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    Fahrlässige Körperverletzung nach Verkehrsunfall: FAQ vom Anwalt

    Fahrlässige Körperverletzung nach Verkehrsunfall: FAQ vom Anwalt

    Rechtsanwalt Rolf Tarneden

    Wer unverhofft bei einem Verkehrsunfall einen Fahrfehler begeht und dabei eine andere Person verletzt, sieht sich schnell einem Strafverfahren ausgesetzt. Er erhält Post als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung, § 229 StGB. Gerade wer mit der Justiz noch nicht zu tun hatte, macht sich oft große Sorgen, fragt sich, ob jetzt die berufliche Karriere gefährdet ist oder Schmerzensgeld zu zahlen ist. Dieser Artikel soll anhand der nachstehenden Fragestellungen Überblick Probleme ergeben, wenn Verkehrsteilnehmer völlig unvermittelt Beschuldigte in Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung werden. Zu meiner Person: Ich bin seit Jahren selbständiger Rechtsanwalt in Hannover (Postleitzahl (PLZ) 30159 Hannover) und habe in der Verteidigung von Strafsachen langjährige und vielfache Prozesserfahrung.

     1. Wann ist die fahrlässige Körperverletzung begangen?

     2. Muss ich Schmerzensgeld zahlen, wenn ich wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werde?

     3. Kann ich nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag gegen mich gestellt worden ist?

     4. Kann das Strafverfahren auch ohne Gerichtsverhandlung eingestellt werden?

     5. Droht mir ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis?

     6. Wer zahlt den Rechtsanwalt?

    1. Wann ist die fahrlässige Körperverletzung begangen?

    Vereinfacht gesagt dann, wenn der Beschuldigte eine Körperverletzung verursacht hat, was für ihn vorhersehbar und vermeidbar war. Beispiel: Ein Autofahrer übersieht versehentlich eine rote Ampel und fährt ein Kind an, das dadurch verletzt wird. Dies war für ihn vorhersehbar und vermeidbar.

    Denn wenn er mit voller Aufmerksamkeit gefahren wäre, hätte der das Rotlicht gesehen und gehalten. Die Verletzung war für ihn also vorhersehbar und vermeidbar. Vor diesem Hintergrund ist bei Fahrfehlern, die Körperverletzungen zur Folge haben, häufig der Vorwurf gegeben. Ist die Straftat danach verwirklicht, konzentriert sich die Strafverteidigung auf einen möglichst milden Ausgang des Strafverfahrens, insbesondere die Einstellung, siehe dazu auch die nachstehenden Ausführungen.

     Seitenanfang

    2. Muss ich Schmerzensgeld zahlen, wenn ich wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werde?

    Wer eine fahrlässige Körperverletzung begangen hat, muss im Regelfall dafür Schmerzensgeld zahlen.Dafür muss ein gewisser Mindestgrad einer Verletzung erreicht sein. Zudem muss der Geschädigte seine Verletzungen durch die Vorlage ärztlicher Atteste nachweisen, was die Geschädigten teilweise vergessen. Wenn schwere Verletzungen verursacht sind, kann ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung von zentraler Bedeutung sein. Wer dort verurteilt wird, muss dann im Schmerzensgeldprozess dem Grunde nach zahlen.

    Bei fahrlässiger Körperverletzung zahlt das Schmerzensgeld in aller Regel Ihre Haftpflichtversicherung.

    Sind durch die fahrlässige Körperverletzung schwere Verletzungen herbeigeführt worden, können infolge von Verletzungen sehr hohe Schmerzensgeldsummen oder Geldrenten zu zahlen sein.

    Wichtig ist, dass zu unterscheiden ist zwischen dem Strafprozess und dem Zivilprozess. Vereinfacht gesagt wird im Strafprozess nur entschieden, ob der Beschuldigte bestraft wird (nicht aber, ob er Schmerzensgeld zahlen muss). Im Zivilprozess dagegen wird über ein zu zahlendes Schmerzensgeld entschieden. Es gibt aber auch Überschneidungen. So kann es auch sein, dass im Strafverfahren über ein Schmerzensgeld entschieden wird.

