Anbau von Cannabis (BtM) mit Indoor Plantage (§ 29 BtMG)
Strafverfahren wegen Anbau von Cannabis (§ 29 BtMG) mit Indoorplantagen weisen viele Besonderheiten auf. Die Betroffenen wollen häufig gerade den “grauen” Beschaffungsmarkt und Drogen schlechter Qualität vermeiden und entscheiden sich für den Eigenanbau. Wer selbst anbaut, hat schnell größere Mengen. Der Gesetzgeber nimmt darauf keine Rücksicht: Ob eine größere Menge BtM gekauft oder selbst angebaut ist, macht von der Strafdrohung her keinen Unterschied. Diese Regelung ist m.E. grob sachwidrig. Aber sie ist geltendes Strafrecht. Für die Betroffenen stellt sich eine Vielzahl von Fragen: Welche Strafe droht mir? Bekomme ich eine Strafmilderung, wenn der Anbau für den Eigenkonsum erfolgt ist? Kann der Anbau von Betäubungsmitteln als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bestraft werden? Kann der Anbau größerer Mengen als minder schwerer Fall bewertet werden? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Ist der Anbau von Cannabis strafbar?
3. Gibt es Strafmilderung, wenn für den Eigenkonsum angebaut wird?
4. Kann der Anbau von Cannabis als “Handeltreiben mit BtM” angeklagt werden?
5. Was kostet die Strafverteidigung?
1. Ist der Anbau von Cannabis strafbar?
Ja, nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist der Anbau von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt.
Bei näherer Betrachtung eine m.E. befremdliche Regelung: Wer seine Büropflanze eintopft und gießt und sich daran erfreut, ist straflos. Wer eine Hanfpflanze setzt und gießt, macht sich strafbar!? Die Tathandlungen sind die eines Gärtners. Der Widerspruch in der Wertung wird m.E. dadurch verschärft, dass der Konsum von Betäubungsmitteln straflos ist. Dann läge es m.E. nahe, dass auch der Anbau straflos ist. Der Gesetzgeber hat aber anders entscheiden: Er will umfassend und sehr weit greifend alle Handlungen, die auf die Erzeugung von Betäubungsmitteln gerichtet sind, unter Strafe stellen.
2. Wann liegt eine so große Menge Cannabis vor, dass eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr droht?
Die Mindestmenge ist 7,5 Gramm reines THC, also der reine isolierte Wirkstoff. Wird eine Plantage beschlagnahmt, werden Pflanzen und Blüten von der Polizei mitgenommen. All das Material, das den Wirkstoff THC enthält, wird in die Chemielabore der Landeskriminalämter gegeben und dort auf den reinen Gehalt THC geprüft. Es geht immer um dieselbe Frage: Mehr oder weniger als 7,5 Gramm THC.
Warum?
Die Bedeutung ist riesig: Bei allen Verfahren über 7,5 Gramm lautet die Anklage auf § 29a BtMG: Die Norm weist eine Mindeststafe von einem Jahr Haft aus!
Liegt der Wert unter 7,5 Gramm, wird nur § 29 BtMG angeklagt. Ersttäter kommen dann meist mit einer Geldstrafe davon.
Strafrechtlich gesehen liegen dazwischen Welten.
3. Gibt es Strafmilderung, wenn für den Eigenkonsum angebaut wird?
Ja, der Gesetzgeber will besonders hart die “reinen” Händler treffen, also Personen, die selbst nicht konsumieren und nur anbauen, um zu verkaufen.
Im Umkehrschluss lässt der Gesetzgeber Milde walten bei Personen, die Cannabis nur zum Eigenkonsum anbauen. Dieser Personenkreis kommt häufig vor. Die Motivation für den Eigenanbau liegt zumeist darin, dass dadurch der “graue Beschaffungsmarkt” vermieden werden kann. Der andere Vorteil wird häufig in der besseren Qualität der eigenen Erzeugnisse als bei Straßenverkaufsware gesehen.
Rechtlich gesehen lässt sich in aller Regel ein “minder schwerer Fall” nach § 29a Abs. 2 BtMG begründen bei Anbau zum Eigenkonsum. Damit ermäßigt sich die Mindeststrafe dramatisch: von 12 Monaten auf 3 Monate.
Diesen minder schweren Fall und damit die mildere Strafdrohung zu erreichen ist klassisches Ziel der Verteidigung in “Plantagenfällen”
4. Kann der Anbau von Cannabis als “Handeltreiben mit BtM” angeklagt werden?
Ja. Im Extremfall kann der Anbau von 150 Stecklingen, die keine einzige erntereife Blüte haben, als Handeltreiben angeklagt werden. Dies wird von der Rechtsprechung (Bundesgerichtshof) bejaht, wenn der Anbau zumindest auch zu Verkaufszwecken erfolgt ist.
Diese Regelung kann zu bizarren Ergebnissen führen: Wer mit 150 Stecklinge in der Größe von 3 cm erwischt wird, kann dann eine viel höhere Strafe bekommen, als jemand, der mit ca. 40 gramm Marihuana erwischt wird. Es bekommt also der die geringere Strafe, der mit der größeren Menge BtM erwischt wird.
Aber der Gesetzgeber will es so.
5. Was kostet die Strafverteidigung?
Wenn eine Hauptverhandlung nötig wird, belaufen sich die Anwaltskosten auf duchschnittlich ca. 1.000,00 €.
Ohne Gerichtsverhandlung belaufen sich die Verteidigungskosten auf ca. 660,00 €.
Die Aufgabe der Strafverteidigung liegt bei Plantagenfällen selten darin, einen Freispruch zu erwirken. Denn in aller Regel ist die Beweislage wegen der beschlagahmten BtM klar und eindeutig. Allerdings gibt es riesige Entscheidungsspielräume, wie zu verurteilen ist (s.o.: Handeltreiben oder Besitz? Minder schwerer Fall bei Eigenkonsum?). Hier setzt die Strafvereteidigung an: nämlich eine möglichst milde Bestrafung zu erreichen.
Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung, per mail (tarneden@tarneden.de) oder telefonisch: 0511. 220 620 60. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung aus der Verteidigung in zahlreichen “Plantagenfällen”.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden