Fahrlässige Körperverletzung nach Verkehrsunfall: FAQ vom Anwalt
Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Verkehrsunfall (§ 229 StGB) beruht in aller Regel darauf, dass der / die Beschuldigte wegen eines Fahrfehlers eine andere Person im Straßenverkehr am Körper verletzt hat. Dem Fahrer wird nur ein versehentlicher (fahrlässiger) Verstoß zur Last gelegt. Die Strafdrohung für die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) lautet auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; zudem kann ein Fahrverbot bis zu 6 Monaten angeordnet werden. Wer sich klug verteidigt, hat gute Aussichten, dass das Strafverfahren eingestellt wird. Wenn die Polizei den Unfall aufgenommen hat, erhalten die Beschuldigten in aller Regel kurze Zeit später ein Schreiben der Polizei, das eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben enthält. Nach Erhalt eines solchen Schreibens empfehle ich, umgehend einen Anwalt zu beauftragen. Das wichtigste Ziel in der Strafverteidigung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Verkehr (§ 229 StB) ist, dass das Strafverfahren eingestellt wird. Dann erfolgt auch kein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis. Vertrauen sie auf meine Erfahrung aus über 20 Berufsjahren Strafverteidigung. Ich habe in ungezählten Fällen Mandanten wegen fahrlässiger Körperverletzung vertreten, bundesweit.
1. Worin besteht der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Verkehr (§ 229 StGB)?
6. Wer zahlt den Rechtsanwalt? Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
1. Worin besteht der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr?
Der Vorwurf der fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr basiert darauf, dass der Fahrer durch einen Fehler im Straßenverkehr versehentlich (fahrlässig) einen anderen Verkehrsteilnehmer verletzt hat. Beispiel: Ein Autofahrer übersieht versehentlich eine rote Ampel und fährt ein Kind an, das dadurch verletzt wird. Dies begründet den Vorwurf der fahrlässigen (versehentlichen) Tat. Denn wenn er mit voller Aufmerksamkeit gefahren wäre, hätte er das Rotlicht gesehen und gehalten. Vor diesem Hintergrund ist bei Fahrfehlern, die Körperverletzungen zur Folge haben, häufig der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gegeben. Im Mittelpunkt der Strafverteidigung steht am Anfang immer die Frage, ob der Vorwurf berechtigt ist. Falls er berechtigt ist, konzentriert sich die Strafverteidigung darauf, dass die Strafe möglichst gering ausfällt. Dabei sind alle zugunsten der Mandantschaft sprechenden Umstände zu ermitteln und im Strafverfahren zu Gehör zu bringen, z.B.
-Mitverschulden des Unfallgegners
-widrige Umstände (z.B. Regen, Dunkelheit, schlechte Sichtverhältnisse)
-Bewertung der erlittenen Verletzungen des Unfallgegners
-Nachtatverhalten (Entschuldigung, Polizei gerufen…)
-…
Wird die fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr nur auf Strafantrag verfolgt?
Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr wird bei geringfügigen Verstößen mit geringen Verletzungsfolgen in der Regel nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag gestellt hat. Stellt er keinen Strafantrag, werden die Verfahren allein deshalb eingestellt. Sind erhebliche Verletzungen eingetreten oder ist der Beschuldigte vorbestraft, wird die fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr auch ohne Strafantrag verfolgt, d.h. die Tat wird auch dann verfolgt, wenn der Geschädigte an der Bestrafung des Beschuldigten kein Interesse hat.
Muss der Beschuldigte einer fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr Schmerzensgeld zahlen?
Wer eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr zu verantworten hat, ist in aller Regel verpflichtet, dafür Schmerzensgeld zahlen. Dafür muss ein gewisser Mindestgrad einer Verletzung erreicht sein. Zudem muss der Geschädigte seine Verletzungen durch die Vorlage ärztlicher Atteste nachweisen, was die Geschädigten teilweise vergessen. Wenn schwere Verletzungen verursacht sind, können auch hohe Schmerzensgeldsummen zu zahlen sein. Allerdings zahlt das Schmerzensgeld praktisch immer die Kfz-Haftpflichtversicherung. Dafür ist die Versicherung ja da. Schmerzensgeldzahlungen spielen daher in Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr meist keine Rolle.