    Näheres zu den Kriterien der Bemessung von Schmerzensgeldern finden Sie in meinem Artikel Verkehrsunfall – Schaden – Regulierung: FAQ vom Rechtsanwalt, hier auf unserer website.

     Seitenanfang

    3. Kann ich nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag gegen mich gestellt worden ist?

    Es kommt drauf an.

    Bei geringfügigen Verstößen mit geringen Verletzungsfolgen wird die Tat in der Regel nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag fällt. Stellt er keinen Strafantrag, werden die Verfahren allein deshalb eingestellt.

    Sind erhebliche Verletzungen eingetreten oder ist der Beschuldigte vorbestraft, wird die Tat häufig von Amts wegen verfolgt, d.h. die Tat wird auch dann verfolgt, wenn der Geschädigte an der Bestrafung des Beschuldigten kein Interesse hat.

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    4. Kann das Strafverfahren auch ohne Gerichtsverhandlung eingestellt werden?

    Ja, darauf ist das Bemühen des Verteidigers auch gerichtet. Eine Verhandlung vor Gericht wünscht sich niemand. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum ein solches Verfahren eingestellt werden kann, z.B. wegen Geringfügigkeit, Unschuld. Es gibt auch die Möglichkeit, dass das Verfahren gegen eine Geldbuße eingestellt wird. Vorteil: keine Eintragung in Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Ein guter Anteil aller Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung werden eingestellt.

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    5. Droht mir ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis?

    Bei Ersttätern in aller Regel nein.

    Zunächst ist zu unterscheiden zwischen polizeilichem Führungszeugnis und Bundeszentralregister.

    In das Bundeszentralregister wird jede Verurteilung eingetragen. Aber nur ganz wenige Stellen können Einblick nehmen.

    Das in Bewerbungsverfahren vorzulegende polizeiliche Führungszeugnis ist ein anderes Register. Zum Verhältnis beider Register (vereinfacht): Jede Eintragung aus dem polizeilichen Führungszeugnis steht im Bundeszentralregister. Aber nicht jede Eintragung aus dem Bundeszentralregister steht im Führungszeugnis.

    Für den Durchschnittsfall kommt es darauf an, ob das Polizeiliche Führungszeugnis sauber ist. Hier gilt: Alle Strafen unter 90 Tagessätze kommen nicht in das Polizeiliche Führungszeugnis, wenn keine Voreintragung im Bundeszentralregister besteht.

    Bei Ersttätern wird in aller Regel die Strafe unter 90 Tagessätzen liegen, sodass keine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgt. Wird das Verfahren eingestellt (s.o.), gibt es ohnehin keine Eintragung, weder im Polizeilichen Führungszeugnis noch im Bundeszentralregister.

    Bei allem muss darauf hingewiesen werden, dass in bestimmten Fällen bestimmte Stellen auch in das Bundeszentralregister Einsicht nehmen können. Nicht alle Fälle können hier dargestellt werden. Dies müsste dann einer individuellen Beratung vorbehalten bleiben.

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    6. Wer zahlt den Rechtsanwalt?

    Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, ist versichert, wenn er den Bereich Verkehrsrecht versichert hat. Eine Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung schafft Klarheit: Gern übernehme ich diese Anfrage für Sie.

    Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, muss die seine Anwaltskosten selbst bezahlen, wenn er nicht freigesprochen wird. Eine Strafverteidigung kostet in der Regel zwischen 450,00 – 660,00 €. Eine Beratung ist günstiger, zumeist zwischen 50,00 – 75,00 €.

    Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung, per mail (tarneden@tarneden.de) oder telefonisch: 0511. 220 620 60).

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