Unfallflucht (§ 142 StGB): Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei geringen Schäden
Verkehrsrecht und Strafrecht
Urteil Amtsgericht Hannover vom 03.11.2011 (Az.: 249 Ds 7431 Js 74778/10 (615/10) )
Wer einer Unfallflucht verdächtigt wird, muss mit dem Führerscheinverlust rechnen. Jedoch kann nicht in allen Fällen der Führerschein entzogen werden. Nach dem Gesetz kann der Führerschein nicht entzogen werden, wenn kein „bedeutender Schaden“ enstanden ist. Als Faustformel kann man davon ausgehen, dass alle Schäden unter 1.300,00 € als unbedeutend in diesem Sinne angesehen werden können.
Im Einzelnen entscheiden die Gericht von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, welche Schadenhöhe unbedeutend ist. Teilweise sind auch 1.100,00 € oder 1.500,00 € angenommen worden. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte orientieren sich in solchen Fällen häufig an Kostenvoranschlägen, die die Geschädigten eingereicht haben. Hier liegt die Chance der Verteidigung. Im Kfz.gewerbe werden häufig übersetzte Kostenvoranschläge erstellt. Kaum eine Versicherung wird sich bei Schäden von 1.500,00 € mit einem Kostenvoranschlag zufrieden geben. In solchen Fällen sollte auf einem Kostenvoranschlag bestanden werden.
So war auch der von mir verteidigte Fall Amtsgericht Hannover 249 Ds 7431 Js 74778/10 (615/10) gelegen: Der Geschädigte hatte einen Kostenvoranschlag über 2.219,29 € vorgelegt. Nach dem Schadenbild kam mir und dem Mandanten diese Summe sehr hoch vor. Wegen dieses Schadens war dem Mandanten der Führerschein vorläufig entzogen. Wir ließen daher ein Gutachten erstellen. Ergebnis: Schaden nur 1.100,00 €. Im Ergebnis bekam der Mandant dann kurzfristig seinen Führerschein zurück.
Näheres zur Unfallflucht und den Verteidigungsmöglichkeiten finden Sie auch in meinem Fachartikel zur Unfallflucht hier auf unserer homepage.