Wichtig: Bei Streit um das Schmerzensgeld ist zu unterscheiden zwischen dem Strafprozess und dem Zivilprozess. Vereinfacht gesagt wird im Strafprozess nur entschieden, ob der Beschuldigte bestraft wird (nicht aber, ob er Schmerzensgeld zahlen muss). Im Zivilprozess dagegen wird über ein zu zahlendes Schmerzensgeld entschieden. Näheres zu den Kriterien der Bemessung von Schmerzensgeldern finden Sie in meinem Artikel Verkehrsunfall – Schaden – Regulierung: FAQ vom Rechtsanwalt, hier auf unserer website.
2. Gibt es einen Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis bei dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr?
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr wird immer in das Bundeszentralregister eingetragen, eine Eintragung in des polizeiliche Führungszeugnis (wird in der Regel vom Arbeitgeber angefordert) erfolgt bei unbestraften Personen nur dann, wenn eine Strafe von mehr als 90 Tagessätze festgesetzt wird. Daher ist das Minimalziel der Strafverteidigung, eine Strafe unter 90 Tagessätzen zu erreichen.
In das Bundeszentralregister wird jede Verurteilung eingetragen, auch solche unter 90 Tagessätzen. In dieses Register können aber nur wenige Stellen Einblick nehmen (z.B. Strafgerichte und Staatsanwaltschaften).
Wird ein Strafverfahren eingestellt, gibt es keinen Eintrag, weder in das polizeiliche Führungszeugnis noch in das Bundeszentralregister. Daher ist das Maximalziel jeder Strafverteidigung die Einstellung des Strafverfahrens.
Vertrauen Sie auf meine über 20 Jahre Berufserfahrung. In der Mehrheit meiner Strafverteidigungen ist es gelungen, dass es keinen Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis oder Bundeszentralregister gab.
3. Welche Strafe droht bei dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr? Gibt es ein Fahrverbot?
Die Strafandrohung nach dem Gesetz (§ 229 StGB) lautet für fahrlässige Körperverletzung im Verkehr auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe wird nur dann verhängt, wenn das Strafverfahren nicht eingestellt wird. Die Einstellung ist das wichtigste Ziel der Strafverteidigung (s. Ziffer 4). Wird das Strafverfahren nicht eingestellt, gibt es in aller Regel eine Geldstrafe. Freiheitsstrafen im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung sind sehr selten.
Bei fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr kann das Gericht ein Fahrverbot für die Dauer von bis zu 6 Monaten verhängen. Dies kommt namentlich in Betracht bei erheblichen Fahrfehlern des Betroffenen oder wenn schwere Schäden verursacht wurden. Nicht selten steht dann im Mittelpunkt der Strafverteidigung das Fahrverbot. Denn für Betroffene – gerade Berufskraftfahrer – ist es ein Riesenunterschied, ob das Fahrverbot einen Monat oder drei Monate dauert. Ein Fahrverbot von einem Monat lässt sich oftmals noch mit einem Urlaub vereinbaren. Bei einem Fahrverbot von drei oder mehr Monaten droht Berufskraftfahrern meist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
4. Kann das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr eingestellt werden?
Ja, das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) im Verkehr kann eingestellt werden, wenn ein Tatnachweis nicht möglich ist oder die Schuld gering ist. Es gibt auch die Möglichkeit, dass das Stafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage oder gegen Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt wird. Vorteil jeder Einstellung: es gibt keinen Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Sicherlich mehr als die Hälfte aller Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung werden eingestellt.
Wichtig: Wird das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt, bleibt oftmals noch das Bußgeldverfahren. Beispiel: hat der Beschuldigte die Vorfahrt missachtet und wurde das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt, wird meist das Bußgeldverfahren wegen des Vorfahrtverstoßes weiter geführt. Auch für diese Fälle bieten wir die Verteidigung an.
Strafbefehl
Gelingt die Einstellung nicht, ergeht häufig ein Strafbefehl. Der Strafbefehl eignet sich dann, wenn eine Einstellung nicht möglich ist und eine Gerichtsverhandlung nicht nötig ist, namentlich dann, wenn eine streitige Beweisaufnahme nicht nötig ist. Vorteil für die Mandantschaft: Es gibt keine Gerichtsverhandlung. Niemand ist gern vor Gericht, schon gar nicht einer gegen einen selbst gerichteten – öffentlich verhandelten – Strafsache. Das Strafmaß lässt sich oftmals mit den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten einvernehmlich abstimmen.
Hier einige Fälle aus den letzten Jahren meiner Berufstätigkeit.
- in einem Fall wurde der Mandantschaft zur Last, gelegt ein Kind angefahren zu haben. Das Kind war mit dem Fahrrad auf der falschen Straßenseite gefahren und dann völlig unvermittelt zwischen zwei Autos auf die Fahrbahn gefahren. Es kam zum Zusammenstoß mit geringen Verletzungen. Ich verteidigte die Mandantschaft damit, dass der weit überwiegende Verschuldensanteil bei dem Kind lag (falsche Straßenseite; unvermitteltes Queren der Straße). Die Staatsanwaltschaft folgte meiner Argumentation und das Verfahren wurde eingestellt
- in diesem Fall hatte die Mandantschaft den Unfallgegner bei einem Linksabbiegevorgang angefahren. Die verletzte Person war nur leicht verletzt. Ich argumentierte mit den widrigen Umständen (Nässe und Dunkelheit) sowie dem Umstand, dass der Unfallgegner nur geringe Verletzungen davon getragen hatte. Die Staatsanwaltschaft hat sodann gegen Zahlung von 300 € Geldauflage das Strafverfahren eingestellt.
- die Mandantschaft hatte mit dem Auto einen Fußgänger, der bei grün die Straße überquerte, angefahren. Die verletzte Person wurde erheblich verletzt. Ich argumentierte, dass der Fahrfehler versehentlich passiert sei und dass die Mandantschaft alles zur Rettung nötige getan hatte (Notruf abgesetzt…). Das Gericht erlies einen Strafbefehl mit 30 Tagessätzen und einem Fahrverbot von einem Monat.
- der Mandantschaft war ein Auffahrunfall (Auffahren am Stauende) zur Last gelegt. Mehrere Fahrzeuge wurde ineinander geschoben. Es gab einen hohen Sachschaden am eigenen Fahrzeug und den aufeinander geschobenen Fahrzeugen. Zudem waren einige Insassen verletzt. Streitig war, ob die Mandantschaft ungebremst aufgefahren war. Ich argumentierte zugunsten der Mandantschaft mit dem Ergebnis, dass das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde.
- ein Mandant hatte einen Fahrfehler begangen. Das geführte Auto war von einem Bekannten geliehen und nicht Kaskoversichert. Es war ein unversicherter Sachschaden von 35.000,00 € entstanden. Daneben war der Fahrer das anderen Fahrzeuges leicht verletzt. Das Gericht erkannt auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und ein Fahrverbot. Wegen der schweren Folgen war eine Einstellung nicht möglich.
Die Fälle zeigen, wie unterschiedlich die Konstellationen sein können. Zentral für die gute Strafverteidigung ist, den Sachverhalt genau zu analysieren und alle für den Mandanten günstigen Umstände herauszuarbeiten und zu Gehör zu bringen. Ist Ihr Fall ähnlich gelagert und haben Sie Interesse an einer Strafverteidigung? Dann zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.
6. Wer zahlt den Rechtsanwalt? Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in aller Regel die Anwaltskosten für die Strafverteidigung. Eine Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung schafft Klarheit: Gern übernehme ich diese Anfrage für Sie.
Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, muss die seine Anwaltskosten selbst bezahlen, wenn er nicht freigesprochen wird. Kalkulieren Sie folgende Kosten:
Beratung: ab 90,00 €, Details finden Sie hier.
Vertretung: Eine Strafverteidigung kostet in aller Regel ca. 770,00 € (in seltenen Fällen nur 550 € oder aber 1.200,00 €; 1.200,00 € kostet es nur, wenn es einen Gerichtstemrin gibt, was nur selten der Fall ist).
Bei Interesse mailen Sie mir gern (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN

