissen wollen, ob ihre Tat verjährt ist
- weil sie ihr Leben „auf Flucht“ beenden wollen
Ich habe schon für viele Mandanten vermittelt zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft und ausgehandelt, dass der Haftbefehl aufgehoben wird. Die Betroffenen konnten dann ihr Leben neu ordnen.
Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung: tarneden@tarneden.de
In Fällen dieser Art berate ich Menschen „auf Flucht“. Daher kann ich nur Vorkasse arbeiten. Ein Beratungshononrar muss daher im Vorfeld abgesprochen und gezahlt sein.