Diebstahl (§ 242 StGB) Strafverfahren und Verteidigung
Der Diebstahl ist Deutschland meist begangenes Delikt. Beschuldigte im Strafverfahren wegen Diebstahls sorgen sich vielfach um ihre Zukunft wegen Eintragungen in das Führungszeugnis, z.B. weil der Arbeitgeber ein sauberes Führungszeugnis verlangt oder weil die Aufenthaltserlaubnis möglicherweise nicht verlängert wird, wenn eine Eintragung erfolgt ist. Ob eine Eintragung erfolgt, hängt davon ab, auf welche Strafe erkannt wird. Daher ist steht bei vielen meiner Mandanten die Vermeidung von Eintragungen in das Führungszeugnis im Mittelpunkt der Strafverteidigung. Welche Verteidigungsstrategie ist die beste? Welche Strafe droht mir, kann ein Eintrag in das Führungszeugnis abgewendet werden? Und was kostet der Anwalt? Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung aus mehr als 20 Berufsjahren.
1. Was genau ist ein Diebstahl? Welche Fälle sind typisch?
2. Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?
3. Welche Strafe droht bei Diebstahl?
4. Welche Verteidigungsstrategie ist die beste?
1. Was genau ist Diebstahl? Welche Fälle sind typisch?
Diebstahl bezeichnet die unerlaubte Wegnahme von Sachen / Gegenständen, die dem Täter nicht gehören. Dabei muss der Täter die Absicht haben, diese Sachen behalten zu wollen. Die meisten Fälle meiner Strafverteidigung betreffen den Vorwurf des Ladendiebstahls.
Daneben gibt es diverse besondere Arten des Diebstahles, bei denen es zu Strafschärfungen kommt, z.B.
• Bandendiebstahl
• gewerbsmäßiger Diebstahl
• Wohnungseinbruchdiebstahl…
Nachstehend sollen wichtige Fallgruppen des Diebstahls kurz erläutert werden:
Ladendiebstahl:
Beim Ladendiebstahl ist das Beweismittel meist ein Ladendetektiv. Viele Mandanten schildern mir, dass Ladendetektive rau im Umgangston sind. Ladendetektive sind keine Polizisten und haben keine Hoheitsgewalt. Ihnen gegenüber sollten am besten keinerlei Angaben gemacht werden.
Versehentliches Einstecken = Diebstahl? Vielfach geht es in der Strafverteidigung darum, ob wirklich ein absichtliches Tun (dann Diebstahl) oder nur ein Versehen vorliegt (dann kein Diebstahl). Beispiel: An einer Selbstbedienungskasse wird ein Artikel vom Kunden nicht eingescannt und unbezahlt in den Einkaufswagen gelegt. Hier kommt es auf alle Umstände an, z.B. das Ablenkungen und Versehen menschlich sind. Es ist auch ein Unterschied, ob ein Supermarkt die Waren durch einen Kassierer einscannen lässt oder der Kunde dies an der Scannerkasse tun soll. Vielfach sind Kunden an Scannerkassen auch schlicht ungeübt. Hier ist viel Raum für eine Abwehr des Diebstahlsvorwurfes.
Diebesfalle (beobachteter Diebstahl)
Auch der beobachtete Diebstahl (oft Diebesfalle genannt) ist strafbar. Vereinzelt wird argumentiert, es liege kein Diebstahl vor, wenn der Dieb – wie bei einer Diebesfalle – beim Diebstahl beobachtet wird. Die Gerichte gehen aber davon aus, dass diese Diebstahlsart strafbar ist.
gewerbsmäßiger Diebstahl
Wer klaut, um sich eine fortlaufenden Einnahmequelle aus wiederholter Tatbegehung zu verschaffen, begeht einen gewerbsmäßigen Diebstahl. Die Mindeststrafe beträgt dann 3 Monate. Der gewerbsmäßige Diebstahl ist wohl der häufigste Fall des Diebstahles in einem besonders schweren Fall.
Diebstahl zur Finanzierung der Drogensucht
Wenn Drogenabhängige Diebstähle begehen, tun sie dies zumeist, um Ihre Sucht zu finanzieren. Hier ist Antrieb der Tat häufig die Sucht. Hier gibt das Gesetz den Ausgleich “Therapie statt Strafe” nach § 35 BtMG. Therapie statt Strafe bedeutet, dass der Betroffene zwar wegen Diebstahles zu einer Haftstrafe verurteilt wird. Der Betroffene kann aber statt Gefängnis die Drogentherapie machen. Wird die Therapie erfolgreich abgeschlossen, muss der Verurteilte nicht mehr ins Gefängnis. Die Verbüßung der (Rest-) strafe wird dem Verurteilten erlassen.
Diebstahl aus Diebstahlszwang (Kleptomanie)
Wer aus Zwang klaut, ist evtl. krank. Dann kann im Gerichtsverfahren ein Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob ein Zwang zum Klauen vorliegt. Sollte dies bejaht werden, hat dies strafmildernde Bedeutung, Grund: Antrieb zur Tat ist eine Erkrankung. Hilfreich kann in diesen Fällen auch sein, wenn sich der Beschuldigte in therapeutischer Behandlung befindet und von Seiten des Therapeuten die Kleptomanie bestätig wird, wie auch, dass therapeutisch daran gearbeitet wird, die Kleptomanie in den Griff zu bekommen.
Diebstahl geringwertiger Sachen
Wenn geringwertige Sachen geklaut werden (bis zu einem Wert von 25,00 €), ist die Tat ein Antragsdelikt, d.h. es wird in der Regel nur auf Strafantrag verfolgt. Insbesondere bei diesem Fall des Diebstahles ist die Chance einer Einstellung besonders groß.
Diebstahl in einem besonders schweren Fall, § 243 StGB
Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall bezeichnet besondere Fälle, die die Tat als schwer erscheinen lassen. Häufigster Fall ist wohl der gewerbsmäßige Diebstahl. Die Besonderheit liegt darin, dass es dann eine Mindeststrafe gibt von 3 Monaten Haft.
2. Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?
Strafurteile werden in Registern eingetragen, hier die beiden wichtigsten: polizeiliches Führungszeugnis und Bundeszentralregister.
Bundeszentralregister
In das Bundeszentralregister werden alle strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen. Aber nur wenige staatliche Stellen können in dieses Register Einsicht nehmen. Ein Einsichtsrecht habe beispielsweise:
-Staatsanwaltschaften und Strafgerichte
-Aufsichtsbehörden von “sensiblen Berufen”, typisch: Aufsichtsbehörden für Steuerberater, Anwälte, Justizbedienstete
Polizeiliches Führungszeugnis
Das polizeiliche Führungszeugnis ist vielfach Arbeitgebern vor einer Einstellung vorzulegen. Hier werden bei Ersttätern nur solche Strafurteile eingetragen, die auf mehr als 90 Tagessätze erkennen. Daher steht im Mittelpunkt der Verteidigung häufig, eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis zu vermeiden. Gelingt dies, bliebt das Führungszeugnis “sauber”.
Wichtig: Ein Eintrag in beide Register unterbleibt immer, wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Daher ist das erste Ziel jeder Strafverteidigung, die Einstellung des Verfahrens.
Viele meiner Mandanten sind Studierende, Auszubildende oder Berufstätige, die bei einem Strafverfahren Angst um ihre Karriere haben, weil Eintragungen in Führungszeugnis oder Zentralregister befürchtet werden. Etliche andere Mandanten haben Sorge um Nachteile für ihre Aufenthaltserlaubnis. Denn ein Eintrag im Führungszeugnis kann zur Folge haben, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird. Auf diese Konstellation in der Strafverteidigung bin ich spezialisiert.
3. Welche Strafe droht bei Diebstahl?
3.1. Gesetzliche Strafdrohung
• Einfacher Diebstahl: bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe.
• Diebstahl in besonders schweren Fällen: 3 Monate bis 10 Jahre Haft
3.2. Real verhängte Strafe
Wer die Strafdrohung liest, befürchtet schnell Haft. Die gesetzlichen Regeln “bis zu 5 Jahre Haft” verweisen auf den schlimmsten Fall des Diebstahls. Der liegt aber bei dem Durchschnittsfall bei weitem nicht vor.
Wichtig: Es gibt aber keine Mindestgrenze für die Strafe: Daher sind die meisten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Diebstahl solche zu Geldstrafen.
Geldstrafen werden dann bei Wiederholungstätern erhöht oder es wird sogar auf Freiheitsstrafen von ca. 6 Monaten aufwärts erkannt. Freiheitsstrafen werden in der Regel, wenn es sich um die erste Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren handelt, zur Bewährung ausgesetzt.
Erst danach kommt die Haft ohne Bewährung, also die Gefängnisstrafe mit Haftantritt.
3.3. Einstellung des Strafverfahrens
Statistisch werden deliktsübergreifend etwa 2/3 aller Strafverfahren eingestellt, die meisten davon ohne Gerichtsverhandlung. Es ist zentrales Ziel meiner Verteidigung, diese Einstellung zu erreichen. Eine Einstellung bedeutet, dass das Verfahren eingestellt wird ohne Eintragung im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister.
Eine Einstellung kann z.B. in Betracht kommen bei Ersttätern und geringem Diebesgut. Dann kann z.B. gegen Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung das Strafverfahren eingestellt werden.
Als Verteidiger wirke ich aktiv auf das Strafverfahren ein, um eine Einstellung zu erreichen. Es gibt eine Vielzahl von Einstellungsgründen. Aufgabe der Verteidigung ist es, zu prüfen, ob es für den Fall eine geeignete Einstellungsmöglichkeit gibt. Sodann gilt es, die Einstellung mit den Möglichkeiten optimaler Strafverteidigung auch zu erreichen.
4. Welche Verteidigungsstrategie ist die beste?
Am Anfang steht immer die Analyse: Wie ist die Beweislage für den Tatvorwurf?
Dann kommt die Entscheidung für eine Strategie. Oberstes Ziel: Erledigung des Falles möglichst ohne Gerichtstermin, denn der Gerichtstermin bedeutet für die Betroffenen in aller Regel eine erhebliche psychische Belastung.
Der Anwalt kann – je nach Fall – erheblich Einfluss darauf nehmen, ob das Verfahren auch ohne Gerichtsverhandlung beendet werden kann.
Die Verteidigungsstrategie wird an diesem Ziel ausgerichtet. Sie ist entweder offensiv oder defensiv.
Offensive Verteidigung:
Immer dann, wenn Umstände, die zugunsten des Mandanten sprechen, besonders betont oder ermittelt werden sollen, sollten diese Umstände früh und umfassend den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden.
Defensive Verteidigung:
Ist die Beweislage klar oder kann die Situation des Mandanten durch seine Aussage nicht verbessert werden, sollte in aller Regel defensiv verteidigt werden, d.h.: der Betroffene macht keinerlei Angaben im Strafverfahren. Nachteile erleidet der Betroffene durch diese Strategie nicht, denn: im Strafverfahren können alle Umstände jederzeit – auch später – geltend gemacht werden.
Die Festlegung der richtigen Strategie ist von zentraler Bedeutung für den Fortgang des Strafverfahrens. Ich lege großen Wert darauf, diese Strategie transparent mit den Mandanten zu erläutern. Vertrauen Sie dabei auf über 20 Jahre Berufserfahrung im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden.
Eine Beratung kostet in aller Regel 50 – 75 €.
Eine durchschnittliche Verteidigung ohne Gerichtstermin meist ca. 700,00 €
Kommt ein Gerichtstermin hinzu, belaufen sich die Kosten für die gesamte Strafverteidigung meist auf 1.100,00 €
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511. 220 620 60) oder mailen mir (tarneden@tarneden.de).