Besuchervisum für Deutschland einklagen
Besuchervisum für Deutschland einklagen
Besuchervisum für Deutschland: Typische Fälle sind: Eltern wollen ihre in Deutschland lebenden Kinder besuchen oder Partner, die nicht verheiratet sind, wollen sich besuchen. Deutschland ein Integrationsland? Die Einlader aus Deutschland sind häufig überrascht über die Art und Weise, mit der Deutsche Botschaften Anträge auf Erteilung eines Besuchsvisums ablehnen. Häufigste Gründe: fehlende Rückkehrbereitschaft und / oder Einreisezweck nicht glaubhaft gemacht. Oftmals sind nur Textbausteine angekeuzt. Eine Begründung fehlt. Besuchsvisa können am Verwaltungsgericht Berlin eingeklagt werden (Verfahrensdauer ca. 12 Monate). Die Chancen für eine Klage auf ein Besuchsvisum sind in aller Regel dann gut, wenn die Rückkehrbereitschaft sowie der Einreisezweck und die Finanzierung der Reise nachgewiesen werden können. Denn nach dem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch auf Visumserteilung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind. Wann dies möglich ist, klärt dieser Beitrag.
1. In welchen Fällen kann ein Besuchsvisum erteilt werden?
4. Wie lange dauert die Klage auf Erteilung eines Besuchsvisums am Verwaltungsgericht Berlin?
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
1. In welchen Fällen kann ein Besuchsvisum erteilt werden?
- Ein Besuchsvisum kann erteilt werden für denkbaren Besuchszwecke bis zu 3 Monaten. Typisch sind:
- Mutter, Vater oder Eltern will/wollen zu dem in Deutschland lebenden Kind
- Familienangehörige wollen nach Deutschland zur Taufe, Hochzeit, Geburtstag… von in Deutschland lebenden Angehörigen
- Frau will Mann besuchen bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft und Mann will Frau besuchen
- Kind will in Deutschland lebende Eltern besuchen
2. Wie kann eine positive Rückkehrprognose bewiesen werden? Wie kann der Einreisezweck glaubhaft gemacht werden?
2.1. Rückkehrprognose
Hauptproblem für die Betroffenen ist, dass die Botschaft häufig nur mitteilt, dass die Rückkehrprognose nicht bejaht werden kann. Eine Begründung wird oft nicht gegeben.
Eine Rückkehrprognose ist zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene in sein Heimatland zurückkehren wird. Dabei kommt es im Wesentlichen auf folgenden Kriterien des Einreisenden an:
- sein Beruf
- sein Einkommen z.B. Arbeitseinkommen, Miete, Rente, Überweisungen aus dem Ausland, Pacht…
- seine familiäre Bindung im Heimatland (leben noch Kinder oder Ehemann oder -frau im Herkunftsland bzw. verbleiben diese Personen im Herkunftsland während des Besuches?)
- Vermögen (Kontostand) im Heimatland
- seine Immobilien im Heimatland (eigene Immobilien, vermietete Immobilien, Pachtland…)
- Verwurzelung im Herkunftsland (z.B. Aktivität im Verein, Musik machen, in einer Band spielen, religiöse Aktivitäten, landwirtschaftliche Aktivität, Hobbies…)
Hinsichtlich der Verhältnisse des Einladenden (also der Person in Deutschland) ist in aller Regel erforderlich, dass diese einen geregelten Aufenthaltsstatus hat.
Vereinfacht lässt sich sagen: Wer im Heimatland einen guten Beruf hat, dort familiär eingebunden ist und Wohneigentum hat, der hat sehr gute Chancen.
Wer dagegen arbeitslos, ungebunden und vermögenslos ist, hat praktisch keine Chance.
Die meisten Fälle, die ich bearbeite, liegen „in der Mitte“, d.h.: ein Teil der Kriterien ist erfüllt und ein Teil nicht. Dann kommt es auf die Gewichtung und den Einzelfall an, Beispiel: Die Person, die das Visum begehrt, ist Rentner (also keinen Beruf mehr), hat ein geringes Einkommen und ein weiteres Kind wohnt im Nachbarhaus im Herkunftsland.
Entscheidend ist nach meiner Erfahrung des stimmige Gesamteindruck. Dieser lässt sich letztendlich nur im Einzelfall klären. Ist jedoch keiner der oben genannten Punkte erfüllt, sind Klagen in aller Regel ohne Erfolg.
2.2. Einreisezweck
Häufig geben die Botschaften an, der Einreisezweck sei nicht glaubhaft gemacht. Dabei geht es um die Frage, ob die Botschaft glaubt, dass tatsächlich die Einreise zum angegebenen Zweck erfolgt.
