Durchsuchung und Beschlagnahme
Durchsuchung und Beschlagnahme sind zentrale Fahndungsmittel der Strafverfolgungsbehörden. Sie sind darauf gerichtet, Beweismittel zu sichern. Die Eingriffe in die Privatsphäre durch Durchsuchungen sind massiv. Die Strafverfolger dringen in die Wohnung ein, durchsuchen Wohnung, Haus, Garage, Auto…. Häufig finden Durchsuchungen in der Nacht statt, wenn die Betroffenen nicht mit einer Durchsuchung rechnen. Ich verteidige seit fast 10 Jahren Mandanten in Strafprozessen. Jede Durchsuchung muss gerechtfertigt sein, i.d.R. durch einen Richter angordnet sein. Aber muss jede Durchsuchung durch einen Richter angeordnet werden? Darf ich einen Durchsuchungszeugen bestimmen? Kann ich gegen die Durchsuchung Widerspruch einlegen? Darf die Polizei bei Gefahr im Verzug durchsuchen? Mehr in diesem Beitrag.
1. Wann ist eine Durchsuchung zulässig?
2. Muss jede Durchsuchung durch einen Richter angeordnet werden?
3. Habe ich das Recht, einen Durchsuchungszeugen zu benennen?
4. Kann ich Widerspruch gegen die Durchsuchung einlegen?
5. Wie verhalte ich mich bei Durchsuchungen?
1. Wann ist eine Durchsuchung zulässig?
Eine Durchsuchung ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass der betroffene eine Straftat begangen hat. Verdacht bedeuetet, dass es konkrete Verdachtsmomente geben muss. Vermutungen genügen nicht. Beispiel: Wer vor 2 Jahren eine Drogenverfahren hatte, das im Polizeicomputer steht, ist nicht schon deswegen verdächtig, wiederholt Straftaten zu begehen. Es wäre also unzulässig, ihn ohne konkrete Anhaltspunkte zu durchsuchen.
2. Muss jede Durchsuchung durch einen Richter angeordnet werden?
Ja, Durchsuchungen müssen durch den Richter angeordnet werden.
Nur in Eilfällen, in denen ein Richter nicht erreichbar ist, kann auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden.
Wurde in Ihrem Fall ohne richterlichen Beschluss durchsucht?
Wenn ja, sollte geprüft werden, ob die Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss erfolgen durfte. Sollte die Durchsuchung rechtswidrig erfolgt sein, könnte sich daraus ein Beweisverwertungsverbot ergeben.
3. Habe ich das Recht, einen Durchsuchungszeugen zu benennen?
Die Polizei soll von sich aus bei Wohnungsdurchsuchungen ein oder zwei Durchsuchungszeugen hinzuziehen, vgl. § 105 Abs. 2 StPO.
Ist der von der Durchsuchung Betroffene abwesend, so soll sein Nachbar oder Angehörige oder sein Vertreter als Durchsuchungszeuge hinzu gezogen werden.
Sinn und Zweck der Beiziehung von Durchsuchungszeugen ist, abzusichern, dass die Durchsuchung ordnungsgemäß verläuft.
4. Kann ich Widerspruch gegen die Durchsuchung einlegen?
Ja, jederzeit. Die laufenden Durchsuchung wird durch den Widerspruch aber nicht unterbrochen. Gegenstände, die der Polizei wichtig sind, wird sie beschlagnahmen. Die Polizei nimmt den Widerspruch auf. Ein Anwalt kann auch nachträglich jederzeit Beschwerde gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme einlegen. Sodann entscheidet das Gericht, ob die Durchsuchung und Beschlagnahme zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Es ist zentrale Aufgabe der Verteidigung, sorgfältig zu prüfen, ob die Durchsuchung und Beschlagnahme rechtswidrig war. Wenn nein, kann ein Beweisverwertungsverbot vorliegen. Dann können die beschlagnahmten Gegenstände im Strafprozess nicht verwertet werden.
5. Wie verhalte ich mich bei Durchsuchungen?
Passiv. Keine Aussage machen und nichts unterschreiben. Wer sich so verhält, kann nichts falsch machen.
Es ist das Prinzip einer erfolgreichen Strafverteidigung, sich gut zu „verteidigen“. Schon der Begriff Strafverteidigung sagt, dass man sich verteidigt und nicht angreift.
Sodann sollte ein Anwalt beauftragt werden. Nur der Anwalt kann Einsicht in die Akten nehmen. Anhand der Akten kann geprüft werden, ob die Durchsuchung zulässig war, ob eine Aussage gemacht wird und wie weiter verteidigt wird.
Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.