Nach meiner Erfahrung lässt sich der Einreisezweck immer dann, wenn er tatsächlich existiert, problemlos nachweisen. Hieran scheitern nur Fälle, bei denen der Einreisezweck missbräuchlich angegeben wird. Solche Mandate nehme ich nicht an.
3. Besuchsvisum mit Klage am Verwaltungsgericht Berlin durchsetzen oder neuen Antrag auf Besuchsvisum stellen?
3.1. Klage auf Visumerteilung am Verwaltungsgericht Berlin
Lehnt die Botschaft hat, kann das Besuchsvisum eingeklagt werden. Wichtig: Auf Erteilung des Besuchervisums gibt es einen Rechtsanspruch, d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen kann das Visum mit Erfolg eingeklagt werden.
Vorteil der Klagen: Bei geeigneten Fällen sind die Erfolgsaussichten gut.
Weiterer Vorteil: wer einmal erfolgreich ein Visum erstritten hat, erhält bei Folgeanträgen in aller Regel problemlos das nächste Visum. Da diese Verfahren sehr teuer sind, entscheiden sich die meisten Mandanten nur dann für eine Klage, wenn der Wunsch besteht öfter einzureisen (z.B. jedes Jahr zum Geburtstag…).
3.2. Neuer Visumantrag statt Klage am Verwaltungsgericht Berlin?
Sehr häufig wird angefragt, ob nicht ein neuer Antrag gestellt werden soll statt eine Klage zu führen. Darauf gibt es keine einheitliche Antwort. Aus ungezählten Beratungsgesprächen habe ich entnommen, dass Folgeanträge in aller Regel abgelehnt werden (weil schon der frühere Antrag abgelehnt wurde). Daher spricht mehr für eine Klage als für einen Neuantrag. Bei Eignung des Einzelfalles kann ein Neuantrag aber sinnvoll sein. Das habe ich auch schon gemacht, auch erfolgreich. Eine Vertretung durch einen Anwalt ist für einen Neuantrag ebenso möglich wie für eine Klage. Letztlich muss dies im Einzelfall entschieden werden. Als Erfahrungswert kann ich hier aber angeben, dass in den meisten Fällen die Klage statt der Neuantrag gewählt werden. Der Vorteil der Klage ist, dass das Verfahren vor Gericht geht. Nur dort gibt es die Möglichkeit, einen Gerichtstermin zu erhalten und den Fall persönlich zu erörtern.
4. Wie lange dauert die Klage auf Erteilung eines Besuchsvisums am Verwaltungsgericht Berlin?
Eine Klage auf Erteilung eines Besuchsvisums in Berlin dauert in aller Regel ca. 12 Monate. Nur hin und wieder gelingt es, dass ein Visum schneller ausgegeben wird.
Eine Beschleunigung des Verfahrens ist nur in besonderen Konstellationen möglich, typisch: Besuchsvisum zu besonderen Anlässen, z.B. zur Geburt, Hochzeit, Beerdigung,…. Die Beschleunigung erfordert zudem in aller Regel ein weiteres Gerichtsverfahren (also den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung). Ich habe in allen genannten Konstellationen erfolgreich Besuchsvisa erstritten. Wenn Ihr Fall so belegen hat, fragen Sie nach. Dann erkläre ich Ihnen, was in Ihrem Fall möglich ist.
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Beratung ab 82,50€, Details dazu finden Sie hier.
Ich nehme nur Mandate an, bei denen realistische Erfolgsaussichten bestehen. Daher ist Voraussetzung für die Annahme eines Mandates eine gründliche Vorprüfung. Als ideales Beratungsformat hat die Beratung (per Telefon, Videokonferenz oder persönlich im Termin bewährt). Meist lässt sich in 30-45 Minuten präzise klären, wie die Chancen sind. Daher empfehle ich vor nahezu jeder Klage eine Beratung.
Vertretung im Klageverfahren (einschließlich Terminsvertretung am Verwaltungsgericht in Berlin): ab 1.100,00 €.
Bitte beachten Sie: Visaverfahren sind oft Einzelstücke, die viel Arbeitsaufwand und Expertise erfordern. Ich bin seit über 20 Jahren auf Visaverfahren spezialisiert und habe schon ungezählte Visa am Gericht in Berlin erstritten. Die o.g. genannten Preise sind Mindestpreise. Ich erörtere immer individuell den Arbeitsaufwand und sie erhalten dann vor Mandatsabschluss einen individuellen Festpreis.
Wenn Sie Interesse haben, mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden

